[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2018_1999-erwgr-34-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2018_1999","über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 663\u002F2009 und (EG) Nr. 715\u002F2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 94\u002F22\u002FEG, 98\u002F70\u002FEG, 2009\u002F31\u002FEG, 2009\u002F73,\u002FEG, 2010\u002F31\u002FEU, 2012\u002F27\u002FEU und 2013\u002F30\u002FEU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2009\u002F119\u002FEG und (EU) 2015\u002F652 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 525\u002F2013 des Europäischen Parlaments und des Rates","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-14","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32018R1999",7068029,"ErwGr. 34","erwgr-34",null,"Erwägungsgründe","Die integrierten nationalen Energie- und Klimapläne sollten im Hinblick auf die Transparenz und Vorhersagbarkeit der nationalen Politiken und Maßnahmen stabil sein, damit Investitionssicherheit gegeben ist. Sie sollten jedoch einmal während ihrer zehnjährigen Geltungsdauer aktualisiert werden, um den Mitgliedstaaten die Möglichkeit zu geben, sie an erheblich veränderte Umstände anzupassen. Die Mitgliedstaaten sollten die Pläne für den Zeitraum 2021 bis 2030 bis zum 30. Juni 2024 aktualisieren. Ziele, Vorgaben und Beiträge sollten nur geändert werden, um insgesamt ehrgeizigere Ziele festzulegen, insbesondere bei den energie- und klimapolitischen Vorgaben für 2030. Im Rahmen der Aktualisierung sollten sich die Mitgliedstaaten bemühen, etwaige negative Auswirkungen auf die Umwelt, die im Rahmen der integrierten Berichterstattung zutage getreten sind, einzudämmen.","REG_2018_1999 - Erwägungsgründe - ErwGr. 34\n\nDie integrierten nationalen Energie- und Klimapläne sollten im Hinblick auf die Transparenz und Vorhersagbarkeit der nationalen Politiken und Maßnahmen stabil sein, damit Investitionssicherheit gegeben ist. Sie sollten jedoch einmal während ihrer zehnjährigen Geltungsdauer aktualisiert werden, um den Mitgliedstaaten die Möglichkeit zu geben, sie an erheblich veränderte Umstände anzupassen. Die Mitgliedstaaten sollten die Pläne für den Zeitraum 2021 bis 2030 bis zum 30. Juni 2024 aktualisieren. Ziele, Vorgaben und Beiträge sollten nur geändert werden, um insgesamt ehrgeizigere Ziele festzulegen, insbesondere bei den energie- und klimapolitischen Vorgaben für 2030. Im Rahmen der Aktualisierung sollten sich die Mitgliedstaaten bemühen, etwaige negative Auswirkungen auf die Umwelt, die im Rahmen der integrierten Berichterstattung zutage getreten sind, einzudämmen.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 33","erwgr-33",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 32","erwgr-32",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 31","erwgr-31",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 35","erwgr-35",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 36","erwgr-36",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 37","erwgr-37",[],false]