[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2018_2025-erwgr-7-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2018_2025","zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten von Fischereifahrzeugen der Union für bestimmte Bestände von Tiefseearten für 2019 und 2020","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-12","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32018R2025",7068277,"ErwGr. 7","erwgr-7",null,"Erwägungsgründe","Die Pflicht zur Anlandung gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380\u002F2013 wird für jede Fischerei einzeln eingeführt. In den unter die vorliegende Verordnung fallenden Regionen sollten alle Fangbeschränkungen unterliegenden Arten ab dem 1. Januar 2019 angelandet werden. Wird die Anlandeverpflichtung für einen Fischbestand eingeführt, so ist gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380\u002F2013 bei der Festsetzung der Fangmöglichkeiten dem Umstand Rechnung zu tragen, dass diese Festsetzung nicht mehr die Anlandungen, sondern die Fänge widerspiegelt. Gemäß Artikel 15 Absätze 4 bis 7 der genannten Verordnung werden jedoch spezifische Ausnahmen von der Anlandeverpflichtung gewährt. Auf der Grundlage der vorgelegten gemeinsamen Empfehlungen der Mitgliedstaaten und gemäß Artikel 15 der genannten Verordnung hat die Kommission eine Reihe delegierter Verordnungen erlassen, mit denen zur Umsetzung der Anlandeverpflichtung zunächst für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren, verlängerbar um weitere drei Jahre, spezifische Rückwurfpläne festgelegt wurden.","REG_2018_2025 - Erwägungsgründe - ErwGr. 7\n\nDie Pflicht zur Anlandung gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380\u002F2013 wird für jede Fischerei einzeln eingeführt. In den unter die vorliegende Verordnung fallenden Regionen sollten alle Fangbeschränkungen unterliegenden Arten ab dem 1. Januar 2019 angelandet werden. Wird die Anlandeverpflichtung für einen Fischbestand eingeführt, so ist gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380\u002F2013 bei der Festsetzung der Fangmöglichkeiten dem Umstand Rechnung zu tragen, dass diese Festsetzung nicht mehr die Anlandungen, sondern die Fänge widerspiegelt. Gemäß Artikel 15 Absätze 4 bis 7 der genannten Verordnung werden jedoch spezifische Ausnahmen von der Anlandeverpflichtung gewährt. Auf der Grundlage der vorgelegten gemeinsamen Empfehlungen der Mitgliedstaaten und gemäß Artikel 15 der genannten Verordnung hat die Kommission eine Reihe delegierter Verordnungen erlassen, mit denen zur Umsetzung der Anlandeverpflichtung zunächst für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren, verlängerbar um weitere drei Jahre, spezifische Rückwurfpläne festgelegt wurden.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 6","erwgr-6",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 5","erwgr-5",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 4","erwgr-4",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 8","erwgr-8",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 9","erwgr-9",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 10","erwgr-10",[],false]