[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2018_208-erwgr-2-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":26,"citing_decisions":36,"is_thin":37},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2018_208","zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 389\u002F2013 zur Festlegung eines Unionsregisters","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-12","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32018R0208",7068349,"ErwGr. 2","erwgr-2",null,"Erwägungsgründe","Wann immer und solange dies erforderlich ist, um die Umweltwirksamkeit des EU-EHS zu erhalten, wird Luftfahrtunternehmen und sonstigen Betreibern im EU-EHS die Verwendung von Zertifikaten untersagt, die von einem Mitgliedstaat vergeben werden, der dem Europäischen Rat gemäß Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union („EUV“) seine Absicht mitgeteilt hat, aus der Union auszutreten. Im Lichte der Verhandlungen gemäß Artikel 50 EUV und gemäß Artikel 12 Absatz 3 der Richtlinie 2003\u002F87\u002FEG sollte die Kommission regelmäßig prüfen, ob es weiterhin erforderlich ist, die Verwendung von Zertifikaten zu untersagen, und zwar insbesondere dann, wenn das Unionsrecht in diesem Mitgliedstaat nach wie vor Anwendung findet bzw. wenn in ausreichendem Maße gewährleistet ist, dass die Abgabe von Zertifikaten auf rechtswirksame Weise erfolgt, bevor die Verträge keine Anwendung mehr finden.","REG_2018_208 - Erwägungsgründe - ErwGr. 2\n\nWann immer und solange dies erforderlich ist, um die Umweltwirksamkeit des EU-EHS zu erhalten, wird Luftfahrtunternehmen und sonstigen Betreibern im EU-EHS die Verwendung von Zertifikaten untersagt, die von einem Mitgliedstaat vergeben werden, der dem Europäischen Rat gemäß Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union („EUV“) seine Absicht mitgeteilt hat, aus der Union auszutreten. Im Lichte der Verhandlungen gemäß Artikel 50 EUV und gemäß Artikel 12 Absatz 3 der Richtlinie 2003\u002F87\u002FEG sollte die Kommission regelmäßig prüfen, ob es weiterhin erforderlich ist, die Verwendung von Zertifikaten zu untersagen, und zwar insbesondere dann, wenn das Unionsrecht in diesem Mitgliedstaat nach wie vor Anwendung findet bzw. wenn in ausreichendem Maße gewährleistet ist, dass die Abgabe von Zertifikaten auf rechtswirksame Weise erfolgt, bevor die Verträge keine Anwendung mehr finden.",{},[23],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 1","erwgr-1",[27,30,33],{"norm_key":28,"title":17,"slug":29},"ErwGr. 3","erwgr-3",{"norm_key":31,"title":17,"slug":32},"ErwGr. 4","erwgr-4",{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 5","erwgr-5",[],false]