[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2018_231-anhang-iii-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":23,"citing_decisions":24,"is_thin":25},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2018_231","über die statistischen Berichtspflichten der Altersvorsorgeeinrichtungen (EZB\u002F2018\u002F2)","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-12","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32018R0231",7068411,"Anhang III","anhang-iii","VOM TATSÄCHLICHEN KREIS DER BERICHTSPFLICHTIGEN ZU ERFÜLLENDE MINDESTANFORDERUNGEN","Anhänge","Berichtspflichtige müssen zur Erfüllung ihrer statistischen Berichtspflichten gegenüber der Europäischen Zentralbank (EZB) die folgenden Mindestanforderungen einhalten.\n1.\tMindestanforderungen für die Übermittlung: a) Die Berichterstattung muss zeitnah und innerhalb der von der zuständigen nationalen Zentralbank (NZB) gesetzten Fristen erfolgen; b) statistische Meldungen müssen Form und Format aus den von der zuständigen NZB erlassenen technischen Berichtsanforderungen übernehmen; c) die Berichtspflichtigen müssen der betreffenden NZB die Kontaktinformationen eines oder mehrerer Ansprechpartner zur Verfügung stellen; d) die technischen Spezifikationen für die Datenübertragung an die betreffende NZB müssen beachtet werden; e) für Meldungen auf der Basis von Einzelwertpapieren müssen die Berichtspflichtigen, wenn es die betreffende NZB verlangt, weitere Daten bereitstellen (z. B. Name des Emittenten, Datum für die Ausgabe), die zur Ermittlung von Wertpapieren erforderlich sind, deren Wertpapierkennzahlen entweder fehlerhaft oder nicht öffentlich zugänglich sind.\na)\tDie Berichterstattung muss zeitnah und innerhalb der von der zuständigen nationalen Zentralbank (NZB) gesetzten Fristen erfolgen;\nb)\tstatistische Meldungen müssen Form und Format aus den von der zuständigen NZB erlassenen technischen Berichtsanforderungen übernehmen;\nc)\tdie Berichtspflichtigen müssen der betreffenden NZB die Kontaktinformationen eines oder mehrerer Ansprechpartner zur Verfügung stellen;\nd)\tdie technischen Spezifikationen für die Datenübertragung an die betreffende NZB müssen beachtet werden;\ne)\tfür Meldungen auf der Basis von Einzelwertpapieren müssen die Berichtspflichtigen, wenn es die betreffende NZB verlangt, weitere Daten bereitstellen (z. B. Name des Emittenten, Datum für die Ausgabe), die zur Ermittlung von Wertpapieren erforderlich sind, deren Wertpapierkennzahlen entweder fehlerhaft oder nicht öffentlich zugänglich sind.\n2.\tMindeststandards für die Exaktheit a) Die statistischen Daten müssen korrekt sein: Die Meldungen müssen frei von Formalfehlern sein (z. B. muss die Addition von Zwischensummen die jeweilige Gesamtsumme ergeben); b) die Berichtspflichtigen müssen in der Lage sein, die in den übermittelten Zahlen zum Ausdruck kommenden Entwicklungen zu erläutern; c) die statistischen Daten müssen vollständig sein und dürfen keine Lücken in Bezug auf Kontinuität und Struktur aufweisen. Bestehende Lücken sollten erwähnt, der betreffenden NZB erklärt und gegebenenfalls so schnell wie möglich geschlossen werden; d) die Berichtspflichtigen müssen die von der betreffenden NZB für die technische Übermittlung der Daten vorgeschriebenen Dimensionen, Rundungsregeln und die Anzahl der Dezimalstellen einhalten.\na)\tDie statistischen Daten müssen korrekt sein: Die Meldungen müssen frei von Formalfehlern sein (z. B. muss die Addition von Zwischensummen die jeweilige Gesamtsumme ergeben);\nb)\tdie Berichtspflichtigen müssen in der Lage sein, die in den übermittelten Zahlen zum Ausdruck kommenden Entwicklungen zu erläutern;\nc)\tdie statistischen Daten müssen vollständig sein und dürfen keine Lücken in Bezug auf Kontinuität und Struktur aufweisen. Bestehende Lücken sollten erwähnt, der betreffenden NZB erklärt und gegebenenfalls so schnell wie möglich geschlossen werden;\nd)\tdie Berichtspflichtigen müssen die von der betreffenden NZB für die technische Übermittlung der Daten vorgeschriebenen Dimensionen, Rundungsregeln und die Anzahl der Dezimalstellen einhalten.\n3.\tMindestanforderungen für die Erfüllung der Konzepte: a) Die statistischen Daten müssen den Definitionen und Klassifizierungen der vorliegenden Verordnung entsprechen; b) bei Abweichungen von diesen Definitionen und Klassifizierungen müssen die Berichtspflichtigen den Unterschied zwischen den verwendeten und den in dieser Verordnung enthaltenen Kriterien regelmäßig überwachen und quantifizieren; c) die Berichtspflichtigen müssen in der Lage sein, Brüche zwischen den übermittelten Daten und denen vorausgegangener Zeiträume zu erläutern.\na)\tDie statistischen Daten müssen den Definitionen und Klassifizierungen der vorliegenden Verordnung entsprechen;\nb)\tbei Abweichungen von diesen Definitionen und Klassifizierungen müssen die Berichtspflichtigen den Unterschied zwischen den verwendeten und den in dieser Verordnung enthaltenen Kriterien regelmäßig überwachen und quantifizieren;\nc)\tdie Berichtspflichtigen müssen in der Lage sein, Brüche zwischen den übermittelten Daten und denen vorausgegangener Zeiträume zu erläutern.\n4.\tMindestanforderungen für Korrekturen: Die von der EZB und der zuständigen NZB aufgestellten Richtlinien und Verfahren sind zu befolgen. Korrekturen, die nicht in regelmäßigem Turnus erfolgen, müssen erläutert werden.","REG_2018_231 - Anhänge - Anhang III VOM TATSÄCHLICHEN KREIS DER BERICHTSPFLICHTIGEN ZU ERFÜLLENDE MINDESTANFORDERUNGEN\n\nBerichtspflichtige müssen zur Erfüllung ihrer statistischen Berichtspflichten gegenüber der Europäischen Zentralbank (EZB) die folgenden Mindestanforderungen einhalten.\n1.\tMindestanforderungen für die Übermittlung: a) Die Berichterstattung muss zeitnah und innerhalb der von der zuständigen nationalen Zentralbank (NZB) gesetzten Fristen erfolgen; b) statistische Meldungen müssen Form und Format aus den von der zuständigen NZB erlassenen technischen Berichtsanforderungen übernehmen; c) die Berichtspflichtigen müssen der betreffenden NZB die Kontaktinformationen eines oder mehrerer Ansprechpartner zur Verfügung stellen; d) die technischen Spezifikationen für die Datenübertragung an die betreffende NZB müssen beachtet werden; e) für Meldungen auf der Basis von Einzelwertpapieren müssen die Berichtspflichtigen, wenn es die betreffende NZB verlangt, weitere Daten bereitstellen (z. B. Name des Emittenten, Datum für die Ausgabe), die zur Ermittlung von Wertpapieren erforderlich sind, deren Wertpapierkennzahlen entweder fehlerhaft oder nicht öffentlich zugänglich sind.\na)\tDie Berichterstattung muss zeitnah und innerhalb der von der zuständigen nationalen Zentralbank (NZB) gesetzten Fristen erfolgen;\nb)\tstatistische Meldungen müssen Form und Format aus den von der zuständigen NZB erlassenen technischen Berichtsanforderungen übernehmen;\nc)\tdie Berichtspflichtigen müssen der betreffenden NZB die Kontaktinformationen eines oder mehrerer Ansprechpartner zur Verfügung stellen;\nd)\tdie technischen Spezifikationen für die Datenübertragung an die betreffende NZB müssen beachtet werden;\ne)\tfür Meldungen auf der Basis von Einzelwertpapieren müssen die Berichtspflichtigen, wenn es die betreffende NZB verlangt, weitere Daten bereitstellen (z. B. Name des Emittenten, Datum für die Ausgabe), die zur Ermittlung von Wertpapieren erforderlich sind, deren Wertpapierkennzahlen entweder fehlerhaft oder nicht öffentlich zugänglich sind.\n2.\tMindeststandards für die Exaktheit a) Die statistischen Daten müssen korrekt sein: Die Meldungen müssen frei von Formalfehlern sein (z. B. muss die Addition von Zwischensummen die jeweilige Gesamtsumme ergeben); b) die Berichtspflichtigen müssen in der Lage sein, die in den übermittelten Zahlen zum Ausdruck kommenden Entwicklungen zu erläutern; c) die statistischen Daten müssen vollständig sein und dürfen keine Lücken in Bezug auf Kontinuität und Struktur aufweisen. Bestehende Lücken sollten erwähnt, der betreffenden NZB erklärt und gegebenenfalls so schnell wie möglich geschlossen werden; d) die Berichtspflichtigen müssen die von der betreffenden NZB für die technische Übermittlung der Daten vorgeschriebenen Dimensionen, Rundungsregeln und die Anzahl der Dezimalstellen einhalten.\na)\tDie statistischen Daten müssen korrekt sein: Die Meldungen müssen frei von Formalfehlern sein (z. B. muss die Addition von Zwischensummen die jeweilige Gesamtsumme ergeben);\nb)\tdie Berichtspflichtigen müssen in der Lage sein, die in den übermittelten Zahlen zum Ausdruck kommenden Entwicklungen zu erläutern;\nc)\tdie statistischen Daten müssen vollständig sein und dürfen keine Lücken in Bezug auf Kontinuität und Struktur aufweisen. 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