[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2018_35-erwgr-8-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2018_35","zur Änderung des Anhangs XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907\u002F2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) betreffend Octamethylcyclotetrasiloxan („D4“) und Decamethylcyclopentasiloxan („D5“)","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-12","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32018R0035",7068649,"ErwGr. 8","erwgr-8",null,"Erwägungsgründe","Das Vorhandensein von D4 und D5 in bestimmten kosmetischen Mitteln, die nach dem Auftragen mit Wasser abgewaschen werden, stellt aufgrund der gefährlichen Eigenschaften von D4 als persistenter, bioakkumulierbarer und toxischer Stoff und als sehr persistenter und sehr bioakkumulierbarer Stoff sowie von D5 als sehr persistenter und sehr bioakkumulierbarer Stoff ein Risiko für die Umwelt dar. Die Kommission ist der Auffassung, dass gegen diese Risiken EU-weit vorgegangen werden sollte. Die mit dieser Beschränkung festgesetzte Höchstkonzentration von 0,1 % stellt wirksam sicher, dass jede absichtliche Verwendung von D4 und D5 eingestellt wird, da diese Stoffe ihre beabsichtigte Funktion in abwaschbaren kosmetischen Mitteln nur dann erfüllen können, wenn sie in einer wesentlich höheren Konzentration vorhanden sind.","REG_2018_35 - Erwägungsgründe - ErwGr. 8\n\nDas Vorhandensein von D4 und D5 in bestimmten kosmetischen Mitteln, die nach dem Auftragen mit Wasser abgewaschen werden, stellt aufgrund der gefährlichen Eigenschaften von D4 als persistenter, bioakkumulierbarer und toxischer Stoff und als sehr persistenter und sehr bioakkumulierbarer Stoff sowie von D5 als sehr persistenter und sehr bioakkumulierbarer Stoff ein Risiko für die Umwelt dar. Die Kommission ist der Auffassung, dass gegen diese Risiken EU-weit vorgegangen werden sollte. Die mit dieser Beschränkung festgesetzte Höchstkonzentration von 0,1 % stellt wirksam sicher, dass jede absichtliche Verwendung von D4 und D5 eingestellt wird, da diese Stoffe ihre beabsichtigte Funktion in abwaschbaren kosmetischen Mitteln nur dann erfüllen können, wenn sie in einer wesentlich höheren Konzentration vorhanden sind.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 7","erwgr-7",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 6","erwgr-6",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 5","erwgr-5",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 9","erwgr-9",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 10","erwgr-10",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 11","erwgr-11",[],false]