[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2018_35-erwgr-9-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2018_35","zur Änderung des Anhangs XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907\u002F2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) betreffend Octamethylcyclotetrasiloxan („D4“) und Decamethylcyclopentasiloxan („D5“)","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-12","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32018R0035",7068650,"ErwGr. 9","erwgr-9",null,"Erwägungsgründe","Die vorgeschlagene Beschränkung betrifft kosmetische Mittel im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1223\u002F2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (4). In kosmetischen Mitteln, die dazu bestimmt sind, über längere Zeit mit der Haut, dem Haar oder den Schleimhäuten in Berührung zu verbleiben, verdampfen D4 und D5 nach dem Auftragen mit der Zeit und alle Reste werden beim normalen Waschen abgespült. Diese Mittel waren nicht Bestandteil des Dossiers nach Anhang XV, da sie nicht die Hauptquelle für die Umweltrisiken sind, die durch D4 und D5 verursacht werden, das von ihnen ausgehende Risiko für die Umwelt wurde daher noch nicht durch den RAC bewertet. Deswegen sollten die Beschränkungen lediglich für abwaschbare kosmetische Mittel gelten, die unter normalen Anwendungsbedingungen kurz nach dem Auftragen mit Wasser entfernt werden, weil D4 und D5 unter diesen Umständen vor der Verdampfung in Gewässer eingetragen werden.","REG_2018_35 - Erwägungsgründe - ErwGr. 9\n\nDie vorgeschlagene Beschränkung betrifft kosmetische Mittel im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1223\u002F2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (4). In kosmetischen Mitteln, die dazu bestimmt sind, über längere Zeit mit der Haut, dem Haar oder den Schleimhäuten in Berührung zu verbleiben, verdampfen D4 und D5 nach dem Auftragen mit der Zeit und alle Reste werden beim normalen Waschen abgespült. Diese Mittel waren nicht Bestandteil des Dossiers nach Anhang XV, da sie nicht die Hauptquelle für die Umweltrisiken sind, die durch D4 und D5 verursacht werden, das von ihnen ausgehende Risiko für die Umwelt wurde daher noch nicht durch den RAC bewertet. Deswegen sollten die Beschränkungen lediglich für abwaschbare kosmetische Mittel gelten, die unter normalen Anwendungsbedingungen kurz nach dem Auftragen mit Wasser entfernt werden, weil D4 und D5 unter diesen Umständen vor der Verdampfung in Gewässer eingetragen werden.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 8","erwgr-8",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 7","erwgr-7",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 6","erwgr-6",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 10","erwgr-10",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 11","erwgr-11",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 12","erwgr-12",[],false]