[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2018_644-erwgr-36-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":45,"is_thin":46},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2018_644","über grenzüberschreitende Paketzustelldienste","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-13","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32018R0644",7068999,"ErwGr. 36","erwgr-36",null,"Erwägungsgründe","Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Festlegung der erforderlichen Regulierungsgrundsätze und Vorschriften für eine bessere Regulierungsaufsicht, die Verbesserung der Transparenz der Tarife und die Einführung bestimmter wettbewerbsfördernder Grundsätze für grenzüberschreitende Paketzustelldienste — mit dem Zweck, letzten Endes eine Verbesserung der grenzüberschreitenden Paketzustelldienste für die Nutzer zu erreichen und dadurch auch das Vertrauen der Verbraucher in den grenzüberschreitenden Online-Handel zu stärken — von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen ihres Umfangs und ihrer Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 EUV verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus —","REG_2018_644 - Erwägungsgründe - ErwGr. 36\n\nDa die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Festlegung der erforderlichen Regulierungsgrundsätze und Vorschriften für eine bessere Regulierungsaufsicht, die Verbesserung der Transparenz der Tarife und die Einführung bestimmter wettbewerbsfördernder Grundsätze für grenzüberschreitende Paketzustelldienste — mit dem Zweck, letzten Endes eine Verbesserung der grenzüberschreitenden Paketzustelldienste für die Nutzer zu erreichen und dadurch auch das Vertrauen der Verbraucher in den grenzüberschreitenden Online-Handel zu stärken — von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen ihres Umfangs und ihrer Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 EUV verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus —",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 35","erwgr-35",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 34","erwgr-34",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 33","erwgr-33",[33,37,41],{"norm_key":34,"title":35,"slug":36},"Art. 1","Gegenstand und Ziele","art-1",{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"Art. 2","Begriffsbestimmungen","art-2",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"Art. 3","Grad der Harmonisierung","art-3",[],false]