[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2018_78-erwgr-2-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":26,"citing_decisions":36,"is_thin":37},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2018_78","zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396\u002F2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von 2-Phenylphenol, Bensulfuron-methyl, Dimethachlor und Lufenuron in oder auf bestimmten Erzeugnissen","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-12","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32018R0078",7069383,"ErwGr. 2","erwgr-2",null,"Erwägungsgründe","Für 2-Phenylphenol legte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396\u002F2005 eine mit Gründen versehene Stellungnahme (2) zur Überprüfung der geltenden RHG vor. Sie schlug vor, die Rückstandsdefinition für pflanzliche Erzeugnisse zu ändern und empfahl die Senkung der RHG für Muskel, Fettgewebe, Leber und Nieren von Schweinen, Rindern und Einhufern sowie für Milch von Rindern und Pferden. Sie zog den Schluss, dass bezüglich des RHG für Zitrusfrüchte nicht alle Informationen vorliegen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Da für die Verbraucherinnen und Verbraucher kein Risiko besteht, sollte der RHG für dieses Erzeugnis in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396\u002F2005 auf seinen bisherigen Wert oder den von der Behörde ermittelten Wert festgesetzt werden. In Bezug auf den RHG für Birnen ist der Codex-Rückstandshöchstgehalt für Verbraucherinnen und Verbraucher unbedenklich. Der RHG für Birnen sollte daher auf den gleichen Wert festgesetzt werden.","REG_2018_78 - Erwägungsgründe - ErwGr. 2\n\nFür 2-Phenylphenol legte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396\u002F2005 eine mit Gründen versehene Stellungnahme (2) zur Überprüfung der geltenden RHG vor. Sie schlug vor, die Rückstandsdefinition für pflanzliche Erzeugnisse zu ändern und empfahl die Senkung der RHG für Muskel, Fettgewebe, Leber und Nieren von Schweinen, Rindern und Einhufern sowie für Milch von Rindern und Pferden. Sie zog den Schluss, dass bezüglich des RHG für Zitrusfrüchte nicht alle Informationen vorliegen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Da für die Verbraucherinnen und Verbraucher kein Risiko besteht, sollte der RHG für dieses Erzeugnis in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396\u002F2005 auf seinen bisherigen Wert oder den von der Behörde ermittelten Wert festgesetzt werden. In Bezug auf den RHG für Birnen ist der Codex-Rückstandshöchstgehalt für Verbraucherinnen und Verbraucher unbedenklich. Der RHG für Birnen sollte daher auf den gleichen Wert festgesetzt werden.",{},[23],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 1","erwgr-1",[27,30,33],{"norm_key":28,"title":17,"slug":29},"ErwGr. 3","erwgr-3",{"norm_key":31,"title":17,"slug":32},"ErwGr. 4","erwgr-4",{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 5","erwgr-5",[],false]