[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2018_841-art-10-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2018_841","über die Einbeziehung der Emissionen und des Abbaus von Treibhausgasen aus Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft in den Rahmen für die Klima- und Energiepolitik bis 2030 und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 525\u002F2013 und des Beschlusses Nr. 529\u002F2013\u002FEU","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2024-12-06","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32018R0841",7069707,"Art. 10","art-10","Verbuchung bei natürlichen Störungen",null,"(1) Am Ende jedes Einzelnen der Zeiträume von 2021 bis 2025 und von 2026 bis 2030 können die Mitgliedstaaten Treibhausgasemissionen infolge natürlicher Störungen, die die durchschnittlichen Emissionen infolge natürlicher Störungen im Zeitraum von 2001 bis 2020 unter Ausschluss von statistischen Ausreißern (im Folgenden „Grundbelastung“) übersteigen, von ihren Konten für aufgeforstete Flächen und für bewirtschaftete Waldflächen ausschließen. Die Grundbelastung wird nach Maßgabe dieses Artikels und des Anhangs VI berechnet.\n(2) Wendet ein Mitgliedstaat Absatz 1 an, so muss er a) der Kommission für jede in Absatz 1 genannte Kategorie für die Flächenverbuchungskategorien Informationen über die Grundbelastung und über die im Einklang mit Anhang VI verwendeten Daten und Methoden übermitteln und b) bis 2030 jeglichen späteren Abbau auf Flächen, die aufgrund natürlicher Störungen geschädigt wurden, von der Verbuchung ausschließen.\n(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 16 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs VI zu erlassen, um die Methode und die Informationspflichten in diesem Anhang zu überarbeiten, um Änderungen der IPCC-Leitlinien Rechnung zu tragen, die die Konferenz der Vertragsparteien des UNFCCC oder die als Tagung der Vertragsparteien des Pariser Übereinkommens dienende Konferenz der Vertragsparteien gegebenenfalls annehmen wird.","REG_2018_841 - Art. 10 Verbuchung bei natürlichen Störungen\n\n(1) Am Ende jedes Einzelnen der Zeiträume von 2021 bis 2025 und von 2026 bis 2030 können die Mitgliedstaaten Treibhausgasemissionen infolge natürlicher Störungen, die die durchschnittlichen Emissionen infolge natürlicher Störungen im Zeitraum von 2001 bis 2020 unter Ausschluss von statistischen Ausreißern (im Folgenden „Grundbelastung“) übersteigen, von ihren Konten für aufgeforstete Flächen und für bewirtschaftete Waldflächen ausschließen. Die Grundbelastung wird nach Maßgabe dieses Artikels und des Anhangs VI berechnet.\n(2) Wendet ein Mitgliedstaat Absatz 1 an, so muss er a) der Kommission für jede in Absatz 1 genannte Kategorie für die Flächenverbuchungskategorien Informationen über die Grundbelastung und über die im Einklang mit Anhang VI verwendeten Daten und Methoden übermitteln und b) bis 2030 jeglichen späteren Abbau auf Flächen, die aufgrund natürlicher Störungen geschädigt wurden, von der Verbuchung ausschließen.\n(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 16 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs VI zu erlassen, um die Methode und die Informationspflichten in diesem Anhang zu überarbeiten, um Änderungen der IPCC-Leitlinien Rechnung zu tragen, die die Konferenz der Vertragsparteien des UNFCCC oder die als Tagung der Vertragsparteien des Pariser Übereinkommens dienende Konferenz der Vertragsparteien gegebenenfalls annehmen wird.",{},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 9","Verbuchung bei Holzprodukten","art-9",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 8","Verbuchung bei bewirtschafteten Waldflächen","art-8",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 7","Verbuchung bei bewirtschafteten Ackerflächen, bewirtschaftetem Grünland und bewirtschafteten Feuchtgebieten","art-7",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 11","Flexibilitätsregelung","art-11",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 12","Allgemeine Flexibilitätsregelung","art-12",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 13","Flexibilitätsregelung für bewirtschaftete Waldflächen","art-13",[],false]