[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2018_842-erwgr-18-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2018_842","zur Festlegung verbindlicher nationaler Jahresziele für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen im Zeitraum 2021 bis 2030 als Beitrag zu Klimaschutzmaßnahmen zwecks Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen von Paris sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 525\u002F2013","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2024-12-06","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32018R0842",7069744,"ErwGr. 18","erwgr-18",null,"Erwägungsgründe","Die Regelung verbindlicher nationaler Jahresobergrenzen gemäß der Entscheidung Nr. 406\u002F2009\u002FEG sollte auch im Zeitraum 2021 bis 2030 beibehalten werden. Bei den Vorschriften über die Festlegung der jährlichen Emissionszuweisungen für jeden Mitgliedstaat gemäß dieser Verordnung sollten die gleichen Methoden wie bei den Vorschriften für Mitgliedstaaten mit negativen Obergrenzen im Sinne der genannten Entscheidung angewandt werden, wobei jedoch die Berechnung des Minderungspfades bei fünf Zwölfteln der Zeitachse von 2019 bis 2020 oder im Jahr 2020, jeweils vom Durchschnittswert der Treibhausgasemissionen im Zeitraum 2016 bis 2018, beginnen und mit der Obergrenze des betreffenden Mitgliedstaats für das Jahr 2030 enden sollte. Um sicherzustellen, dass angemessene Beiträge zur Erreichung des Treibhausgasemissionsreduktionsziels der Union für den Zeitraum 2021 bis 2030 geleistet werden, sollte bei der Festlegung des Zeitpunkts des Beginns des Minderungspfades für jeden Mitgliedstaat derjenige der beiden Zeitpunkte gewählt werden, der zu einer niedrigeren Zuweisung führt. Eine Anpassung der jährlichen Emissionszuweisung im Jahr 2021 sollte für Mitgliedstaaten vorgesehen werden, die sowohl eine positive Obergrenze im Sinne der Entscheidung Nr. 406\u002F2009\u002FEG als auch im Zeitraum 2017 bis 2020 steigende jährliche Emissionszuweisungen aufweisen, die gemäß dem Beschluss 2013\u002F162\u002FEU der Kommission (9) und dem Durchführungsbeschluss 2013\u002F634\u002FEU der Kommission (10) festgelegt wurden, um der in diesen Jahren verzeichneten Kapazität für Treibhausgasemissionssteigerungen Rechnung zu tragen.\nEine zusätzliche Anpassung sollte für bestimmte Mitgliedstaaten vorgesehen werden, um ihrer außergewöhnlichen Situation gerecht zu werden, wenn sie sowohl eine positive Obergrenze im Sinne der Entscheidung Nr. 406\u002F2009\u002FEG als auch entweder die geringsten Treibhausgasemissionen pro Kopf im Rahmen dieser Entscheidung oder den geringsten Anteil an Treibhausgasemissionen aus nicht unter diese Entscheidung fallende Sektoren im Vergleich zu ihren gesamten Treibhausgasemissionen aufweisen. Diese zusätzliche Anpassung sollte nur einen Teil der Treibhausgasemissionsreduktionen abdecken, die im Zeitraum 2021 bis 2029 erforderlich sind, damit Anreize für zusätzliche Treibhausgasemissionsreduktionen aufrechterhalten werden und die Erreichung des Ziels für 2030 nicht beeinträchtigt wird, wobei die Inanspruchnahme anderer in dieser Verordnung festgelegter Anpassungen und Flexibilitätsmöglichkeiten berücksichtigt werden sollte.","REG_2018_842 - Erwägungsgründe - ErwGr. 18\n\nDie Regelung verbindlicher nationaler Jahresobergrenzen gemäß der Entscheidung Nr. 406\u002F2009\u002FEG sollte auch im Zeitraum 2021 bis 2030 beibehalten werden. Bei den Vorschriften über die Festlegung der jährlichen Emissionszuweisungen für jeden Mitgliedstaat gemäß dieser Verordnung sollten die gleichen Methoden wie bei den Vorschriften für Mitgliedstaaten mit negativen Obergrenzen im Sinne der genannten Entscheidung angewandt werden, wobei jedoch die Berechnung des Minderungspfades bei fünf Zwölfteln der Zeitachse von 2019 bis 2020 oder im Jahr 2020, jeweils vom Durchschnittswert der Treibhausgasemissionen im Zeitraum 2016 bis 2018, beginnen und mit der Obergrenze des betreffenden Mitgliedstaats für das Jahr 2030 enden sollte. Um sicherzustellen, dass angemessene Beiträge zur Erreichung des Treibhausgasemissionsreduktionsziels der Union für den Zeitraum 2021 bis 2030 geleistet werden, sollte bei der Festlegung des Zeitpunkts des Beginns des Minderungspfades für jeden Mitgliedstaat derjenige der beiden Zeitpunkte gewählt werden, der zu einer niedrigeren Zuweisung führt. Eine Anpassung der jährlichen Emissionszuweisung im Jahr 2021 sollte für Mitgliedstaaten vorgesehen werden, die sowohl eine positive Obergrenze im Sinne der Entscheidung Nr. 406\u002F2009\u002FEG als auch im Zeitraum 2017 bis 2020 steigende jährliche Emissionszuweisungen aufweisen, die gemäß dem Beschluss 2013\u002F162\u002FEU der Kommission (9) und dem Durchführungsbeschluss 2013\u002F634\u002FEU der Kommission (10) festgelegt wurden, um der in diesen Jahren verzeichneten Kapazität für Treibhausgasemissionssteigerungen Rechnung zu tragen.\nEine zusätzliche Anpassung sollte für bestimmte Mitgliedstaaten vorgesehen werden, um ihrer außergewöhnlichen Situation gerecht zu werden, wenn sie sowohl eine positive Obergrenze im Sinne der Entscheidung Nr. 406\u002F2009\u002FEG als auch entweder die geringsten Treibhausgasemissionen pro Kopf im Rahmen dieser Entscheidung oder den geringsten Anteil an Treibhausgasemissionen aus nicht unter diese Entscheidung fallende Sektoren im Vergleich zu ihren gesamten Treibhausgasemissionen aufweisen. 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