[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2018_842-erwgr-23-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2018_842","zur Festlegung verbindlicher nationaler Jahresziele für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen im Zeitraum 2021 bis 2030 als Beitrag zu Klimaschutzmaßnahmen zwecks Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen von Paris sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 525\u002F2013","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2024-12-06","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32018R0842",7069749,"ErwGr. 23","erwgr-23",null,"Erwägungsgründe","Die Kommission hat am 30. November 2016 einen Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über das Governance-System der Energieunion (im Folgenden „Governance-Vorschlag“) vorgelegt, in dem die Mitgliedstaaten dazu verpflichtet werden, im Zusammenhang mit der strategisch ausgerichteten Energie- und Klimaplanung integrierte nationale Energie- und Klimapläne für alle fünf Dimensionen der Energieunion aufzustellen. Diesem Governance-Vorschlag zufolge sollen die nationalen Pläne für den Zeitraum 2021 bis 2030 eine Schlüsselrolle bei den Planungen der Mitgliedstaaten in Bezug auf ihre Einhaltung der vorliegenden Verordnung und der Verordnung (EU) 2018\u002F841 spielen. Zu diesem Zweck sollen die Mitgliedstaaten Politiken und Maßnahmen zur Erfüllung der Verpflichtungen gemäß der vorliegenden Verordnung und der Verordnung (EU) 2018\u002F841 festlegen, mit Blick auf das langfristige Ziel, ein Gleichgewicht zwischen Treibhausgasemissionen und Abbau von Treibhausgasen gemäß dem Übereinkommen von Paris zu erreichen. Diese Pläne sollen zudem eine Folgenabschätzung zu den zum Erreichen der Ziele geplanten Politiken und Maßnahmen enthalten. Nach dem Governance-Vorschlag sollte die Kommission in ihren Empfehlungen zu den Entwürfen nationaler Pläne darlegen können, ob das Ambitionsniveau und die anschließende Umsetzung der Politiken und Maßnahmen angemessenen sind. Die mögliche Inanspruchnahme der LULUCF-Flexibilitätsregelung, um die vorliegende Verordnung einzuhalten, sollte bei der Ausarbeitung dieser Pläne berücksichtigt werden.","REG_2018_842 - Erwägungsgründe - ErwGr. 23\n\nDie Kommission hat am 30. November 2016 einen Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über das Governance-System der Energieunion (im Folgenden „Governance-Vorschlag“) vorgelegt, in dem die Mitgliedstaaten dazu verpflichtet werden, im Zusammenhang mit der strategisch ausgerichteten Energie- und Klimaplanung integrierte nationale Energie- und Klimapläne für alle fünf Dimensionen der Energieunion aufzustellen. Diesem Governance-Vorschlag zufolge sollen die nationalen Pläne für den Zeitraum 2021 bis 2030 eine Schlüsselrolle bei den Planungen der Mitgliedstaaten in Bezug auf ihre Einhaltung der vorliegenden Verordnung und der Verordnung (EU) 2018\u002F841 spielen. Zu diesem Zweck sollen die Mitgliedstaaten Politiken und Maßnahmen zur Erfüllung der Verpflichtungen gemäß der vorliegenden Verordnung und der Verordnung (EU) 2018\u002F841 festlegen, mit Blick auf das langfristige Ziel, ein Gleichgewicht zwischen Treibhausgasemissionen und Abbau von Treibhausgasen gemäß dem Übereinkommen von Paris zu erreichen. Diese Pläne sollen zudem eine Folgenabschätzung zu den zum Erreichen der Ziele geplanten Politiken und Maßnahmen enthalten. Nach dem Governance-Vorschlag sollte die Kommission in ihren Empfehlungen zu den Entwürfen nationaler Pläne darlegen können, ob das Ambitionsniveau und die anschließende Umsetzung der Politiken und Maßnahmen angemessenen sind. Die mögliche Inanspruchnahme der LULUCF-Flexibilitätsregelung, um die vorliegende Verordnung einzuhalten, sollte bei der Ausarbeitung dieser Pläne berücksichtigt werden.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 22","erwgr-22",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 21","erwgr-21",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 20","erwgr-20",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 24","erwgr-24",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 25","erwgr-25",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 26","erwgr-26",[],false]