[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2018_848-art-26-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2018_848","über die ökologische\u002Fbiologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen\u002Fbiologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834\u002F2007 des Rates","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-12","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32018R0848",7069935,"Art. 26","art-26","Erhebung von Daten zur Verfügbarkeit auf dem Markt von ökologischem\u002Fbiologischem Pflanzenvermehrungsmaterial und Umstellungspflanzenvermehrungsmaterial, ökologischen\u002Fbiologischen Tieren und ökologischen\u002Fbiologischen juvenilen Aquakulturtieren","KAPITEL III PRODUKTIONSVORSCHRIFTEN","(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass zur Erfassung des ökologischen\u002Fbiologischen Pflanzenvermehrungsmaterials bzw. des Umstellungspflanzenvermehrungsmaterials — mit Ausnahme von Sämlingen, aber einschließlich Saatkartoffeln —, das in ihrem Hoheitsgebiet zur Verfügung steht, eine regelmäßig aktualisierte Datenbank eingerichtet wird.\n(2) Die Mitgliedstaaten müssen über Systeme verfügen, die es den Unternehmern, die ökologisches\u002Fbiologisches Pflanzenvermehrungsmaterial, Umstellungspflanzenvermehrungsmaterial oder ökologische\u002Fbiologische Tiere oder ökologische\u002Fbiologische juvenile Aquakulturtiere vermarkten und in ausreichenden Mengen innerhalb eines angemessenen Zeitraums liefern können, ermöglichen, folgende Informationen freiwillig und kostenlos zusammen mit ihren Namen und Kontaktangaben zu veröffentlichen: a) das zur Verfügung stehende ökologische\u002Fbiologische Pflanzenvermehrungsmaterial und Umstellungspflanzenvermehrungsmaterial, wie etwa Pflanzenvermehrungsmaterial aus ökologischem\u002Fbiologischem heterogenem Material oder aus für die ökologische\u002Fbiologische Produktion geeigneten ökologischen\u002Fbiologischen Sorten, mit Ausnahme von Sämlingen, aber einschließlich Saatkartoffeln; die Menge dieses Materials in Gewichtsangaben und der Jahreszeitraum der Verfügbarkeit; bei der Auflistung dieses Materials werden mindestens die lateinischen wissenschaftlichen Bezeichnungen verwendet; b) die ökologischen\u002Fbiologischen Tiere, für die gemäß Anhang II Teil II Nummer 1.3.4.4 abweichende Regelungen gewährt werden können; die Anzahl der verfügbaren Tiere aufgeschlüsselt nach Geschlecht; gegebenenfalls Angaben über die verfügbaren Rassen und Linien verschiedener Tierarten; die Rassen der Tiere, das Alter der Tiere und alle sonstigen relevanten Informationen; c) die in dem Betrieb verfügbaren ökologischen\u002Fbiologischen juvenilen Aquakulturtiere und deren Gesundheitsstatus gemäß der Richtlinie 2006\u002F88\u002FEG des Rates (52) und die Produktionskapazität für jede Aquakulturart.\n(3) Die Mitgliedstaaten können auch Systeme einrichten, die es den Unternehmern, die an die ökologische\u002Fbiologische Produktion angepasste Rassen und Linien gemäß Anhang II Teil II Nummer 1.3.3 oder ökologisch\u002Fbiologisch gehaltene Junghennen vermarkten und diese Tiere in ausreichenden Mengen innerhalb eines angemessenen Zeitraums liefern können, ermöglichen, die relevanten Informationen freiwillig und kostenlos zusammen mit ihren Namen und Kontaktangaben zu veröffentlichen.\n(4) Unternehmer, die sich dafür entscheiden, Information über Pflanzenvermehrungsmaterial, Tiere oder juvenile Aquakulturtiere in die in den Absätzen 2 und 3 genannten Systeme aufzunehmen, sorgen dafür, dass die Informationen regelmäßig aktualisiert werden bzw. aus den Verzeichnissen gestrichen werden, sobald das Pflanzenvermehrungsmaterial oder die Tiere oder die juvenilen Aquakulturtiere nicht mehr zur Verfügung steht bzw. stehen.\n(5) Für die Zwecke der Absätze 1 bis 3 können die Mitgliedstaaten bereits vorhandene relevante Informationssysteme weiterhin nutzen.\n(6) Die Kommission veröffentlicht auf einer eigens dafür eingerichteten Website der Kommission den jeweiligen Link zu jeder nationalen Datenbank oder jedem nationalen System, um den Nutzern in der gesamten Union den Zugang zu diesen Datenbanken oder Systemen zu ermöglichen.\n(7) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, zur Festlegung von a) technischen Einzelheiten zur Einrichtung und Pflege der Datenbanken gemäß Absatz 1 und der Systeme gemäß Absatz 2, b) Spezifikationen zur Erhebung von Informationen gemäß den Absätzen 1 und 2, c) Spezifikationen zu den Modalitäten der Beteiligung an den Datenbanken gemäß Absatz 1 und an den Systemen gemäß den Absätzen 2 und 3 und d) Einzelheiten zu den Informationen, die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 53 Absatz 6 bereitzustellen sind,. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 55 Absatz 2 erlassen.","REG_2018_848 - KAPITEL III PRODUKTIONSVORSCHRIFTEN - Art. 26 Erhebung von Daten zur Verfügbarkeit auf dem Markt von ökologischem\u002Fbiologischem Pflanzenvermehrungsmaterial und Umstellungspflanzenvermehrungsmaterial, ökologischen\u002Fbiologischen Tieren und ökologischen\u002Fbiologischen juvenilen Aquakulturtieren\n\n(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass zur Erfassung des ökologischen\u002Fbiologischen Pflanzenvermehrungsmaterials bzw. des Umstellungspflanzenvermehrungsmaterials — mit Ausnahme von Sämlingen, aber einschließlich Saatkartoffeln —, das in ihrem Hoheitsgebiet zur Verfügung steht, eine regelmäßig aktualisierte Datenbank eingerichtet wird.\n(2) Die Mitgliedstaaten müssen über Systeme verfügen, die es den Unternehmern, die ökologisches\u002Fbiologisches Pflanzenvermehrungsmaterial, Umstellungspflanzenvermehrungsmaterial oder ökologische\u002Fbiologische Tiere oder ökologische\u002Fbiologische juvenile Aquakulturtiere vermarkten und in ausreichenden Mengen innerhalb eines angemessenen Zeitraums liefern können, ermöglichen, folgende Informationen freiwillig und kostenlos zusammen mit ihren Namen und Kontaktangaben zu veröffentlichen: a) das zur Verfügung stehende ökologische\u002Fbiologische Pflanzenvermehrungsmaterial und Umstellungspflanzenvermehrungsmaterial, wie etwa Pflanzenvermehrungsmaterial aus ökologischem\u002Fbiologischem heterogenem Material oder aus für die ökologische\u002Fbiologische Produktion geeigneten ökologischen\u002Fbiologischen Sorten, mit Ausnahme von Sämlingen, aber einschließlich Saatkartoffeln; die Menge dieses Materials in Gewichtsangaben und der Jahreszeitraum der Verfügbarkeit; bei der Auflistung dieses Materials werden mindestens die lateinischen wissenschaftlichen Bezeichnungen verwendet; b) die ökologischen\u002Fbiologischen Tiere, für die gemäß Anhang II Teil II Nummer 1.3.4.4 abweichende Regelungen gewährt werden können; die Anzahl der verfügbaren Tiere aufgeschlüsselt nach Geschlecht; gegebenenfalls Angaben über die verfügbaren Rassen und Linien verschiedener Tierarten; die Rassen der Tiere, das Alter der Tiere und alle sonstigen relevanten Informationen; c) die in dem Betrieb verfügbaren ökologischen\u002Fbiologischen juvenilen Aquakulturtiere und deren Gesundheitsstatus gemäß der Richtlinie 2006\u002F88\u002FEG des Rates (52) und die Produktionskapazität für jede Aquakulturart.\n(3) Die Mitgliedstaaten können auch Systeme einrichten, die es den Unternehmern, die an die ökologische\u002Fbiologische Produktion angepasste Rassen und Linien gemäß Anhang II Teil II Nummer 1.3.3 oder ökologisch\u002Fbiologisch gehaltene Junghennen vermarkten und diese Tiere in ausreichenden Mengen innerhalb eines angemessenen Zeitraums liefern können, ermöglichen, die relevanten Informationen freiwillig und kostenlos zusammen mit ihren Namen und Kontaktangaben zu veröffentlichen.\n(4) Unternehmer, die sich dafür entscheiden, Information über Pflanzenvermehrungsmaterial, Tiere oder juvenile Aquakulturtiere in die in den Absätzen 2 und 3 genannten Systeme aufzunehmen, sorgen dafür, dass die Informationen regelmäßig aktualisiert werden bzw. aus den Verzeichnissen gestrichen werden, sobald das Pflanzenvermehrungsmaterial oder die Tiere oder die juvenilen Aquakulturtiere nicht mehr zur Verfügung steht bzw. stehen.\n(5) Für die Zwecke der Absätze 1 bis 3 können die Mitgliedstaaten bereits vorhandene relevante Informationssysteme weiterhin nutzen.\n(6) Die Kommission veröffentlicht auf einer eigens dafür eingerichteten Website der Kommission den jeweiligen Link zu jeder nationalen Datenbank oder jedem nationalen System, um den Nutzern in der gesamten Union den Zugang zu diesen Datenbanken oder Systemen zu ermöglichen.\n(7) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, zur Festlegung von a) technischen Einzelheiten zur Einrichtung und Pflege der Datenbanken gemäß Absatz 1 und der Systeme gemäß Absatz 2, b) Spezifikationen zur Erhebung von Informationen gemäß den Absätzen 1 und 2, c) Spezifikationen zu den Modalitäten der Beteiligung an den Datenbanken gemäß Absatz 1 und an den Systemen gemäß den Absätzen 2 und 3 und d) Einzelheiten zu den Informationen, die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 53 Absatz 6 bereitzustellen sind,. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 55 Absatz 2 erlassen.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 25","Zulassung von nichtökologischen\u002Fnichtbiologischen Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs für verarbeitete ökologische\u002Fbiologische Lebensmittel durch die Mitgliedstaaten","art-25",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 24","Zulassung von Erzeugnissen und Stoffen, die in der ökologischen\u002Fbiologischen Produktion verwendet werden","art-24",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 23","Abholung, Verpackung, Beförderung und Lagerung","art-23",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 27","Pflichten und Maßnahmen bei Verdacht auf einen Verstoß","art-27",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 28","Vorsorgemaßnahmen zur Vermeidung des Vorhandenseins nicht zugelassener Erzeugnisse und Stoffe","art-28",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 29","Zu ergreifende Maßnahmen bei Vorhandensein von nicht zugelassenen Erzeugnissen oder Stoffen","art-29",[],false]