[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2018_848-art-30-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2018_848","über die ökologische\u002Fbiologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen\u002Fbiologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834\u002F2007 des Rates","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-12","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32018R0848",7069940,"Art. 30","art-30","Verwendung von Bezeichnungen mit Bezug auf die ökologische\u002Fbiologische Produktion","KAPITEL IV KENNZEICHNUNG","(1) Im Sinne dieser Verordnung gilt ein Erzeugnis als mit Bezug auf die ökologische\u002Fbiologische Produktion gekennzeichnet, wenn in der Kennzeichnung, in der Werbung oder in den Geschäftspapieren das Erzeugnis, seine Zutaten oder die bei der Produktion verwendeten Einzelfuttermittel mit Bezeichnungen versehen werden, die dem Käufer den Eindruck vermitteln, dass das Erzeugnis, seine Zutaten oder die Einzelfuttermittel nach den Vorschriften dieser Verordnung produziert wurden.\nInsbesondere dürfen die in Anhang IV aufgeführten Bezeichnungen, und daraus abgeleitete Bezeichnungen und Diminutive wie „Bio-“ und „Öko-“, allein oder kombiniert, in der gesamten Union und in allen in dem genannten Anhang aufgeführten Sprachen zur Kennzeichnung der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Erzeugnisse und in der Werbung für sie verwendet werden, wenn diese Erzeugnisse den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen.\n(2) In Bezug auf die in Artikel 2 Absatz 1 genannten Erzeugnisse dürfen die Begriffe gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels nirgendwo in der Union und in keiner der in Anhang IV aufgeführten Sprachen für die Kennzeichnung, in Werbematerial oder in den Geschäftspapieren von Erzeugnissen verwendet werden, die den Vorschriften dieser Verordnung nicht entsprechen.\nDarüber hinaus dürfen keine Bezeichnungen, einschließlich in Handelsmarken oder Firmennamen verwendeter Bezeichnungen, oder Praktiken in der Kennzeichnung oder Werbung verwendet werden, wenn sie den Verbraucher oder Nutzer irreführen können, indem sie ihn glauben lassen, dass das betreffende Erzeugnis oder die zu seiner Produktion verwendeten Zutaten den Vorschriften dieser Verordnung entspricht bzw. entsprechen.\n(3) Während des Umstellungszeitraums produzierte Erzeugnisse dürfen nicht als ökologische\u002Fbiologische Erzeugnisse oder als Umstellungserzeugnisse gekennzeichnet oder beworben werden.\nAllerdings können Pflanzenvermehrungsmaterial und Lebens- und Futtermittel pflanzlichen Ursprungs, die während des Umstellungszeitraums erzeugt werden und mit Artikel 10 Absatz 4 in Einklang stehen, als Umstellungserzeugnisse gekennzeichnet und beworben werden, wobei der Begriff „Umstellung“ oder eine dementsprechende Bezeichnung zusammen mit den in Absatz 1 genannten Bezeichnungen zu verwenden ist.\n(4) Die Bezeichnungen nach den Absätzen 1 und 3 dürfen nicht für ein Erzeugnis verwendet werden, bei dem nach den Unionsvorschriften in der Kennzeichnung oder in der Werbung ein Hinweis enthalten sein muss, der besagt, dass das Erzeugnis GVO enthält, aus GVO besteht oder aus GVO hergestellt wurde.\n(5) Bei verarbeiteten Lebensmitteln dürfen die Bezeichnungen nach Absatz 1 in folgenden Fällen verwendet werden: a) in der Verkehrsbezeichnung und im Verzeichnis der Zutaten, wenn dieses Verzeichnis nach den Unionsvorschriften vorgeschrieben ist, vorausgesetzt, i) die verarbeiteten Lebensmittel entsprechen den Produktionsvorschriften gemäß Anhang II Teil IV und den Vorschriften gemäß Artikel 16 Absatz 3; ii) mindestens 95 Gewichtsprozent der Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs des Erzeugnisses stammen aus ökologischer\u002Fbiologischer Produktion; und iii) im Falle von Aromen, wenn sie nur für natürliche Aromastoffe und natürliche Aromaextrakte verwendet werden, die gemäß Artikel 16 Absätze 2 bis 4 der Verordnung (EG) Nr. 1334\u002F2008 gekennzeichnet sind, falls alle ihre aromatisierenden Bestandteile und Aromaträgerbestandteile aus ökologischer\u002Fbiologischer Produktion stammen; b) nur im Verzeichnis der Zutaten, vorausgesetzt, i) weniger als 95 Gewichtsprozent der Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs des Erzeugnisses stammen aus ökologischer\u002Fbiologischer Produktion und entsprechen den Produktionsvorschriften dieser Verordnung; und ii) die verarbeiteten Lebensmittel entsprechen den Produktionsvorschriften gemäß Anhang II Teil IV Nummer 1.5, Nummer 2.1 Buchstaben a und b und Nummer 2.2.1 und den Vorschriften gemäß Artikel 16 Absatz 3; c) in der Verkehrsbezeichnung und im Verzeichnis der Zutaten, vorausgesetzt, i) die Hauptzutat ist ein Erzeugnis der Jagd oder der Fischerei; ii) der in Absatz 1 genannte Begriff ist in der Verkehrsbezeichnung klar und deutlich mit einer anderen Zutat verbunden, die aus ökologischer\u002Fbiologischer Produktion stammt und sich von der Hauptzutat unterscheidet; iii) alle anderen Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs stammen aus ökologischer\u002Fbiologischer Produktion; und iv) die Lebensmittel entsprechen den Vorschriften in Anhang II Teil IV Nummer 1.5, Nummer 2.1 Buchstaben a und b und Nummer 2.2.1 und den Vorschriften gemäß Artikel 16 Absatz 3.\nIm Verzeichnis der Zutaten gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c ist anzugeben, welche Zutaten aus ökologischer\u002Fbiologischer Produktion stammen.\nDie Bezugnahmen auf die ökologische\u002Fbiologische Produktion dürfen nur im Zusammenhang mit den ökologischen\u002Fbiologischen Zutaten erscheinen.\nIn dem in Unterabsatz 1 Buchstaben b und c genannten Verzeichnis der Zutaten ist der Gesamtanteil der ökologischen\u002Fbiologischen Zutaten an der Gesamtmenge der Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs anzugeben.\nDie Begriffe gemäß Absatz 1, die in dem in Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c dieses Absatzes genannten Verzeichnis der Zutaten verwendet werden, sowie die Angabe des Prozentanteils gemäß Unterabsatz 3 dieses Absatzes müssen in derselben Farbe, Größe und Schrifttype wie die übrigen Angaben im Verzeichnis der Zutaten erscheinen.\n(6) Bei verarbeiteten Futtermitteln können die in Absatz 1 genannten Begriffe in der Verkehrsbezeichnung und im Verzeichnis der Zutaten verwendet werden, vorausgesetzt, a) die verarbeiteten Futtermittel entsprechen den Produktionsvorschriften gemäß Anhang II Teile II, III und V und den spezifischen Vorschriften gemäß Artikel 16 Absatz 3; b) alle im verarbeiteten Futtermittel enthaltenen Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs stammen aus ökologischer\u002Fbiologischer Produktion; und c) mindestens 95 % der Trockenmasse des Erzeugnisses stammen aus ökologischer\u002Fbiologischer Produktion.\n(7) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 54 delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen a) der vorliegende Artikel durch Hinzufügen weiterer Vorschriften über die Kennzeichnung der in Anhang I aufgeführten Erzeugnisse oder durch Änderung dieser hinzugefügten Vorschriften geändert wird; und b) die Liste der Angaben in Anhang IV aufgrund sprachlicher Entwicklungen in den Mitgliedstaaten geändert wird.\n(8) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung von detaillierten Anforderungen für die Anwendung von Absatz 3 dieses Artikels erlassen.\nDiese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 55 Absatz 2 erlassen.","REG_2018_848 - KAPITEL IV KENNZEICHNUNG - Art. 30 Verwendung von Bezeichnungen mit Bezug auf die ökologische\u002Fbiologische Produktion [1\u002F2]\n\n(1) Im Sinne dieser Verordnung gilt ein Erzeugnis als mit Bezug auf die ökologische\u002Fbiologische Produktion gekennzeichnet, wenn in der Kennzeichnung, in der Werbung oder in den Geschäftspapieren das Erzeugnis, seine Zutaten oder die bei der Produktion verwendeten Einzelfuttermittel mit Bezeichnungen versehen werden, die dem Käufer den Eindruck vermitteln, dass das Erzeugnis, seine Zutaten oder die Einzelfuttermittel nach den Vorschriften dieser Verordnung produziert wurden.\nInsbesondere dürfen die in Anhang IV aufgeführten Bezeichnungen, und daraus abgeleitete Bezeichnungen und Diminutive wie „Bio-“ und „Öko-“, allein oder kombiniert, in der gesamten Union und in allen in dem genannten Anhang aufgeführten Sprachen zur Kennzeichnung der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Erzeugnisse und in der Werbung für sie verwendet werden, wenn diese Erzeugnisse den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen.\n(2) In Bezug auf die in Artikel 2 Absatz 1 genannten Erzeugnisse dürfen die Begriffe gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels nirgendwo in der Union und in keiner der in Anhang IV aufgeführten Sprachen für die Kennzeichnung, in Werbematerial oder in den Geschäftspapieren von Erzeugnissen verwendet werden, die den Vorschriften dieser Verordnung nicht entsprechen.\nDarüber hinaus dürfen keine Bezeichnungen, einschließlich in Handelsmarken oder Firmennamen verwendeter Bezeichnungen, oder Praktiken in der Kennzeichnung oder Werbung verwendet werden, wenn sie den Verbraucher oder Nutzer irreführen können, indem sie ihn glauben lassen, dass das betreffende Erzeugnis oder die zu seiner Produktion verwendeten Zutaten den Vorschriften dieser Verordnung entspricht bzw. entsprechen.\n(3) Während des Umstellungszeitraums produzierte Erzeugnisse dürfen nicht als ökologische\u002Fbiologische Erzeugnisse oder als Umstellungserzeugnisse gekennzeichnet oder beworben werden.\nAllerdings können Pflanzenvermehrungsmaterial und Lebens- und Futtermittel pflanzlichen Ursprungs, die während des Umstellungszeitraums erzeugt werden und mit Artikel 10 Absatz 4 in Einklang stehen, als Umstellungserzeugnisse gekennzeichnet und beworben werden, wobei der Begriff „Umstellung“ oder eine dementsprechende Bezeichnung zusammen mit den in Absatz 1 genannten Bezeichnungen zu verwenden ist.\n(4) Die Bezeichnungen nach den Absätzen 1 und 3 dürfen nicht für ein Erzeugnis verwendet werden, bei dem nach den Unionsvorschriften in der Kennzeichnung oder in der Werbung ein Hinweis enthalten sein muss, der besagt, dass das Erzeugnis GVO enthält, aus GVO besteht oder aus GVO hergestellt wurde.\n(5) Bei verarbeiteten Lebensmitteln dürfen die Bezeichnungen nach Absatz 1 in folgenden Fällen verwendet werden: a) in der Verkehrsbezeichnung und im Verzeichnis der Zutaten, wenn dieses Verzeichnis nach den Unionsvorschriften vorgeschrieben ist, vorausgesetzt, i) die verarbeiteten Lebensmittel entsprechen den Produktionsvorschriften gemäß Anhang II Teil IV und den Vorschriften gemäß Artikel 16 Absatz 3; 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