[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2018_848-art-51-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2018_848","über die ökologische\u002Fbiologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen\u002Fbiologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834\u002F2007 des Rates","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-12","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32018R0848",7069966,"Art. 51","art-51","Information über den ökologischen\u002Fbiologischen Sektor und den Handel mit ökologischen\u002Fbiologischen Erzeugnissen","KAPITEL VIII ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN","(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission jährlich die Informationen, die für die Durchführung dieser Verordnung und die Überwachung ihrer Anwendung erforderlich sind. Diese Informationen basieren so weit wie möglich auf etablierten Datenquellen. Die Kommission trägt dem Datenbedarf und den Synergien zwischen potenziellen Datenquellen Rechnung, insbesondere deren Nutzung für statistische Zwecke, soweit zutreffend.\n(2) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte betreffend das für die Übermittlung der Informationen nach Absatz 1 anzuwendende System, die Einzelheiten der zu übermittelnden Informationen und den Zeitpunkt, bis zu dem diese Informationen zu übermitteln sind. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 55 Absatz 2 erlassen.","REG_2018_848 - KAPITEL VIII ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN - ABSCHNITT 2 Information, Berichterstattung und diesbezügliche abweichende Regelungen - Art. 51 Information über den ökologischen\u002Fbiologischen Sektor und den Handel mit ökologischen\u002Fbiologischen Erzeugnissen\n\n(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission jährlich die Informationen, die für die Durchführung dieser Verordnung und die Überwachung ihrer Anwendung erforderlich sind. Diese Informationen basieren so weit wie möglich auf etablierten Datenquellen. Die Kommission trägt dem Datenbedarf und den Synergien zwischen potenziellen Datenquellen Rechnung, insbesondere deren Nutzung für statistische Zwecke, soweit zutreffend.\n(2) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte betreffend das für die Übermittlung der Informationen nach Absatz 1 anzuwendende System, die Einzelheiten der zu übermittelnden Informationen und den Zeitpunkt, bis zu dem diese Informationen zu übermitteln sind. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 55 Absatz 2 erlassen.",{"abschnitt":22,"kapitel":18},"ABSCHNITT 2 Information, Berichterstattung und diesbezügliche abweichende Regelungen",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"Art. 50","Kein Verbot und keine Einschränkung der Vermarktung ökologischer\u002Fbiologischer Erzeugnisse und von Umstellungserzeugnissen","art-50",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"Art. 49","Bericht der Kommission über die Anwendung der Artikel 47 und 48","art-49",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"Art. 48","Gleichwertigkeit im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 834\u002F2007","art-48",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"Art. 52","Information über die zuständigen Behörden, Kontrollbehörden und Kontrollstellen","art-52",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"Art. 53","Abweichende Regelungen, Zulassungen und Bericht","art-53",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"Art. 54","Ausübung der Befugnisübertragung","art-54",[],false]