[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2018_848-art-9-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2018_848","über die ökologische\u002Fbiologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen\u002Fbiologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834\u002F2007 des Rates","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-12","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32018R0848",7069915,"Art. 9","art-9","Allgemeine Produktionsvorschriften","KAPITEL III PRODUKTIONSVORSCHRIFTEN","(1) Die Unternehmer halten die in diesem Artikel festgelegten allgemeinen Produktionsvorschriften ein.\n(2) Der gesamte Betrieb ist unter Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung an die ökologische\u002Fbiologische Produktion zu bewirtschaften.\n(3) Für die in Artikel 24 und 25 sowie in Anhang II genannten Zwecke und Verwendungen dürfen in der ökologischen\u002Fbiologischen Produktion nur gemäß diesen Bestimmungen zugelassene Erzeugnisse und Stoffe verwendet werden, sofern ihre Verwendung nach relevanten Unionsvorschriften und gegebenenfalls nach nationalen Vorschriften im Einklang mit dem Unionsrecht auch für die nichtökologische\u002Fnichtbiologische Produktion zugelassen ist.\nFolgende in Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107\u002F2009 genannten Erzeugnisse und Stoffe dürfen in der ökologischen\u002Fbiologischen Produktion verwendet werden, sofern sie gemäß jener Verordnung zugelassen sind: a) Safener, Synergisten und Beistoffe als Bestandteile von Pflanzenschutzmitteln; b) Zusatzstoffe mit der Bestimmung, mit Pflanzenschutzmitteln vermischt zu werden.\nDie Verwendung von Erzeugnissen und Stoffen in der ökologischen\u002Fbiologischen Produktion zu nicht in dieser Verordnung geregelten anderen Zwecken ist zulässig, sofern ihre Verwendung im Einklang mit den in Kapitel II festgelegten Grundsätzen steht.\n(4) Die Verwendung ionisierender Strahlen zur Behandlung ökologischer\u002Fbiologischer Lebens- oder Futtermittel oder der in ökologischen\u002Fbiologischen Lebens- oder Futtermitteln verwendeten Ausgangsstoffe ist verboten.\n(5) Das Klonen von Tieren und die Zucht künstlich erzeugter polyploider Tiere ist verboten.\n(6) Gegebenenfalls sind auf jeder Stufe der Produktion, der Aufbereitung und des Vertriebs Vorsorge- und Vorbeugungsmaßnahmen zu treffen.\n(7) Ungeachtet des Absatzes 2 kann ein Betrieb in deutlich und wirksam getrennte ökologische\u002Fbiologische Produktionseinheiten, Produktionseinheiten in Umstellung und nichtökologische\u002Fnichtbiologische Produktionseinheiten aufgeteilt werden, sofern bei den nichtökologischen\u002Fnichtbiologischen Produktionseinheiten Folgendes gegeben ist: a) Bei Tieren handelt es sich um andere Arten; b) bei Pflanzen handelt es sich um andere leicht zu unterscheidende Sorten.\nBei Algen und Aquakulturtieren kann es sich um die gleiche Art handeln, sofern eine klare und wirksame Trennung zwischen den Produktionsstätten bzw.\nProduktionseinheiten besteht.\n(8) Abweichend von Absatz 7 Buchstabe b kann es sich bei mehrjährigen Kulturen, die eine Kulturzeit von mindestens drei Jahren erfordern, um verschiedene Sorten, die nicht leicht zu unterscheiden sind, oder um gleiche Sorten handeln, sofern die betreffende Produktion im Rahmen eines Umstellungsplans erfolgt und die Umstellung des letzten Teils der mit der betreffenden Produktion verbundenen Fläche auf die ökologische\u002Fbiologische Produktion so bald wie möglich eingeleitet und innerhalb von höchstens fünf Jahren abgeschlossen wird.\nIn solchen Fällen gilt Folgendes: a) Der Landwirt meldet der zuständigen Behörde oder gegebenenfalls der Kontrollbehörde oder der Kontrollstelle den Beginn der Ernte jedes einzelnen der betreffenden Erzeugnisse mindestens 48 Stunden im Voraus; b) nach abgeschlossener Ernte unterrichtet der Landwirt die zuständige Behörde oder gegebenenfalls die Kontrollbehörde oder die Kontrollstelle über die genauen Erntemengen in den betreffenden Einheiten und über die zur Trennung der Erzeugnisse durchgeführten Maßnahmen; c) nach Anlaufen des Umstellungsplans werden der Umstellungsplan und die Maßnahmen zur Sicherstellung der wirksamen und klaren Trennung jedes Jahr von der zuständigen Behörde oder gegebenenfalls der Kontrollbehörde oder der Kontrollstelle bestätigt.\n(9) die Anforderungen in Bezug auf verschiedene Arten und Sorten gemäß Absatz 7 Buchstaben a und b gelten nicht im Falle von Forschungs- und Bildungseinrichtungen, Baumschulen, Saatgutvermehrungsbetrieben sowie Zuchtbetrieben.\n(10) Wenn in den Fällen gemäß den Absätzen 7, 8 und 9 nicht alle Produktionseinheiten eines Betriebs gemäß den Vorschriften für die ökologische\u002Fbiologische Produktion bewirtschaftet werden, a) halten die Unternehmer die für die ökologischen\u002Fbiologischen Produktionseinheiten und die Produktionseinheiten in Umstellung verwendeten Erzeugnisse getrennt von den für die nichtökologischen\u002Fnichtbiologischen Produktionseinheiten verwendeten Erzeugnissen; b) halten die Unternehmer die Erzeugnisse, die von den ökologischen\u002Fbiologischen Produktionseinheiten, den Produktionseinheiten in Umstellung und den nichtökologischen\u002Fnichtbiologischen Produktionseinheiten produziert werden, voneinander getrennt; c) führen die Unternehmer in angemessener Weise Aufzeichnungen über die wirksame Trennung von Produktionseinheiten und Erzeugnissen.\n(11) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 54 delegierte Rechtsakte zur Änderung von Absatz 7 des vorliegenden Artikels zu erlassen, mit denen weitere Vorschriften zur Aufteilung eines Betriebs in ökologische\u002Fbiologische Produktionseinheiten, Produktionseinheiten in Umstellung und nichtökologische\u002Fnichtbiologische Produktionseinheiten, insbesondere in Bezug auf die in Anhang I aufgeführten Erzeugnisse, hinzugefügt werden oder diese hinzugefügten Vorschriften geändert werden.","REG_2018_848 - KAPITEL III PRODUKTIONSVORSCHRIFTEN - Art. 9 Allgemeine Produktionsvorschriften [1\u002F2]\n\n(1) Die Unternehmer halten die in diesem Artikel festgelegten allgemeinen Produktionsvorschriften ein.\n(2) Der gesamte Betrieb ist unter Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung an die ökologische\u002Fbiologische Produktion zu bewirtschaften.\n(3) Für die in Artikel 24 und 25 sowie in Anhang II genannten Zwecke und Verwendungen dürfen in der ökologischen\u002Fbiologischen Produktion nur gemäß diesen Bestimmungen zugelassene Erzeugnisse und Stoffe verwendet werden, sofern ihre Verwendung nach relevanten Unionsvorschriften und gegebenenfalls nach nationalen Vorschriften im Einklang mit dem Unionsrecht auch für die nichtökologische\u002Fnichtbiologische Produktion zugelassen ist.\nFolgende in Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107\u002F2009 genannten Erzeugnisse und Stoffe dürfen in der ökologischen\u002Fbiologischen Produktion verwendet werden, sofern sie gemäß jener Verordnung zugelassen sind: a) Safener, Synergisten und Beistoffe als Bestandteile von Pflanzenschutzmitteln; b) Zusatzstoffe mit der Bestimmung, mit Pflanzenschutzmitteln vermischt zu werden.\nDie Verwendung von Erzeugnissen und Stoffen in der ökologischen\u002Fbiologischen Produktion zu nicht in dieser Verordnung geregelten anderen Zwecken ist zulässig, sofern ihre Verwendung im Einklang mit den in Kapitel II festgelegten Grundsätzen steht.\n(4) Die Verwendung ionisierender Strahlen zur Behandlung ökologischer\u002Fbiologischer Lebens- oder Futtermittel oder der in ökologischen\u002Fbiologischen Lebens- oder Futtermitteln verwendeten Ausgangsstoffe ist verboten.\n(5) Das Klonen von Tieren und die Zucht künstlich erzeugter polyploider Tiere ist verboten.\n(6) Gegebenenfalls sind auf jeder Stufe der Produktion, der Aufbereitung und des Vertriebs Vorsorge- und Vorbeugungsmaßnahmen zu treffen.\n(7) Ungeachtet des Absatzes 2 kann ein Betrieb in deutlich und wirksam getrennte ökologische\u002Fbiologische Produktionseinheiten, Produktionseinheiten in Umstellung und nichtökologische\u002Fnichtbiologische Produktionseinheiten aufgeteilt werden, sofern bei den nichtökologischen\u002Fnichtbiologischen Produktionseinheiten Folgendes gegeben ist: a) Bei Tieren handelt es sich um andere Arten; 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