[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2018_848-erwgr-105-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2018_848","über die ökologische\u002Fbiologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen\u002Fbiologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834\u002F2007 des Rates","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-12","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32018R0848",7069884,"ErwGr. 105","erwgr-105",null,"Erwägungsgründe","Mit Blick auf eine schrittweise Aufhebung der abweichenden Regelungen für die Verwendung von nichtökologischem\u002Fnichtbiologischem Pflanzenvermehrungsmaterial, nichtökologischem\u002Fnichtbiologischem Geflügel und nichtökologisch\u002Fnichtbiologisch produzierten Tieren zu Zuchtzwecken sollte die Kommission die Verfügbarkeit dieses Materials als ökologisches\u002Fbiologisches Erzeugnis auf dem Unionsmarkt prüfen. Zu diesem Zweck und auf der Grundlage der Daten über die Verfügbarkeit von ökologischem\u002Fbiologischem Material, die über die von den Mitgliedstaaten eingerichteten Datenbanken und Systeme erhoben werden, sollte die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat fünf Jahre nach Beginn der Anwendung dieser Verordnung einen Bericht über die Verfügbarkeit und die Gründe für einen möglichen begrenzten Zugang der ökologisch\u002Fbiologisch wirtschaftenden Unternehmer zu diesem Material vorlegen.","REG_2018_848 - Erwägungsgründe - ErwGr. 105\n\nMit Blick auf eine schrittweise Aufhebung der abweichenden Regelungen für die Verwendung von nichtökologischem\u002Fnichtbiologischem Pflanzenvermehrungsmaterial, nichtökologischem\u002Fnichtbiologischem Geflügel und nichtökologisch\u002Fnichtbiologisch produzierten Tieren zu Zuchtzwecken sollte die Kommission die Verfügbarkeit dieses Materials als ökologisches\u002Fbiologisches Erzeugnis auf dem Unionsmarkt prüfen. Zu diesem Zweck und auf der Grundlage der Daten über die Verfügbarkeit von ökologischem\u002Fbiologischem Material, die über die von den Mitgliedstaaten eingerichteten Datenbanken und Systeme erhoben werden, sollte die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat fünf Jahre nach Beginn der Anwendung dieser Verordnung einen Bericht über die Verfügbarkeit und die Gründe für einen möglichen begrenzten Zugang der ökologisch\u002Fbiologisch wirtschaftenden Unternehmer zu diesem Material vorlegen.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 104","erwgr-104",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 103","erwgr-103",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 102","erwgr-102",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 106","erwgr-106",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 107","erwgr-107",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 108","erwgr-108",[],false]