[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2018_848-erwgr-63-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2018_848","über die ökologische\u002Fbiologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen\u002Fbiologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834\u002F2007 des Rates","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-12","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32018R0848",7069842,"ErwGr. 63","erwgr-63",null,"Erwägungsgründe","Die Verwendung von bestimmten Produkten oder Stoffen als Wirkstoffe bei Pflanzenschutzmitteln, die in den Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1107\u002F2009 fallen, bei Düngemitteln, Bodenverbesserern, Nährstoffen, nichtökologischen\u002Fnichtbiologischen Bestandteilen der Tierernährung unterschiedlichen Ursprungs, Futtermittelzusatzstoffen, Verarbeitungshilfsstoffen und Reinigungs- und Desinfektionsmitteln sollte in der ökologischen\u002Fbiologischen Produktion auf ein Minimum beschränkt werden und den in dieser Verordnung festgelegten spezifischen Bedingungen unterliegen. Der gleiche Ansatz sollte bei der Verwendung von Produkten und Stoffen als Lebensmittelzusätze und Verarbeitungshilfsstoffe sowie bei der Verwendung nichtökologischer\u002Fnichtbiologischer Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs bei der Herstellung verarbeiteter ökologischer\u002Fbiologischer Lebensmittel verfolgt werden. Daher sollte der mögliche Einsatz solcher Produkte und Stoffe in der ökologischen\u002Fbiologischen Produktion im Allgemeinen und bei der Herstellung verarbeiteter ökologischer\u002Fbiologischer Lebensmittel im Besonderen vorbehaltlich der in dieser Verordnung festgelegten Grundsätze und bestimmter Kriterien festgelegt werden.","REG_2018_848 - Erwägungsgründe - ErwGr. 63\n\nDie Verwendung von bestimmten Produkten oder Stoffen als Wirkstoffe bei Pflanzenschutzmitteln, die in den Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1107\u002F2009 fallen, bei Düngemitteln, Bodenverbesserern, Nährstoffen, nichtökologischen\u002Fnichtbiologischen Bestandteilen der Tierernährung unterschiedlichen Ursprungs, Futtermittelzusatzstoffen, Verarbeitungshilfsstoffen und Reinigungs- und Desinfektionsmitteln sollte in der ökologischen\u002Fbiologischen Produktion auf ein Minimum beschränkt werden und den in dieser Verordnung festgelegten spezifischen Bedingungen unterliegen. Der gleiche Ansatz sollte bei der Verwendung von Produkten und Stoffen als Lebensmittelzusätze und Verarbeitungshilfsstoffe sowie bei der Verwendung nichtökologischer\u002Fnichtbiologischer Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs bei der Herstellung verarbeiteter ökologischer\u002Fbiologischer Lebensmittel verfolgt werden. Daher sollte der mögliche Einsatz solcher Produkte und Stoffe in der ökologischen\u002Fbiologischen Produktion im Allgemeinen und bei der Herstellung verarbeiteter ökologischer\u002Fbiologischer Lebensmittel im Besonderen vorbehaltlich der in dieser Verordnung festgelegten Grundsätze und bestimmter Kriterien festgelegt werden.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 62","erwgr-62",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 61","erwgr-61",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 60","erwgr-60",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 64","erwgr-64",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 65","erwgr-65",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 66","erwgr-66",[],false]