[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2018_848-erwgr-72-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2018_848","über die ökologische\u002Fbiologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen\u002Fbiologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834\u002F2007 des Rates","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-12","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32018R0848",7069851,"ErwGr. 72","erwgr-72",null,"Erwägungsgründe","Zusätzlich zu den Verpflichtungen in Bezug auf Maßnahmen, die die Unternehmer, die ökologische\u002Fbiologische Erzeugnisse und Umstellungserzeugnisse produzieren, aufbereiten, einführen oder verwenden, und die zuständigen Behörden oder gegebenenfalls die Kontrollbehörden oder Kontrollstellen gemäß dieser Verordnung zu ergreifen haben, um eine Kontamination von ökologischen\u002Fbiologischen Erzeugnissen oder Umstellungserzeugnissen durch Erzeugnisse oder Stoffe, die nicht für die Verwendung in der ökologischen\u002Fbiologischen Produktion zugelassen wurden, zu vermeiden, sollten die Mitgliedstaaten auch die Möglichkeit haben, in ihrem Hoheitsgebiet andere angemessene Maßnahmen zu ergreifen, um das unbeabsichtigte Vorhandensein nicht zugelassener Erzeugnisse und Stoffe in der ökologischen\u002Fbiologischen Landwirtschaft zu vermeiden. Mitgliedstaaten, die beschließen, diese Möglichkeit zu nutzen, sollten die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten unverzüglich davon in Kenntnis setzen.","REG_2018_848 - Erwägungsgründe - ErwGr. 72\n\nZusätzlich zu den Verpflichtungen in Bezug auf Maßnahmen, die die Unternehmer, die ökologische\u002Fbiologische Erzeugnisse und Umstellungserzeugnisse produzieren, aufbereiten, einführen oder verwenden, und die zuständigen Behörden oder gegebenenfalls die Kontrollbehörden oder Kontrollstellen gemäß dieser Verordnung zu ergreifen haben, um eine Kontamination von ökologischen\u002Fbiologischen Erzeugnissen oder Umstellungserzeugnissen durch Erzeugnisse oder Stoffe, die nicht für die Verwendung in der ökologischen\u002Fbiologischen Produktion zugelassen wurden, zu vermeiden, sollten die Mitgliedstaaten auch die Möglichkeit haben, in ihrem Hoheitsgebiet andere angemessene Maßnahmen zu ergreifen, um das unbeabsichtigte Vorhandensein nicht zugelassener Erzeugnisse und Stoffe in der ökologischen\u002Fbiologischen Landwirtschaft zu vermeiden. Mitgliedstaaten, die beschließen, diese Möglichkeit zu nutzen, sollten die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten unverzüglich davon in Kenntnis setzen.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 71","erwgr-71",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 70","erwgr-70",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 69","erwgr-69",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 73","erwgr-73",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 74","erwgr-74",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 75","erwgr-75",[],false]