[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2018_848-erwgr-84-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2018_848","über die ökologische\u002Fbiologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen\u002Fbiologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834\u002F2007 des Rates","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-12","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32018R0848",7069863,"ErwGr. 84","erwgr-84",null,"Erwägungsgründe","Kleine Einzelhandelsgeschäfte, die keine anderen ökologischen\u002Fbiologischen Erzeugnisse als vorverpackte ökologische\u002Fbiologische Erzeugnisse verkaufen, stellen ein relativ geringes Risiko von Verstößen gegen die Vorschriften für die ökologische\u002Fbiologische Produktion dar und sollten im Zusammenhang mit dem Verkauf ökologischer\u002Fbiologischer Erzeugnisse nicht unverhältnismäßig hohen Belastungen ausgesetzt sein. Sie sollten deshalb nicht unter die Mitteilungs- und Zertifizierungspflichten fallen, sondern auch weiterhin amtlichen Kontrollen unterliegen, die zur Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften für die ökologische\u002Fbiologische Produktion und für die Kennzeichnung von ökologischen\u002Fbiologischen Erzeugnissen durchgeführt werden. Desgleichen sollten auch kleine Einzelhandelsgeschäfte, die unverpackte ökologische\u002Fbiologische Erzeugnisse verkaufen, amtlichen Kontrollen unterzogen werden; um die Vermarktung ökologischer\u002Fbiologischer Erzeugnisse zu erleichtern, sollten die Mitgliedstaaten jedoch die Möglichkeit haben, diese Geschäfte von der Verpflichtung zur Zertifizierung ihrer Tätigkeit freizustellen.","REG_2018_848 - Erwägungsgründe - ErwGr. 84\n\nKleine Einzelhandelsgeschäfte, die keine anderen ökologischen\u002Fbiologischen Erzeugnisse als vorverpackte ökologische\u002Fbiologische Erzeugnisse verkaufen, stellen ein relativ geringes Risiko von Verstößen gegen die Vorschriften für die ökologische\u002Fbiologische Produktion dar und sollten im Zusammenhang mit dem Verkauf ökologischer\u002Fbiologischer Erzeugnisse nicht unverhältnismäßig hohen Belastungen ausgesetzt sein. Sie sollten deshalb nicht unter die Mitteilungs- und Zertifizierungspflichten fallen, sondern auch weiterhin amtlichen Kontrollen unterliegen, die zur Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften für die ökologische\u002Fbiologische Produktion und für die Kennzeichnung von ökologischen\u002Fbiologischen Erzeugnissen durchgeführt werden. Desgleichen sollten auch kleine Einzelhandelsgeschäfte, die unverpackte ökologische\u002Fbiologische Erzeugnisse verkaufen, amtlichen Kontrollen unterzogen werden; um die Vermarktung ökologischer\u002Fbiologischer Erzeugnisse zu erleichtern, sollten die Mitgliedstaaten jedoch die Möglichkeit haben, diese Geschäfte von der Verpflichtung zur Zertifizierung ihrer Tätigkeit freizustellen.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 83","erwgr-83",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 82","erwgr-82",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 81","erwgr-81",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 85","erwgr-85",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 86","erwgr-86",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 87","erwgr-87",[],false]