[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2018_858-art-21-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2018_858","über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715\u002F2007 und (EG) Nr. 595\u002F2009 und zur Aufhebung der Richtlinie 2007\u002F46\u002FEG","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-12","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32018R0858",7070157,"Art. 21","art-21","Identifizierung der Wirtschaftsakteure","KAPITEL II ALLGEMEINE PFLICHTEN","Die Wirtschaftsakteure stellen auf Verlangen einer Genehmigungsbehörde oder einer Marktaufsichtsbehörde für einen Zeitraum von zehn Jahren nach dem Inverkehrbringen eines Fahrzeugs und für einen Zeitraum von fünf Jahren nach dem Inverkehrbringen eines Systems, Bauteils, einer selbstständigen technischen Einheit, eines Teiles oder einer Ausrüstung folgende Angaben bereit:\na) die Identität jedes Wirtschaftsakteures, von dem sie ein Fahrzeug, System, Bauteil, eine selbstständige technische Einheit, ein Teil oder eine Ausrüstung bezogen haben;\nb) die Identität jedes Wirtschaftsakteures, an den sie ein Fahrzeug, System, Bauteil, eine selbstständige technische Einheit, ein Teil oder eine Ausrüstung geliefert haben.","REG_2018_858 - KAPITEL II ALLGEMEINE PFLICHTEN - Art. 21 Identifizierung der Wirtschaftsakteure\n\nDie Wirtschaftsakteure stellen auf Verlangen einer Genehmigungsbehörde oder einer Marktaufsichtsbehörde für einen Zeitraum von zehn Jahren nach dem Inverkehrbringen eines Fahrzeugs und für einen Zeitraum von fünf Jahren nach dem Inverkehrbringen eines Systems, Bauteils, einer selbstständigen technischen Einheit, eines Teiles oder einer Ausrüstung folgende Angaben bereit:\na) die Identität jedes Wirtschaftsakteures, von dem sie ein Fahrzeug, System, Bauteil, eine selbstständige technische Einheit, ein Teil oder eine Ausrüstung bezogen haben;\nb) die Identität jedes Wirtschaftsakteures, an den sie ein Fahrzeug, System, Bauteil, eine selbstständige technische Einheit, ein Teil oder eine Ausrüstung geliefert haben.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 20","Fälle, in denen die Pflichten des Herstellers auch für Einführer und Händler gelten","art-20",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 19","Pflichten von Händlern im Zusammenhang mit ihren Fahrzeugen, Systemen, Bauteilen oder selbstständigen technischen Einheiten, die nicht konform sind, oder eine ernste Gefahr darstellen","art-19",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 18","Pflichten der Händler","art-18",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 22","Verfahren für die EU-Typgenehmigung","art-22",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 23","Antrag auf Erteilung einer EU-Typgenehmigung","art-23",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 24","Beschreibungsmappe","art-24",[],false]