[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2018_858-art-44-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2018_858","über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715\u002F2007 und (EG) Nr. 595\u002F2009 und zur Aufhebung der Richtlinie 2007\u002F46\u002FEG","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-12","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32018R0858",7070180,"Art. 44","art-44","EU-Fahrzeug-Einzelgenehmigungen","KAPITEL IX FAHRZEUG-EINZELGENEHMIGUNGEN","(1) Die Mitgliedstaaten erteilen eine Fahrzeug-Einzelgenehmigung für ein Fahrzeug, das die Anforderungen des Anhangs II Teil I Anlage 2 bzw. bei Fahrzeugen mit besonderer Zweckbestimmung, des Anhangs II Teil III erfüllt. Dieses Kapitel gilt nicht für unvollständige Fahrzeuge.\n(2) Ein Antrag auf EU-Fahrzeug-Einzelgenehmigung wird vom Eigentümer des Fahrzeugs, dem Hersteller, dem Bevollmächtigten des Herstellers oder dem Einführer eingereicht.\n(3) Die Mitgliedstaaten führen keine zerstörenden Prüfungen durch, um festzustellen, ob das Fahrzeug die in Absatz 1 genannten Anforderungen erfüllt, sondern verwenden alle sachdienlichen Informationen, die der Antragsteller hierfür bereitstellt.\n(4) Die Fahrzeug-Einzelgenehmigung wird gemäß einem harmonisierten Nummerierungssystem mit einer eindeutigen Nummer versehen, die zumindest Aufschluss über den Mitgliedstaat gibt, der die EU-Genehmigung erteilt hat.\n(5) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte mit dem Muster und dem Nummerierungssystem für den EU-Fahrzeug-Einzelgenehmigungsbogen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 83 Absatz 2 erlassen. Der erste entsprechende Durchführungsrechtsakt wird bis zum 5. Juli 2020 erlassen.\n(6) Die Mitgliedstaaten gestatten das Inverkehrbringen, die Zulassung oder die Inbetriebnahme von Fahrzeugen mit einem gültigen EU-Fahrzeug-Einzelgenehmigungsbogen.\n(7) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 82 delegierte Rechtsakte zur Änderung von Anhang II Teil I zu erlassen, um die technischen Anforderungen für Fahrzeuge der Klassen M, N und O festzulegen.","REG_2018_858 - KAPITEL IX FAHRZEUG-EINZELGENEHMIGUNGEN - Art. 44 EU-Fahrzeug-Einzelgenehmigungen\n\n(1) Die Mitgliedstaaten erteilen eine Fahrzeug-Einzelgenehmigung für ein Fahrzeug, das die Anforderungen des Anhangs II Teil I Anlage 2 bzw. bei Fahrzeugen mit besonderer Zweckbestimmung, des Anhangs II Teil III erfüllt. Dieses Kapitel gilt nicht für unvollständige Fahrzeuge.\n(2) Ein Antrag auf EU-Fahrzeug-Einzelgenehmigung wird vom Eigentümer des Fahrzeugs, dem Hersteller, dem Bevollmächtigten des Herstellers oder dem Einführer eingereicht.\n(3) Die Mitgliedstaaten führen keine zerstörenden Prüfungen durch, um festzustellen, ob das Fahrzeug die in Absatz 1 genannten Anforderungen erfüllt, sondern verwenden alle sachdienlichen Informationen, die der Antragsteller hierfür bereitstellt.\n(4) Die Fahrzeug-Einzelgenehmigung wird gemäß einem harmonisierten Nummerierungssystem mit einer eindeutigen Nummer versehen, die zumindest Aufschluss über den Mitgliedstaat gibt, der die EU-Genehmigung erteilt hat.\n(5) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte mit dem Muster und dem Nummerierungssystem für den EU-Fahrzeug-Einzelgenehmigungsbogen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 83 Absatz 2 erlassen. Der erste entsprechende Durchführungsrechtsakt wird bis zum 5. Juli 2020 erlassen.\n(6) Die Mitgliedstaaten gestatten das Inverkehrbringen, die Zulassung oder die Inbetriebnahme von Fahrzeugen mit einem gültigen EU-Fahrzeug-Einzelgenehmigungsbogen.\n(7) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 82 delegierte Rechtsakte zur Änderung von Anhang II Teil I zu erlassen, um die technischen Anforderungen für Fahrzeuge der Klassen M, N und O festzulegen.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 43","Gültigkeit einer nationalen Typgenehmigung für Kleinserienfahrzeuge","art-43",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 42","Nationale Typgenehmigung für Kleinserienfahrzeuge","art-42",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 41","EU-Typgenehmigung für Kleinserienfahrzeuge","art-41",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 45","Nationale Fahrzeug-Einzelgenehmigungen","art-45",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 46","Gültigkeit nationaler Fahrzeug-Einzelgenehmigungen","art-46",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 47","Besondere Bestimmungen","art-47",[],false]