[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2018_858-art-60-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2018_858","über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715\u002F2007 und (EG) Nr. 595\u002F2009 und zur Aufhebung der Richtlinie 2007\u002F46\u002FEG","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-12","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32018R0858",7070197,"Art. 60","art-60","Für Hersteller bestimmte Informationen","KAPITEL XIII TECHNISCHE INFORMATIONEN","(1) Der Fahrzeughersteller stellt den Herstellern von Systemen, Bauteilen, selbstständigen technischen Einheiten, Teilen oder Ausrüstungen sämtliche Angaben bereit, die für die EU-Typgenehmigung von Systemen, Bauteilen oder selbstständigen technischen Einheiten oder für die Erlangung der in Artikel 55 Absatz 1 genannten Autorisierung erforderlich sind. Der Fahrzeughersteller kann Hersteller von Systemen, Bauteilen, selbstständigen technischen Einheiten, Teilen oder Ausrüstungen vertraglich zur Geheimhaltung von Informationen verpflichten, die nicht öffentlich zugänglich sind, einschließlich der Informationen, die Rechte des geistigen Eigentums betreffen.\n(2) Der Hersteller von Systemen, Bauteilen oder selbstständigen technischen Einheiten, Teilen oder Ausrüstungen stellt dem Fahrzeughersteller sämtliche ausführlichen Informationen über die Beschränkungen bereit, die für seine Typgenehmigungen gelten und entweder in Artikel 29 Absatz 3 genannt oder durch einen in Anhang II aufgeführten Rechtsakt vorgeschrieben sind.","REG_2018_858 - KAPITEL XIII TECHNISCHE INFORMATIONEN - Art. 60 Für Hersteller bestimmte Informationen\n\n(1) Der Fahrzeughersteller stellt den Herstellern von Systemen, Bauteilen, selbstständigen technischen Einheiten, Teilen oder Ausrüstungen sämtliche Angaben bereit, die für die EU-Typgenehmigung von Systemen, Bauteilen oder selbstständigen technischen Einheiten oder für die Erlangung der in Artikel 55 Absatz 1 genannten Autorisierung erforderlich sind. Der Fahrzeughersteller kann Hersteller von Systemen, Bauteilen, selbstständigen technischen Einheiten, Teilen oder Ausrüstungen vertraglich zur Geheimhaltung von Informationen verpflichten, die nicht öffentlich zugänglich sind, einschließlich der Informationen, die Rechte des geistigen Eigentums betreffen.\n(2) Der Hersteller von Systemen, Bauteilen oder selbstständigen technischen Einheiten, Teilen oder Ausrüstungen stellt dem Fahrzeughersteller sämtliche ausführlichen Informationen über die Beschränkungen bereit, die für seine Typgenehmigungen gelten und entweder in Artikel 29 Absatz 3 genannt oder durch einen in Anhang II aufgeführten Rechtsakt vorgeschrieben sind.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 59","Für Nutzer bestimmte Informationen","art-59",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 58","Gleichwertigkeit von UN-Regelungen für die Zwecke der EU-Typgenehmigung","art-58",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 57","Für die EU-Typgenehmigung erforderliche UN-Regelungen","art-57",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 61","Pflichten des Herstellers zur Bereitstellung von Fahrzeug- OBD- und Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen","art-61",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 62","Pflichten bei mehreren Typgenehmigungsinhabern","art-62",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 63","Gebühren für den Zugang zu Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen","art-63",[],false]