[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2018_858-art-7-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2018_858","über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715\u002F2007 und (EG) Nr. 595\u002F2009 und zur Aufhebung der Richtlinie 2007\u002F46\u002FEG","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-12","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32018R0858",7070140,"Art. 7","art-7","Pflichten der Genehmigungsbehörden","KAPITEL II ALLGEMEINE PFLICHTEN","(1) Die Genehmigungsbehörden erteilen eine Genehmigung nur für solche Fahrzeuge, Systeme, Bauteile oder selbstständige technische Einheiten, die dieser Verordnung entsprechen.\n(2) Die Genehmigungsbehörden kommen ihren Verpflichtungen unabhängig und unparteiisch nach. Sie wahren erforderlichenfalls zum Schutz von Betriebsgeheimnissen die Vertraulichkeit, vorbehaltlich der Pflicht nach Artikel 9 Absatz 4, der Kommission Informationen zur Verfügung zu stellen und anderer Offenlegungspflichten nach dem Unionsrecht, um die Interessen der Nutzer in der Union zu schützen. Die Genehmigungsbehörden arbeiten effizient und wirksam miteinander zusammen und tauschen Informationen aus, die für ihre Rolle und Funktionen von Belang sind.\n(3) Um die Marktüberwachungsbehörden in die Lage zu versetzen, Kontrollen durchzuführen, stellen die Genehmigungsbehörden den Marktüberwachungsbehörden die erforderlichen Informationen zur Verfügung, die mit der Typgenehmigung der Fahrzeuge, Systeme, Bauteile und selbstständigen technischen Einheiten in Verbindung stehen, bei denen die Einhaltung der Vorschriften nachgeprüft wird. Diese Informationen müssen wenigstens die Angaben im EU-Typgenehmigungsbogen und in seinen Anlagen nach Artikel 28 Absatz 1 enthalten. Die Genehmigungsbehörden stellen diese Informationen den Marktüberwachungsbehörden unverzüglich zur Verfügung.\n(4) Wird eine Genehmigungsbehörde gemäß Kapitel XI unterrichtet, dass ein Fahrzeug, ein System, ein Bauteil oder eine selbstständige technische Einheit vermutlich eine Gefahr darstellt oder die Anforderungen nicht erfüllt, so ergreift sie alle erforderlichen Maßnahmen zur Überprüfung der erteilten Typgenehmigung und berichtigt oder widerruft die Typgenehmigung gegebenenfalls je nach den Gründen und der Schwere der aufgezeigten Abweichungen.","REG_2018_858 - KAPITEL II ALLGEMEINE PFLICHTEN - Art. 7 Pflichten der Genehmigungsbehörden\n\n(1) Die Genehmigungsbehörden erteilen eine Genehmigung nur für solche Fahrzeuge, Systeme, Bauteile oder selbstständige technische Einheiten, die dieser Verordnung entsprechen.\n(2) Die Genehmigungsbehörden kommen ihren Verpflichtungen unabhängig und unparteiisch nach. Sie wahren erforderlichenfalls zum Schutz von Betriebsgeheimnissen die Vertraulichkeit, vorbehaltlich der Pflicht nach Artikel 9 Absatz 4, der Kommission Informationen zur Verfügung zu stellen und anderer Offenlegungspflichten nach dem Unionsrecht, um die Interessen der Nutzer in der Union zu schützen. Die Genehmigungsbehörden arbeiten effizient und wirksam miteinander zusammen und tauschen Informationen aus, die für ihre Rolle und Funktionen von Belang sind.\n(3) Um die Marktüberwachungsbehörden in die Lage zu versetzen, Kontrollen durchzuführen, stellen die Genehmigungsbehörden den Marktüberwachungsbehörden die erforderlichen Informationen zur Verfügung, die mit der Typgenehmigung der Fahrzeuge, Systeme, Bauteile und selbstständigen technischen Einheiten in Verbindung stehen, bei denen die Einhaltung der Vorschriften nachgeprüft wird. Diese Informationen müssen wenigstens die Angaben im EU-Typgenehmigungsbogen und in seinen Anlagen nach Artikel 28 Absatz 1 enthalten. Die Genehmigungsbehörden stellen diese Informationen den Marktüberwachungsbehörden unverzüglich zur Verfügung.\n(4) Wird eine Genehmigungsbehörde gemäß Kapitel XI unterrichtet, dass ein Fahrzeug, ein System, ein Bauteil oder eine selbstständige technische Einheit vermutlich eine Gefahr darstellt oder die Anforderungen nicht erfüllt, so ergreift sie alle erforderlichen Maßnahmen zur Überprüfung der erteilten Typgenehmigung und berichtigt oder widerruft die Typgenehmigung gegebenenfalls je nach den Gründen und der Schwere der aufgezeigten Abweichungen.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 6","Pflichten der Mitgliedstaaten","art-6",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 5","Technische Anforderungen","art-5",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 4","Fahrzeugklassen","art-4",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 8","Pflichten der Marktüberwachungsbehörden","art-8",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 9","Nachprüfung der Einhaltung der Vorschriften durch die Kommission","art-9",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 10","Bewertungen durch die Kommission","art-10",[],false]