[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2018_858-erwgr-26-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2018_858","über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715\u002F2007 und (EG) Nr. 595\u002F2009 und zur Aufhebung der Richtlinie 2007\u002F46\u002FEG","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-12","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32018R0858",7070092,"ErwGr. 26","erwgr-26",null,"Erwägungsgründe","Die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 765\u002F2008 über die Überwachung des Marktes der Union und die Kontrolle von in den Gemeinschaftsmarkt eingeführten Produkten gelten für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger sowie die für diese Fahrzeuge bestimmten Systeme, Bauteile und selbstständigen technischen Einheiten. Diese Vorschriften hindern die Mitgliedstaaten nicht daran, die für die Durchführung dieser Aufgaben zuständigen Behörden zu bestimmen. Die Zuständigkeit für die Marktüberwachung können verschiedene nationale Behörden miteinander teilen, um den nationalen Marktüberwachungssystemen in den Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen, die nach der Verordnung (EG) Nr. 765\u002F2008 eingerichtet worden sind. Durch eine wirksame Koordinierung und Überwachung auf Unionsebene sowie auf nationaler Ebene sollte sichergestellt werden, dass die Genehmigungs- und Marktüberwachungsbehörden den neuen Rahmen für die Typgenehmigung und die Marktüberwachung durchsetzen.","REG_2018_858 - Erwägungsgründe - ErwGr. 26\n\nDie Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 765\u002F2008 über die Überwachung des Marktes der Union und die Kontrolle von in den Gemeinschaftsmarkt eingeführten Produkten gelten für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger sowie die für diese Fahrzeuge bestimmten Systeme, Bauteile und selbstständigen technischen Einheiten. Diese Vorschriften hindern die Mitgliedstaaten nicht daran, die für die Durchführung dieser Aufgaben zuständigen Behörden zu bestimmen. Die Zuständigkeit für die Marktüberwachung können verschiedene nationale Behörden miteinander teilen, um den nationalen Marktüberwachungssystemen in den Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen, die nach der Verordnung (EG) Nr. 765\u002F2008 eingerichtet worden sind. Durch eine wirksame Koordinierung und Überwachung auf Unionsebene sowie auf nationaler Ebene sollte sichergestellt werden, dass die Genehmigungs- und Marktüberwachungsbehörden den neuen Rahmen für die Typgenehmigung und die Marktüberwachung durchsetzen.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 25","erwgr-25",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 24","erwgr-24",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 23","erwgr-23",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 27","erwgr-27",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 28","erwgr-28",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 29","erwgr-29",[],false]