[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2018_960-erwgr-2-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":26,"citing_decisions":36,"is_thin":37},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2018_960","zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396\u002F2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Lambda-Cyhalothrin in oder auf bestimmten Erzeugnissen","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-12","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32018R0960",7070479,"ErwGr. 2","erwgr-2",null,"Erwägungsgründe","Für Lambda-Cyhalothrin legte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396\u002F2005 in Verbindung mit deren Artikel 12 Absatz 1 eine mit Gründen versehene Stellungnahme zur Überprüfung der geltenden RHG (2) vor. Anschließend legte die Behörde eine Schlussfolgerung zum Peer-Review von Lambda-Cyhalothrin (3) vor, in der die analytischen Endpunkte des Stoffs aktualisiert wurden. Die Kommission ersuchte die Behörde gemäß Artikel 43 der Verordnung (EG) Nr. 396\u002F2005, die Bewertung von Lambda-Cyhalothrin unter Berücksichtigung der neuen Endpunkte zu überarbeiten. Am 2. Dezember 2015 legte die Behörde eine mit Gründen versehene Stellungnahme zur Überarbeitung der Überprüfung der geltenden RHG für Lambda-Cyhalothrin (4) vor. Die Rückstandsdefinition für Lambda-Cyhalothrin gilt auch für den Stoff gamma-Cyhalothrin. Die Kommission ersuchte die Behörde gemäß Artikel 43 der Verordnung (EG) Nr. 396\u002F2005, die RHG für Lambda-Cyhalothrin auch unter Berücksichtigung der möglichen Verwendungen von gamma-Cyhalothrin zu überprüfen. Am 26. Juli 2017 legte die Behörde eine mit Gründen versehene Stellungnahme zur zielgerichteten Überprüfung der geltenden RHG für Lambda-Cyhalothrin unter Berücksichtigung der unspezifischen Rückstandsdefinition (5) vor.","REG_2018_960 - Erwägungsgründe - ErwGr. 2\n\nFür Lambda-Cyhalothrin legte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396\u002F2005 in Verbindung mit deren Artikel 12 Absatz 1 eine mit Gründen versehene Stellungnahme zur Überprüfung der geltenden RHG (2) vor. Anschließend legte die Behörde eine Schlussfolgerung zum Peer-Review von Lambda-Cyhalothrin (3) vor, in der die analytischen Endpunkte des Stoffs aktualisiert wurden. Die Kommission ersuchte die Behörde gemäß Artikel 43 der Verordnung (EG) Nr. 396\u002F2005, die Bewertung von Lambda-Cyhalothrin unter Berücksichtigung der neuen Endpunkte zu überarbeiten. Am 2. Dezember 2015 legte die Behörde eine mit Gründen versehene Stellungnahme zur Überarbeitung der Überprüfung der geltenden RHG für Lambda-Cyhalothrin (4) vor. Die Rückstandsdefinition für Lambda-Cyhalothrin gilt auch für den Stoff gamma-Cyhalothrin. Die Kommission ersuchte die Behörde gemäß Artikel 43 der Verordnung (EG) Nr. 396\u002F2005, die RHG für Lambda-Cyhalothrin auch unter Berücksichtigung der möglichen Verwendungen von gamma-Cyhalothrin zu überprüfen. Am 26. Juli 2017 legte die Behörde eine mit Gründen versehene Stellungnahme zur zielgerichteten Überprüfung der geltenden RHG für Lambda-Cyhalothrin unter Berücksichtigung der unspezifischen Rückstandsdefinition (5) vor.",{},[23],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 1","erwgr-1",[27,30,33],{"norm_key":28,"title":17,"slug":29},"ErwGr. 3","erwgr-3",{"norm_key":31,"title":17,"slug":32},"ErwGr. 4","erwgr-4",{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 5","erwgr-5",[],false]