[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2018_973-art-10-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2018_973","zur Festlegung eines Mehrjahresplans für Grundfischbestände in der Nordsee und für die Fischereien, die diese Bestände befischen, zur Präzisierung der Umsetzung der Pflicht zur Anlandung in der Nordsee und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 676\u002F2007 und (EG) Nr. 1342\u002F2008 des Rates","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-13","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32018R0973",7070591,"Art. 10","art-10","Fangmöglichkeiten","KAPITEL VI FANGMÖGLICHKEITEN","(1) Bei der Zuteilung der ihnen im Einklang mit Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 1380\u002F2013 zugewiesenen Fangmöglichkeiten berücksichtigen die Mitgliedstaaten die voraussichtliche Zusammensetzung der Fänge der an gemischten Fischereien beteiligten Schiffe.\n(2) Gemäß Artikel 16 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380\u002F2013 können die Mitgliedstaaten nach Notifizierung der Kommission alle oder einen Teil der ihnen zugeteilten Fangmöglichkeiten tauschen.\n(3) Unbeschadet des Artikels 7 dieser Verordnung kann die zulässige Gesamtfangmenge (TAC) für den Kaisergranatbestand in den ICES-Gebieten 2a und 4 die Summe der zulässigen Fangmengen in den Funktionseinheiten und in den statistischen Rechtecken außerhalb der Funktionseinheiten sein.\n(4) Geht aus wissenschaftlichen Gutachten hervor, dass die Freizeitfischerei erhebliche Auswirkungen auf die fischereiliche Sterblichkeit eines bestimmten Bestands hat, berücksichtigt der Rat sie und kann bei der Festlegung der Fangmöglichkeiten die Freizeitfischerei beschränken, um zu verhindern, dass der Gesamtzielwert für die fischereiliche Sterblichkeit überschritten wird.","REG_2018_973 - KAPITEL VI FANGMÖGLICHKEITEN - Art. 10 Fangmöglichkeiten\n\n(1) Bei der Zuteilung der ihnen im Einklang mit Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 1380\u002F2013 zugewiesenen Fangmöglichkeiten berücksichtigen die Mitgliedstaaten die voraussichtliche Zusammensetzung der Fänge der an gemischten Fischereien beteiligten Schiffe.\n(2) Gemäß Artikel 16 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380\u002F2013 können die Mitgliedstaaten nach Notifizierung der Kommission alle oder einen Teil der ihnen zugeteilten Fangmöglichkeiten tauschen.\n(3) Unbeschadet des Artikels 7 dieser Verordnung kann die zulässige Gesamtfangmenge (TAC) für den Kaisergranatbestand in den ICES-Gebieten 2a und 4 die Summe der zulässigen Fangmengen in den Funktionseinheiten und in den statistischen Rechtecken außerhalb der Funktionseinheiten sein.\n(4) Geht aus wissenschaftlichen Gutachten hervor, dass die Freizeitfischerei erhebliche Auswirkungen auf die fischereiliche Sterblichkeit eines bestimmten Bestands hat, berücksichtigt der Rat sie und kann bei der Festlegung der Fangmöglichkeiten die Freizeitfischerei beschränken, um zu verhindern, dass der Gesamtzielwert für die fischereiliche Sterblichkeit überschritten wird.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 9","Technische Maßnahmen","art-9",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 8","Besondere Erhaltungsmaßnahmen","art-8",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 7","Sicherheitsmechanismen","art-7",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 11","Bestimmungen im Zusammenhang mit der Pflicht zur Anlandung in den Unionsgewässern der Nordsee","art-11",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 12","Fangerlaubnisse und Kapazitätsobergrenzen","art-12",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 13","Grundsätze und Ziele der Bewirtschaftung von Beständen von gemeinsamem Interesse von Union und Drittländern","art-13",[],false]