[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2019_1009-art-7-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2019_1009","mit Vorschriften für die Bereitstellung von EU-Düngeprodukten auf dem Markt und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1069\u002F2009 und (EG) Nr. 1107\u002F2009 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2003\u002F2003","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-12","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32019R1009",7070873,"Art. 7","art-7","Bevollmächtigter","KAPITEL II PFLICHTEN DER WIRTSCHAFTSAKTEURE","(1) Ein Hersteller kann schriftlich einen Bevollmächtigten benennen. Die Pflichten gemäß Artikel 6 Absatz 1 und die Pflicht zur Erstellung der technischen Unterlagen gemäß Artikel 6 Absatz 2 sind nicht Teil des Auftrags eines Bevollmächtigten.\n(2) Ein Bevollmächtigter nimmt die Aufgaben wahr, die im Auftrag des Herstellers festgelegt sind. Der Auftrag gestattet dem Bevollmächtigten, mindestens folgende Aufgaben wahrzunehmen: a) Bereithaltung der EU-Konformitätserklärung und der technischen Unterlagen für die nationalen Marktüberwachungsbehörden über einen Zeitraum von fünf Jahren nach Inverkehrbringen des EU-Düngeprodukts, für das diese Unterlagen gelten; b) auf begründetes Verlangen einer zuständigen nationalen Behörde: Aushändigung aller erforderlichen Informationen und Unterlagen zum Nachweis der Konformität eines EU-Düngeprodukts an diese Behörde; c) auf Verlangen der zuständigen nationalen Behörden: Kooperation bei allen Maßnahmen zur Abwendung der Risiken, die mit EU-Düngeprodukten verbunden sind, die in den Aufgabenbereich des Bevollmächtigten fallen.","REG_2019_1009 - KAPITEL II PFLICHTEN DER WIRTSCHAFTSAKTEURE - Art. 7 Bevollmächtigter\n\n(1) Ein Hersteller kann schriftlich einen Bevollmächtigten benennen. Die Pflichten gemäß Artikel 6 Absatz 1 und die Pflicht zur Erstellung der technischen Unterlagen gemäß Artikel 6 Absatz 2 sind nicht Teil des Auftrags eines Bevollmächtigten.\n(2) Ein Bevollmächtigter nimmt die Aufgaben wahr, die im Auftrag des Herstellers festgelegt sind. Der Auftrag gestattet dem Bevollmächtigten, mindestens folgende Aufgaben wahrzunehmen: a) Bereithaltung der EU-Konformitätserklärung und der technischen Unterlagen für die nationalen Marktüberwachungsbehörden über einen Zeitraum von fünf Jahren nach Inverkehrbringen des EU-Düngeprodukts, für das diese Unterlagen gelten; b) auf begründetes Verlangen einer zuständigen nationalen Behörde: Aushändigung aller erforderlichen Informationen und Unterlagen zum Nachweis der Konformität eines EU-Düngeprodukts an diese Behörde; c) auf Verlangen der zuständigen nationalen Behörden: Kooperation bei allen Maßnahmen zur Abwendung der Risiken, die mit EU-Düngeprodukten verbunden sind, die in den Aufgabenbereich des Bevollmächtigten fallen.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 6","Pflichten der Hersteller","art-6",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 5","Bereitstellung auf dem Markt","art-5",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 4","Produktanforderungen","art-4",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 8","Pflichten der Importeure","art-8",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 9","Pflichten der Händler","art-9",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 10","Umstände, unter denen die Pflichten der Hersteller auch für Importeure und Händler gelten","art-10",[],false]