[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2019_1010-art-2-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":33,"citing_decisions":46,"is_thin":47},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2019_1010","zur Angleichung der Berichterstattungspflichten im Bereich der Rechtsvorschriften mit Bezug zur Umwelt und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 166\u002F2006 und (EU) Nr. 995\u002F2010 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002\u002F49\u002FEG, 2004\u002F35\u002FEG, 2007\u002F2\u002FEG, 2009\u002F147\u002FEG und 2010\u002F63\u002FEU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 338\u002F97 und (EG) Nr. 2173\u002F2005 des Rates und der Richtlinie 86\u002F278\u002FEWG des Rates","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-13","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32019R1010",7071127,"Art. 2","art-2","Änderungen der Richtlinie 2002\u002F49\u002FEG",null,"Die Richtlinie 2002\u002F49\u002FEG wird wie folgt geändert:\n1. In Artikel 3 wird folgender Buchstabe angefügt: „w) ‚Datenablage‘ ein von der Europäischen Umweltagentur verwaltetes Informationssystem mit Informationen über Umgebungslärm sowie Daten, die über die nationalen Datenübermittlungs- und -austauschpunkte unter der Aufsicht der Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt werden.“\n2. Artikel 8 Absatz 5 erhält folgende Fassung: „(5) Die Aktionspläne werden im Fall einer bedeutsamen Entwicklung, die sich auf die bestehende Lärmsituation auswirkt, und mindestens alle fünf Jahre nach dem Zeitpunkt der Genehmigung dieser Pläne überprüft und erforderlichenfalls überarbeitet. Die Überprüfungen und Überarbeitungen, die gemäß Unterabsatz 1 im Jahr 2023 stattfinden sollten, werden verschoben und finden spätestens bis zum 18. Juli 2024 statt.“\n3. Artikel 9 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die von ihnen ausgearbeiteten und erforderlichenfalls genehmigten strategischen Lärmkarten sowie die von ihnen ausgearbeiteten Aktionspläne in Übereinstimmung mit den einschlägigen Gesetzgebungsakten der Union, insbesondere der Richtlinien 2003\u002F4\u002FEG (*3) und 2007\u002F2\u002FEG (*4) des Europäischen Parlaments und des Rates, und gemäß den Anhängen IV und V der vorliegenden Richtlinie, auch durch Einsatz der verfügbaren Informationstechnologien, der Öffentlichkeit zugänglich gemacht und verbreitet werden. (*3) Richtlinie 2003\u002F4\u002FEG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90\u002F313\u002FEWG des Rates (ABl. L 41 vom 14.2.2003, S. 26).\" (*4) Richtlinie 2007\u002F2\u002FEG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE) (ABl. L 108 vom 25.4.2007, S. 1).“ \"\n4. Artikel 10 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die in Anhang VI genannten Informationen aus den strategischen Lärmkarten und die dort genannten Zusammenfassungen der Aktionspläne binnen sechs Monaten nach den in Artikel 7 bzw. Artikel 8 genannten Zeitpunkten der Kommission übermittelt werden. Zu diesem Zweck übermitteln die Mitgliedstaaten die Informationen ausschließlich auf elektronischem Wege an eine obligatorische Datenablage, die von der Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten eingerichtet wird. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 13 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Mitgliedstaaten, die Informationen aktualisieren wollen, legen den Unterschied zwischen der aktualisierten und der ursprünglichen Information sowie die Gründe für die Aktualisierung dar, wenn sie die aktualisierte Information in die Datenablage eingeben.“\n5. Anhang VI Nummer 3 erhält folgende Fassung: „3. Mechanismus für den Informationsaustausch Die Kommission entwickelt mit Unterstützung der Europäischen Umweltagentur im Wege von Durchführungsrechtsakten einen obligatorischen Mechanismus für den digitalen Informationsaustausch, um die Informationen aus den strategischen Lärmkarten und Zusammenfassungen der Aktionspläne gemäß Artikel 10 Absatz 2 auszutauschen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 13 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.“","REG_2019_1010 - Art. 2 Änderungen der Richtlinie 2002\u002F49\u002FEG\n\nDie Richtlinie 2002\u002F49\u002FEG wird wie folgt geändert:\n1. In Artikel 3 wird folgender Buchstabe angefügt: „w) ‚Datenablage‘ ein von der Europäischen Umweltagentur verwaltetes Informationssystem mit Informationen über Umgebungslärm sowie Daten, die über die nationalen Datenübermittlungs- und -austauschpunkte unter der Aufsicht der Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt werden.“\n2. Artikel 8 Absatz 5 erhält folgende Fassung: „(5) Die Aktionspläne werden im Fall einer bedeutsamen Entwicklung, die sich auf die bestehende Lärmsituation auswirkt, und mindestens alle fünf Jahre nach dem Zeitpunkt der Genehmigung dieser Pläne überprüft und erforderlichenfalls überarbeitet. Die Überprüfungen und Überarbeitungen, die gemäß Unterabsatz 1 im Jahr 2023 stattfinden sollten, werden verschoben und finden spätestens bis zum 18. Juli 2024 statt.“\n3. Artikel 9 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die von ihnen ausgearbeiteten und erforderlichenfalls genehmigten strategischen Lärmkarten sowie die von ihnen ausgearbeiteten Aktionspläne in Übereinstimmung mit den einschlägigen Gesetzgebungsakten der Union, insbesondere der Richtlinien 2003\u002F4\u002FEG (*3) und 2007\u002F2\u002FEG (*4) des Europäischen Parlaments und des Rates, und gemäß den Anhängen IV und V der vorliegenden Richtlinie, auch durch Einsatz der verfügbaren Informationstechnologien, der Öffentlichkeit zugänglich gemacht und verbreitet werden. (*3) Richtlinie 2003\u002F4\u002FEG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90\u002F313\u002FEWG des Rates (ABl. L 41 vom 14.2.2003, S. 26).\" (*4) Richtlinie 2007\u002F2\u002FEG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. 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Mitgliedstaaten, die Informationen aktualisieren wollen, legen den Unterschied zwischen der aktualisierten und der ursprünglichen Information sowie die Gründe für die Aktualisierung dar, wenn sie die aktualisierte Information in die Datenablage eingeben.“\n5. Anhang VI Nummer 3 erhält folgende Fassung: „3. Mechanismus für den Informationsaustausch Die Kommission entwickelt mit Unterstützung der Europäischen Umweltagentur im Wege von Durchführungsrechtsakten einen obligatorischen Mechanismus für den digitalen Informationsaustausch, um die Informationen aus den strategischen Lärmkarten und Zusammenfassungen der Aktionspläne gemäß Artikel 10 Absatz 2 auszutauschen. 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