[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2019_1111-art-50-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2019_1111","über die Zuständigkeit, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und über internationale Kindesentführungen","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-13","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32019R1111",7071687,"Art. 50","art-50","Unvereinbare Entscheidungen","KAPITEL IV ANERKENNUNG UND VOLLSTRECKUNG","Die Anerkennung und Vollstreckung einer Entscheidung nach Artikel 42 Absatz 1 wird versagt, wenn und soweit sie mit einer späteren Entscheidung über die elterliche Verantwortung für dasselbe Kind unvereinbar ist, die ergangen ist\na) in dem Mitgliedstaat, in dem die Anerkennung geltend gemacht werden soll; oder\nb) in einem anderen Mitgliedstaat oder in dem Drittstaat des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes, sofern die spätere Entscheidung die notwendigen Voraussetzungen für ihre Anerkennung in dem Mitgliedstaat erfüllt, in dem die Anerkennung geltend gemacht werden soll.","REG_2019_1111 - KAPITEL IV ANERKENNUNG UND VOLLSTRECKUNG - ABSCHNITT 2 Anerkennung und vollstreckung bestimmter privilegierter entscheidungen Anerkennung Vollstreckbarkeit und vollstreckung Bescheinigung für privilegierte entscheidungen Versagung der anerkennung und vollstreckung - Art. 50 Unvereinbare Entscheidungen\n\nDie Anerkennung und Vollstreckung einer Entscheidung nach Artikel 42 Absatz 1 wird versagt, wenn und soweit sie mit einer späteren Entscheidung über die elterliche Verantwortung für dasselbe Kind unvereinbar ist, die ergangen ist\na) in dem Mitgliedstaat, in dem die Anerkennung geltend gemacht werden soll; oder\nb) in einem anderen Mitgliedstaat oder in dem Drittstaat des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes, sofern die spätere Entscheidung die notwendigen Voraussetzungen für ihre Anerkennung in dem Mitgliedstaat erfüllt, in dem die Anerkennung geltend gemacht werden soll.",{"abschnitt":22,"kapitel":18},"ABSCHNITT 2 Anerkennung und vollstreckung bestimmter privilegierter entscheidungen Anerkennung Vollstreckbarkeit und vollstreckung Bescheinigung für privilegierte entscheidungen Versagung der anerkennung und vollstreckung",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"Art. 49","Bescheinigung über die Aussetzung oder Einschränkung der Vollstreckbarkeit","art-49",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"Art. 48","Berichtigung und Widerruf der Bescheinigung","art-48",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"Art. 47","Ausstellung der Bescheinigung","art-47",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"Art. 51","Vollstreckungsverfahren","art-51",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"Art. 52","Für die Vollstreckung zuständige Behörden","art-52",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"Art. 53","Teilvollstreckung","art-53",[],false]