[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2019_113-art-1-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":37,"is_thin":38},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2019_113","zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1333\u002F2014 über Geldmarktstatistiken (EZB\u002F2018\u002F33)","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-14","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32019R0113",10237508,"Art. 1","art-1","Änderungen",null,"Die Verordnung (EU) Nr. 1333\u002F2014 (EZB\u002F2014\u002F48) wird wie folgt geändert:\n1.\nArtikel 1 wird wie folgt geändert: a) Die folgende Nummer 5a wird eingefügt: „5a. ‚finanzielle Kapitalgesellschaften‘: institutionelle Einheiten, die eine eigene Rechtspersönlichkeit besitzen und als Marktproduzenten in der Haupttätigkeit finanzielle Dienstleistungen erbringen, wie im aktualisierten Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (ESA 2010) nach der Verordnung (EU) Nr. 549\u002F2013 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegt (*1); (*1) Verordnung (EU) Nr. 549\u002F2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21.\nMai 2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union (ABl.\nL 174 vom 26.6.2013, S. 1).“ \" b) Die Nummern 3 bis 5 werden gestrichen; c) Nummer 9 erhält folgende Fassung: „9. ‚Geldmarktstatistiken‘: Statistiken über besicherte und unbesicherte Transaktionen sowie derivative Transaktionen eines Geldmarktinstruments, die im betreffenden Berichtszeitraum zwischen Berichtspflichtigen und finanziellen Kapitalgesellschaften (mit Ausnahme von Zentralbanken, sofern die Transaktion nicht zu Investitionszwecken dient), dem Staat oder nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften, die gemäß dem Basel-III-LCR-Rahmenwerk als ‚Großkunden‘ gelten, getätigt werden, jedoch mit Ausnahme von gruppeninternen Transaktionen;“ d) Nummer 14 erhält folgende Fassung: „14. ‚Referenzkreis der Berichtspflichtigen‘: im Euro-Währungsgebiet ansässige MFIs, mit Ausnahme von Zentralbanken und Geldmarktfonds, die im Sinne von Anhang I, II oder III von anderen finanziellen Kapitalgesellschaften, dem Staat oder nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften auf Euro lautende Einlagen entgegennehmen und\u002Foder sonstige Schuldtitel an diese ausgeben und\u002Foder diesen auf Euro lautende Kredite gewähren;“ e) Die folgende Nummer 20a wird eingefügt: „20a ‚Institut‘ hat dieselbe Bedeutung wie in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575\u002F2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (*2); (*2) Verordnung (EU) Nr. 575\u002F2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.\nJuni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648\u002F2012 (ABl.\nL 176 vom 27.6.2013, S. 1).“ \" f) Nummer 25 erhält folgende Fassung: „25. ‚Tagesgeldsatz-Swap‘ oder ‚Overnight Index Swap — OIS‘: ein Zinsswap, dessen periodisch variabler Zinssatz dem geometrischen Mittel eines Tagesgeldsatzes (oder eines Tagesgeldreferenzsatzes) über einen bestimmten Zeitraum entspricht.\nDie endgültige Zahlung wird berechnet als die Differenz zwischen dem festen Zinssatz und dem zusammengesetzten, für die Laufzeit des OIS aufgezeichneten Tagesgeldsatz, die auf den Nennbetrag des Geschäfts angewendet wird.“\n2.\nArtikel 3 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: „1.\nZur regelmäßigen Erstellung von Geldmarktstatistiken melden die Berichtspflichtigen der NZB des Mitgliedstaats, in dem sie ansässig sind, tagesaktuelle statistische Daten auf konsolidierter Basis, einschließlich der Daten für sämtliche ihrer Zweigniederlassungen in der Union und den EFTA-Staaten, im Zusammenhang mit Geldmarktinstrumenten.\nDie zu meldenden statistischen Daten werden in den Anhängen I, II und III näher bezeichnet.\nDie erforderlichen statistischen Daten werden gemäß den in Anhang IV festgelegten Mindestanforderungen für die Übermittlung, Exaktheit, Erfüllung der Konzepte und Korrekturen gemeldet.\nDie NZB übermittelt die statistischen Daten, die sie von den Berichtspflichtigen erhalten, gemäß Artikel 4 Absatz 2 dieser Verordnung an die EZB.“ b) Absatz 2 erhält folgende Fassung: „2.\nDie Berichtsverfahren, die von den Berichtspflichtigen in Bezug auf Geldmarktinstrumente einzuhalten sind, werden von den NZBen festgelegt und durchgeführt.\nDiese Berichtsverfahren gewährleisten die Lieferung der benötigten statistischen Daten und ermöglichen eine genaue Überprüfung der Einhaltung der Mindestanforderungen gemäß Anhang IV.“ c) Absatz 5 erhält folgende Fassung: „5.\nDie Berichtsverfahren, die von den zusätzlichen Berichtspflichtigen einzuhalten sind, werden von den NZBen im Einklang mit ihren nationalen statistischen Berichtspflichten festgelegt und durchgeführt.\nDie NZBen stellen sicher, dass die nationalen Berichtsverfahren die zusätzlichen Berichtspflichtigen zur Erfüllung von Anforderungen verpflichten, die den in den Artikeln 6 bis 8, Artikel 10 Absatz 3 sowie den Artikeln 11 und 12 dieser Verordnung genannten Anforderungen gleichwertig sind.\nDie NZBen stellen sicher, dass diese Berichtsverfahren die benötigten statistischen Daten liefern und eine genaue Überprüfung der Einhaltung der in Anhang IV festgelegten Mindestanforderungen ermöglichen.“\n3.\nArtikel 4 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: „1.\nWenn eine NZB gemäß Artikel 3 Absatz 3 beschließt, dass Berichtspflichtige die in den Anhängen I, II und III bezeichneten statistischen Daten unmittelbar der EZB melden, übermitteln die Berichtspflichtigen der EZB diese Daten einmal täglich zwischen 18.00 Uhr MEZ des Handelstags und 7.00 Uhr MEZ (*3) des ersten auf den Handelstag folgenden TARGET2-Erfüllungstags.\n(*3) Bei der MEZ wird die Umstellung auf die Mitteleuropäische Sommerzeit berücksichtigt.“ \" b) Absatz 2 erhält folgende Fassung: „2.\nIn den nicht von Absatz 1 erfassten Fällen übermitteln die NZBen der EZB die in den Anhängen I, II und III bezeichneten tagesaktuellen statistischen Geldmarktdaten, die sie von nach Artikel 2 Absätze 2, 3 und 4 ausgewählten Berichtspflichtigen oder von nach Artikel 2 Absatz 6 ausgewählten zusätzlichen Berichtspflichtigen erhalten, einmal täglich vor 7.00 Uhr MEZ des ersten auf den Handelstag folgenden TARGET2-Erfüllungstags.“ c) Der folgende Absatz 5 wird angefügt: „5.\nBei der Beurteilung, ob ein Berichtspflichtiger die in diesem Artikel vorgesehenen Anforderungen erfüllt, stellt zum Zwecke der Feststellung der Nichteinhaltung im Rahmen des Regelwerks der EZB zur Nichteinhaltung der statistischen Berichtspflichten die Nichteinhaltung einer der in Anhang IV Absatz 1 Ziffern i und ii dargestellten Mindestanforderungen für die Übermittlung einen Fall der Nichteinhaltung der gleichen Art von Berichtspflicht dar.“\n4.\nArtikel 5 wird gestrichen;\n5.\nAnhang I der Verordnung (EU) Nr. 1333\u002F2014 (EZB\u002F2014\u002F48) erhält die Fassung des Anhangs I der vorliegenden Verordnung;\n6.\nAnhang II der Verordnung (EU) Nr. 1333\u002F2014 (EZB\u002F2014\u002F48) erhält die Fassung des Anhangs II der vorliegenden Verordnung;\n7.\nAnhang III der Verordnung (EU) Nr. 1333\u002F2014 (EZB\u002F2014\u002F48) erhält die Fassung des Anhangs III der vorliegenden Verordnung;\n8.\nAnhang IV der Verordnung (EU) Nr. 1333\u002F2014 (EZB\u002F2014\u002F48) erhält die Fassung des Anhangs IV der vorliegenden Verordnung.","REG_2019_113 - Art. 1 Änderungen [1\u002F2]\n\nDie Verordnung (EU) Nr. 1333\u002F2014 (EZB\u002F2014\u002F48) wird wie folgt geändert:\n1.\nArtikel 1 wird wie folgt geändert: a) Die folgende Nummer 5a wird eingefügt: „5a. ‚finanzielle Kapitalgesellschaften‘: institutionelle Einheiten, die eine eigene Rechtspersönlichkeit besitzen und als Marktproduzenten in der Haupttätigkeit finanzielle Dienstleistungen erbringen, wie im aktualisierten Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (ESA 2010) nach der Verordnung (EU) Nr. 549\u002F2013 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegt (*1); (*1) Verordnung (EU) Nr. 549\u002F2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21.\nMai 2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union (ABl.\nL 174 vom 26.6.2013, S. 1).“ \" b) Die Nummern 3 bis 5 werden gestrichen; c) Nummer 9 erhält folgende Fassung: „9. ‚Geldmarktstatistiken‘: Statistiken über besicherte und unbesicherte Transaktionen sowie derivative Transaktionen eines Geldmarktinstruments, die im betreffenden Berichtszeitraum zwischen Berichtspflichtigen und finanziellen Kapitalgesellschaften (mit Ausnahme von Zentralbanken, sofern die Transaktion nicht zu Investitionszwecken dient), dem Staat oder nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften, die gemäß dem Basel-III-LCR-Rahmenwerk als ‚Großkunden‘ gelten, getätigt werden, jedoch mit Ausnahme von gruppeninternen Transaktionen;“ d) Nummer 14 erhält folgende Fassung: „14. ‚Referenzkreis der Berichtspflichtigen‘: im Euro-Währungsgebiet ansässige MFIs, mit Ausnahme von Zentralbanken und Geldmarktfonds, die im Sinne von Anhang I, II oder III von anderen finanziellen Kapitalgesellschaften, dem Staat oder nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften auf Euro lautende Einlagen entgegennehmen und\u002Foder sonstige Schuldtitel an diese ausgeben und\u002Foder diesen auf Euro lautende Kredite gewähren;“ e) Die folgende Nummer 20a wird eingefügt: „20a ‚Institut‘ hat dieselbe Bedeutung wie in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575\u002F2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (*2); (*2) Verordnung (EU) Nr. 575\u002F2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.\nJuni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648\u002F2012 (ABl.\nL 176 vom 27.6.2013, S. 1).“ \" f) Nummer 25 erhält folgende Fassung: „25. ‚Tagesgeldsatz-Swap‘ oder ‚Overnight Index Swap — OIS‘: ein Zinsswap, dessen periodisch variabler Zinssatz dem geometrischen Mittel eines Tagesgeldsatzes (oder eines Tagesgeldreferenzsatzes) über einen bestimmten Zeitraum entspricht.\nDie endgültige Zahlung wird berechnet als die Differenz zwischen dem festen Zinssatz und dem zusammengesetzten, für die Laufzeit des OIS aufgezeichneten Tagesgeldsatz, die auf den Nennbetrag des Geschäfts angewendet wird.“\n2.\nArtikel 3 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: „1.\nZur regelmäßigen Erstellung von Geldmarktstatistiken melden die Berichtspflichtigen der NZB des Mitgliedstaats, in dem sie ansässig sind, tagesaktuelle statistische Daten auf konsolidierter Basis, einschließlich der Daten für sämtliche ihrer Zweigniederlassungen in der Union und den EFTA-Staaten, im Zusammenhang mit Geldmarktinstrumenten.\nDie zu meldenden statistischen Daten werden in den Anhängen I, II und III näher bezeichnet.\nDie erforderlichen statistischen Daten werden gemäß den in Anhang IV festgelegten Mindestanforderungen für die Übermittlung, Exaktheit, Erfüllung der Konzepte und Korrekturen gemeldet.\nDie NZB übermittelt die statistischen Daten, die sie von den Berichtspflichtigen erhalten, gemäß Artikel 4 Absatz 2 dieser Verordnung an die EZB.“ b) Absatz 2 erhält folgende Fassung: „2.\nDie Berichtsverfahren, die von den Berichtspflichtigen in Bezug auf Geldmarktinstrumente einzuhalten sind, werden von den NZBen festgelegt und durchgeführt.\nDiese Berichtsverfahren gewährleisten die Lieferung der benötigten statistischen Daten und ermöglichen eine genaue Überprüfung der Einhaltung der Mindestanforderungen gemäß Anhang IV.“ c) Absatz 5 erhält folgende Fassung: „5.\nDie Berichtsverfahren, die von den zusätzlichen Berichtspflichtigen einzuhalten sind, werden von den NZBen im Einklang mit ihren nationalen statistischen Berichtspflichten festgelegt und durchgeführt.\nDie NZBen stellen sicher, dass die nationalen Berichtsverfahren die zusätzlichen Berichtspflichtigen zur Erfüllung von Anforderungen verpflichten, die den in den Artikeln 6 bis 8, Artikel 10 Absatz 3 sowie den Artikeln 11 und 12 dieser Verordnung genannten Anforderungen gleichwertig sind.\nDie NZBen stellen sicher, dass diese Berichtsverfahren die benötigten statistischen Daten liefern und eine genaue Überprüfung der Einhaltung der in Anhang IV festgelegten Mindestanforderungen ermöglichen.“\n3.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":18,"slug":25},"ErwGr. 6","erwgr-6",{"norm_key":27,"title":18,"slug":28},"ErwGr. 5","erwgr-5",{"norm_key":30,"title":18,"slug":31},"ErwGr. 4","erwgr-4",[33],{"norm_key":34,"title":35,"slug":36},"Art. 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