[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2019_1149-erwgr-33-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2019_1149","zur Errichtung einer Europäischen Arbeitsbehörde und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 883\u002F2004, (EU) Nr. 492\u002F2011 und (EU) 2016\u002F589 sowie zur Aufhebung des Beschlusses (EU) 2016\u002F344","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-13","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32019R1149",7072037,"ErwGr. 33","erwgr-33",null,"Erwägungsgründe","Die Behörde sollte in den Bereichen, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, über eine eigens geschaffene Gruppe der Interessenträger unmittelbar auf das Fachwissen einschlägiger Interessenträger zurückgreifen. Die Mitglieder sollten Vertreter der Sozialpartner auf Unionsebene sein, darunter anerkannte branchenspezifische Sozialpartner der Union, die Branchen vertreten, die in besonderem Maße von Problemen der Arbeitskräftemobilität betroffen sind. Die Gruppe der Interessenträger sollte zuvor entsprechend unterrichtet werden und der Behörde ihre Stellungnahmen auf Antrag oder auf eigene Initiative vorlegen können. Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben trägt die Gruppe der Interessenträger den Stellungnahmen der Beratenden Ausschüsse für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und für die Freizügigkeit der Arbeitnehmer, die mit den Verordnungen (EG) Nr. 883\u002F2004 bzw. (EU) Nr. 492\u002F2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (12) eingesetzt wurden, gebührend Rechnung und greift auf das Fachwissen der beiden Ausschüsse zurück.","REG_2019_1149 - Erwägungsgründe - ErwGr. 33\n\nDie Behörde sollte in den Bereichen, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, über eine eigens geschaffene Gruppe der Interessenträger unmittelbar auf das Fachwissen einschlägiger Interessenträger zurückgreifen. Die Mitglieder sollten Vertreter der Sozialpartner auf Unionsebene sein, darunter anerkannte branchenspezifische Sozialpartner der Union, die Branchen vertreten, die in besonderem Maße von Problemen der Arbeitskräftemobilität betroffen sind. Die Gruppe der Interessenträger sollte zuvor entsprechend unterrichtet werden und der Behörde ihre Stellungnahmen auf Antrag oder auf eigene Initiative vorlegen können. Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben trägt die Gruppe der Interessenträger den Stellungnahmen der Beratenden Ausschüsse für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und für die Freizügigkeit der Arbeitnehmer, die mit den Verordnungen (EG) Nr. 883\u002F2004 bzw. (EU) Nr. 492\u002F2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (12) eingesetzt wurden, gebührend Rechnung und greift auf das Fachwissen der beiden Ausschüsse zurück.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 32","erwgr-32",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 31","erwgr-31",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 30","erwgr-30",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 34","erwgr-34",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 35","erwgr-35",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 36","erwgr-36",[],false]