[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2019_1197-art-5-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2019_1197","über Maßnahmen betreffend die Ausführung und die Finanzierung des Gesamthaushaltsplans der Union im Jahr 2019 im Zusammenhang mit dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-12","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32019R1197",7072342,"Art. 5","art-5","Weitere erforderliche Anpassungen",null,"Wenn die in Artikel 2 Absatz 1 festgelegten Bedingungen erfüllt sind und solange kein Beschluss nach Artikel 3 Absatz 2 in Kraft getreten ist, gilt für die Anwendung der Vorschriften über die Maßnahmen, die gemäß den rechtlichen Verpflichtungen nach Artikel 2 Absatz 1 ausgeführt werden, über die Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen nach Artikel 4 sowie über die Maßnahmen, die im Rahmen der rechtlichen Verpflichtungen durchgeführt werden, welche aufgrund der Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen nach Artikel 4 unterzeichnet oder angenommen wurden, die zur Durchführung des Artikels 2 Absatz 1 und des Artikels 4 Absatz 1 erforderlich sind, dass das Vereinigte Königreich vorbehaltlich dieser Verordnung als Mitgliedstaat behandelt wird.\nDas Vereinigte Königreich oder Vertreter des Vereinigten Königreichs dürfen jedoch weder an einem Ausschuss, der nach den Vorschriften des einschlägigen Basisrechtsakts bei der Verwaltung unterstützend tätig ist, noch bei Sachverständigengruppen oder anderen Gremien, die im Rahmen der Programme oder Maßnahmen beratend tätig sind, mitwirken; davon ausgenommen sind Ausschüsse zur Beobachtung oder ähnliche Ausschüsse, die speziell für das jeweilige operationelle, nationale oder ähnliche Programm unter geteilter Mittelverwaltung eingerichtet wurden.","REG_2019_1197 - Art. 5 Weitere erforderliche Anpassungen\n\nWenn die in Artikel 2 Absatz 1 festgelegten Bedingungen erfüllt sind und solange kein Beschluss nach Artikel 3 Absatz 2 in Kraft getreten ist, gilt für die Anwendung der Vorschriften über die Maßnahmen, die gemäß den rechtlichen Verpflichtungen nach Artikel 2 Absatz 1 ausgeführt werden, über die Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen nach Artikel 4 sowie über die Maßnahmen, die im Rahmen der rechtlichen Verpflichtungen durchgeführt werden, welche aufgrund der Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen nach Artikel 4 unterzeichnet oder angenommen wurden, die zur Durchführung des Artikels 2 Absatz 1 und des Artikels 4 Absatz 1 erforderlich sind, dass das Vereinigte Königreich vorbehaltlich dieser Verordnung als Mitgliedstaat behandelt wird.\nDas Vereinigte Königreich oder Vertreter des Vereinigten Königreichs dürfen jedoch weder an einem Ausschuss, der nach den Vorschriften des einschlägigen Basisrechtsakts bei der Verwaltung unterstützend tätig ist, noch bei Sachverständigengruppen oder anderen Gremien, die im Rahmen der Programme oder Maßnahmen beratend tätig sind, mitwirken; davon ausgenommen sind Ausschüsse zur Beobachtung oder ähnliche Ausschüsse, die speziell für das jeweilige operationelle, nationale oder ähnliche Programm unter geteilter Mittelverwaltung eingerichtet wurden.",{},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 4","Teilnahme an Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen und Förderfähigkeit der daraus folgenden Ausgaben","art-4",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 3","Fortbestehen der Förderfähigkeit des Vereinigten Königreichs und von im Vereinigten Königreich ansässigen Personen und Stellen","art-3",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 2","Bedingungen für die Förderfähigkeit","art-2",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 6","Förderfähigkeit von Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Vereinigten Königreich, bei denen Mitgliedstaaten oder in den Mitgliedstaaten ansässige Personen oder Stellen die Unionsmittel erhalten","art-6",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 7","Ausübung der Befugnisübertragung","art-7",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 8","Dringlichkeitsverfahren","art-8",[],false]