[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2019_124-art-36-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2019_124","zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2019 für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-13","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32019R0124",7072664,"Art. 36","art-36","Steuerung der Fischerei mit Fischsammelgeräten","KAPITEL III Fangmöglichkeiten in den Gewässern regionaler Fischereiorganisationen","(1) In dem Teil des WCPFC-Übereinkommensbereichs zwischen 20° N und 20° S ist es Ringwadenfischern in der Zeit zwischen dem 1. Juli 2019, 0.00 Uhr, und dem 30. September 2019, 24.00 Uhr, verboten, ein FAD auszubringen, zu nutzen oder einzusetzen.\n(2) Zusätzlich zu dem Verbot nach Absatz 1 ist es im WCPFC-Übereinkommensbereich auf Hoher See zwischen 20° N und 20° S zwei zusätzliche Monate verboten, ein FAD einzusetzen, entweder vom 1. April 2019, 0.00 Uhr, bis 31. Mai 2019, 24.00 Uhr, oder vom 1. November 2019, 0.00 Uhr, bis 31. Dezember 2019, 24.00 Uhr. Die gewählten zusätzlichen zwei Monate sind der Kommission bis zum 31. Januar 2019 mitzuteilen.\n(3) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass keiner ihrer Ringwadenfänger zu irgendeinem Zeitpunkt mehr als 350 FADs mit aktivierten Instrumentenbojen auf See eingesetzt hat. Bojen werden ausschließlich an Bord eines Schiffes aktiviert.\n(4) Alle Ringwadenfischer, die in dem in Absatz 1 genannten Teil des WCPFC-Übereinkommensbereichs im Einsatz sind, behalten alle Fänge an Großaugenthun, Gelbflossenthun und Echtem Bonito an Bord und landen diese an oder laden sie um.\n(5) Absatz 4 gilt nicht, wenn a) das Schiff zum Abschluss der Fangreise beim letzten Hol nicht mehr über genügend Laderaum für alle Fänge verfügt, b) der Fisch aus anderen Gründen als der Größe ungeeignet zum Verzehr ist oder c) eine gravierende Störung der Gefrieranlagen eintritt.","REG_2019_124 - KAPITEL III Fangmöglichkeiten in den Gewässern regionaler Fischereiorganisationen - Abschnitt 8 WCPFC-Übereinkommensbereich - Art. 36 Steuerung der Fischerei mit Fischsammelgeräten\n\n(1) In dem Teil des WCPFC-Übereinkommensbereichs zwischen 20° N und 20° S ist es Ringwadenfischern in der Zeit zwischen dem 1. Juli 2019, 0.00 Uhr, und dem 30. September 2019, 24.00 Uhr, verboten, ein FAD auszubringen, zu nutzen oder einzusetzen.\n(2) Zusätzlich zu dem Verbot nach Absatz 1 ist es im WCPFC-Übereinkommensbereich auf Hoher See zwischen 20° N und 20° S zwei zusätzliche Monate verboten, ein FAD einzusetzen, entweder vom 1. April 2019, 0.00 Uhr, bis 31. Mai 2019, 24.00 Uhr, oder vom 1. November 2019, 0.00 Uhr, bis 31. Dezember 2019, 24.00 Uhr. Die gewählten zusätzlichen zwei Monate sind der Kommission bis zum 31. Januar 2019 mitzuteilen.\n(3) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass keiner ihrer Ringwadenfänger zu irgendeinem Zeitpunkt mehr als 350 FADs mit aktivierten Instrumentenbojen auf See eingesetzt hat. Bojen werden ausschließlich an Bord eines Schiffes aktiviert.\n(4) Alle Ringwadenfischer, die in dem in Absatz 1 genannten Teil des WCPFC-Übereinkommensbereichs im Einsatz sind, behalten alle Fänge an Großaugenthun, Gelbflossenthun und Echtem Bonito an Bord und landen diese an oder laden sie um.\n(5) Absatz 4 gilt nicht, wenn a) das Schiff zum Abschluss der Fangreise beim letzten Hol nicht mehr über genügend Laderaum für alle Fänge verfügt, b) der Fisch aus anderen Gründen als der Größe ungeeignet zum Verzehr ist oder c) eine gravierende Störung der Gefrieranlagen eintritt.",{"abschnitt":22,"kapitel":18},"Abschnitt 8 WCPFC-Übereinkommensbereich",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"Art. 35","Bedingungen für die Fischerei auf Großaugenthun, Gelbflossenthun, Echten Bonito und Weißen Thun","art-35",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"Art. 34","Verbot der Befischung von Tiefseehaien","art-34",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"Art. 33","Verbot der Befischung von Teufelsrochen","art-33",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"Art. 37","Beschränkung der Zahl der Fischereifahrzeuge der Union, die Schwertfisch befischen dürfen","art-37",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"Art. 38","Fangbeschränkungen für Schwertfisch in der Langleinenfischerei südlich von 20° S","art-38",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"Art. 39","Seidenhaie und Weißspitzen-Hochseehaie","art-39",[],false]