[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2019_125-erwgr-7-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2019_125","über den Handel mit bestimmten Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-13","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32019R0125",7073236,"ErwGr. 7","erwgr-7",null,"Erwägungsgründe","Für die Zwecke dieser Verordnung wird es als angemessen angesehen, die Begriffsbestimmung von Folter des VN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe von 1984 und der Resolution 3452 (XXX) der Generalversammlung der Vereinten Nationen anzuwenden. Diese Begriffsbestimmung sollte unter Berücksichtigung der Rechtsprechung zur Auslegung des entsprechenden Begriffs in der Europäischen Menschenrechtskonvention und in den einschlägigen, von der Union oder ihren Mitgliedstaaten angenommenen Texten ausgelegt werden. Die Begriffsbestimmung von „anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe“, die nicht in diesem Übereinkommen enthalten ist, sollte in Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte stehen. Die Bedeutung des Ausdrucks „gesetzlich zulässige Strafen“ in den Begriffsbestimmungen von „Folter“ und „anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe“ sollte die politische Linie der Union in der Frage der Todesstrafe berücksichtigen.","REG_2019_125 - Erwägungsgründe - ErwGr. 7\n\nFür die Zwecke dieser Verordnung wird es als angemessen angesehen, die Begriffsbestimmung von Folter des VN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe von 1984 und der Resolution 3452 (XXX) der Generalversammlung der Vereinten Nationen anzuwenden. Diese Begriffsbestimmung sollte unter Berücksichtigung der Rechtsprechung zur Auslegung des entsprechenden Begriffs in der Europäischen Menschenrechtskonvention und in den einschlägigen, von der Union oder ihren Mitgliedstaaten angenommenen Texten ausgelegt werden. Die Begriffsbestimmung von „anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe“, die nicht in diesem Übereinkommen enthalten ist, sollte in Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte stehen. Die Bedeutung des Ausdrucks „gesetzlich zulässige Strafen“ in den Begriffsbestimmungen von „Folter“ und „anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe“ sollte die politische Linie der Union in der Frage der Todesstrafe berücksichtigen.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 6","erwgr-6",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 5","erwgr-5",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 4","erwgr-4",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 8","erwgr-8",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 9","erwgr-9",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 10","erwgr-10",[],false]