[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2019_128-art-7-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2019_128","über die Errichtung eines Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung (Cedefop) und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 337\u002F75 des Rates","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-13","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32019R0128",7073527,"Art. 7","art-7","Vorsitzender des Verwaltungsrats","KAPITEL II AUFBAU DES CEDEFOP","(1) Der Verwaltungsrat wählt einen Vorsitzenden sowie drei stellvertretende Vorsitzende wie folgt: a) eine Person aus der Gruppe der Mitglieder, die die Regierungen der Mitgliedstaaten vertreten; b) eine Person aus der Gruppe der Mitglieder, die die Arbeitgeberverbände vertreten; c) eine Person aus der Gruppe der Mitglieder, die die Arbeitnehmerverbände vertreten, und d) eine Person aus der Gruppe der Mitglieder, die die Kommission vertreten. Der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden werden mit Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten Mitglieder des Verwaltungsrats gewählt.\n(2) Die Amtszeit des Vorsitzenden und der stellvertretenden Vorsitzenden beträgt ein Jahr. Sie kann verlängert werden. Endet ihre Mitgliedschaft im Verwaltungsrat während ihrer Amtszeit, so endet auch diese automatisch am selben Tag.","REG_2019_128 - KAPITEL II AUFBAU DES CEDEFOP - ABSCHNITT 1 Verwaltungsrat - Art. 7 Vorsitzender des Verwaltungsrats\n\n(1) Der Verwaltungsrat wählt einen Vorsitzenden sowie drei stellvertretende Vorsitzende wie folgt: a) eine Person aus der Gruppe der Mitglieder, die die Regierungen der Mitgliedstaaten vertreten; b) eine Person aus der Gruppe der Mitglieder, die die Arbeitgeberverbände vertreten; c) eine Person aus der Gruppe der Mitglieder, die die Arbeitnehmerverbände vertreten, und d) eine Person aus der Gruppe der Mitglieder, die die Kommission vertreten. Der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden werden mit Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten Mitglieder des Verwaltungsrats gewählt.\n(2) Die Amtszeit des Vorsitzenden und der stellvertretenden Vorsitzenden beträgt ein Jahr. Sie kann verlängert werden. Endet ihre Mitgliedschaft im Verwaltungsrat während ihrer Amtszeit, so endet auch diese automatisch am selben Tag.",{"abschnitt":22,"kapitel":18},"ABSCHNITT 1 Verwaltungsrat",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"Art. 6","Mehrjährige und jährliche Programmplanung","art-6",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"Art. 5","Aufgaben des Verwaltungsrats","art-5",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"Art. 4","Zusammensetzung des Verwaltungsrats","art-4",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"Art. 8","Sitzungen des Verwaltungsrats","art-8",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"Art. 9","Abstimmungsregeln des Verwaltungsrats","art-9",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"Art. 10","Exekutivausschuss","art-10",[],false]