[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2019_2021-art-4-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2019_2021","zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an elektronische Displays gemäß der Richtlinie 2009\u002F125\u002FEG des Europäischen Parlaments und des Rates, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1275\u002F2008 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 642\u002F2009 der Kommission","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-13","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32019R2021",7081642,"Art. 4","art-4","Konformitätsbewertung",null,"(1) Das in Artikel 8 der Richtlinie 2009\u002F125\u002FEG genannte Verfahren zur Konformitätsbewertung ist das in Anhang IV der Richtlinie beschriebene interne Entwurfskontrollsystem oder das in Anhang V der Richtlinie beschriebene Managementsystem.\n(2) Für die Zwecke der Konformitätsbewertung gemäß Artikel 8 der Richtlinie 2009\u002F125\u002FEG muss die technische Dokumentation den Grund angeben, warum etwaige Kunststoffteile nicht entsprechend der Ausnahme nach Anhang II Buchstabe D Nummer 2 gekennzeichnet sind, sowie die Einzelheiten und Ergebnisse der Berechnungen gemäß Anhang III dieser Verordnung enthalten.\n(3) Wurden die in der technischen Dokumentation enthaltenen Angaben für ein bestimmtes Modell ermittelt a) anhand eines Modells, das in Bezug auf die relevanten bereitzustellenden Informationen dieselben technischen Merkmale aufweist, aber von einem anderen Hersteller hergestellt wird, oder b) durch Berechnung anhand der Bauart oder durch Extrapolation auf der Grundlage der Werte eines anderen Modells des gleichen oder eines anderen Herstellers oder beides, so sind in der technischen Dokumentation die Einzelheiten dieser Berechnung, die vom Hersteller vorgenommene Bewertung der Genauigkeit der Berechnung und gegebenenfalls die Identitätserklärung für die Modelle verschiedener Hersteller anzugeben. Die technische Dokumentation muss eine Liste aller gleichwertigen Modelle einschließlich der Modellkennungen enthalten.\n(4) Die technische Dokumentation muss die Informationen gemäß Anhang VI der Verordnung (EU) 2019\u002F2013 in der dort angegebenen Reihenfolge enthalten. Für Marktaufsichtszwecke können die Hersteller, Importeure oder Bevollmächtigten unbeschadet des Anhangs IV Nummer 2 Buchstabe g der Richtlinie 2009\u002F125\u002FEG auf die in die Produktdatenbank hochgeladene technische Dokumentation verweisen, die gemäß der Verordnung (EU) 2019\u002F2013 dieselben Informationen enthält.","REG_2019_2021 - Art. 4 Konformitätsbewertung\n\n(1) Das in Artikel 8 der Richtlinie 2009\u002F125\u002FEG genannte Verfahren zur Konformitätsbewertung ist das in Anhang IV der Richtlinie beschriebene interne Entwurfskontrollsystem oder das in Anhang V der Richtlinie beschriebene Managementsystem.\n(2) Für die Zwecke der Konformitätsbewertung gemäß Artikel 8 der Richtlinie 2009\u002F125\u002FEG muss die technische Dokumentation den Grund angeben, warum etwaige Kunststoffteile nicht entsprechend der Ausnahme nach Anhang II Buchstabe D Nummer 2 gekennzeichnet sind, sowie die Einzelheiten und Ergebnisse der Berechnungen gemäß Anhang III dieser Verordnung enthalten.\n(3) Wurden die in der technischen Dokumentation enthaltenen Angaben für ein bestimmtes Modell ermittelt a) anhand eines Modells, das in Bezug auf die relevanten bereitzustellenden Informationen dieselben technischen Merkmale aufweist, aber von einem anderen Hersteller hergestellt wird, oder b) durch Berechnung anhand der Bauart oder durch Extrapolation auf der Grundlage der Werte eines anderen Modells des gleichen oder eines anderen Herstellers oder beides, so sind in der technischen Dokumentation die Einzelheiten dieser Berechnung, die vom Hersteller vorgenommene Bewertung der Genauigkeit der Berechnung und gegebenenfalls die Identitätserklärung für die Modelle verschiedener Hersteller anzugeben. Die technische Dokumentation muss eine Liste aller gleichwertigen Modelle einschließlich der Modellkennungen enthalten.\n(4) Die technische Dokumentation muss die Informationen gemäß Anhang VI der Verordnung (EU) 2019\u002F2013 in der dort angegebenen Reihenfolge enthalten. Für Marktaufsichtszwecke können die Hersteller, Importeure oder Bevollmächtigten unbeschadet des Anhangs IV Nummer 2 Buchstabe g der Richtlinie 2009\u002F125\u002FEG auf die in die Produktdatenbank hochgeladene technische Dokumentation verweisen, die gemäß der Verordnung (EU) 2019\u002F2013 dieselben Informationen enthält.",{},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 3","Ökodesign-Anforderungen","art-3",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 2","Begriffsbestimmungen:","art-2",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 1","Gegenstand und Geltungsbereich","art-1",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 5","Nachprüfungsverfahren zur Marktaufsicht","art-5",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 6","Umgehungseinrichtungen und Software-Aktualisierungen","art-6",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 7","Unverbindliche Referenzwerte","art-7",[],false]