[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2019_2152-art-9-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2019_2152","über europäische Unternehmensstatistiken, zur Aufhebung von zehn Rechtsakten im Bereich Unternehmensstatistiken","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-13","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32019R2152",7082749,"Art. 9","art-9","Anforderungen für den europäischen Rahmen für statistische Unternehmensregister","KAPITEL IV Unternehmensregister","(1) Die statistischen und rechtlichen Einheiten, die gemäß Artikel 8 im europäischen Rahmen für statistische Unternehmensregister erfasst werden, verfügen über die in den folgenden Buchstaben aufgeführten Elemente, die in Anhang III näher beschrieben werden: a) Einzelthemen und eindeutige Kennung des Registers; b) Zeitplan und Periodizität.\n(2) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Variablen für die in Anhang III aufgeführten Einzelthemen des Registers erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 23 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.\n(3) Wenn die Kommission Durchführungsrechtsakte gemäß Absatz 2 erlässt, sorgt sie dafür, dass den Mitgliedstaaten oder den Auskunftgebenden dadurch keine erheblichen zusätzlichen Kosten oder Belastungen auferlegt werden.","REG_2019_2152 - KAPITEL IV Unternehmensregister - Art. 9 Anforderungen für den europäischen Rahmen für statistische Unternehmensregister\n\n(1) Die statistischen und rechtlichen Einheiten, die gemäß Artikel 8 im europäischen Rahmen für statistische Unternehmensregister erfasst werden, verfügen über die in den folgenden Buchstaben aufgeführten Elemente, die in Anhang III näher beschrieben werden: a) Einzelthemen und eindeutige Kennung des Registers; b) Zeitplan und Periodizität.\n(2) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Variablen für die in Anhang III aufgeführten Einzelthemen des Registers erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 23 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.\n(3) Wenn die Kommission Durchführungsrechtsakte gemäß Absatz 2 erlässt, sorgt sie dafür, dass den Mitgliedstaaten oder den Auskunftgebenden dadurch keine erheblichen zusätzlichen Kosten oder Belastungen auferlegt werden.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 8","Europäischer Rahmen für statistische Unternehmensregister","art-8",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 7","Technische Spezifikationen der Datenanforderungen","art-7",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 6","Datenanforderungen","art-6",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 10","Austausch vertraulicher Daten und Zugang zu diesen für die Zwecke des europäischen Rahmens für statistische Unternehmensregister","art-10",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 11","Austausch vertraulicher Daten","art-11",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 12","Auszutauschende statistische Informationen","art-12",[],false]