[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2019_4-anhang-v-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":40,"is_thin":41},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2019_4","über die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Arzneifuttermitteln, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 183\u002F2005 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 90\u002F167\u002FEWG des Rates","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-12","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32019R0004",7083992,"Anhang V","anhang-v","INFORMATIONEN, DIE IN DER TIERÄRZTLICHEN VERSCHREIBUNG FÜR ARZNEIFUTTERMITTEL GEMÄß ARTIKEL 16 ABSATZ 6 ANZUGEBEN SIND","Anhänge","1.\tVollständiger Name und Kontaktangaben des Tierarztes, gegebenenfalls einschließlich seiner Identifikationsnummer;\n\t2.\tAusstellungsdatum, einmalige Verschreibungsnummer, Gültigkeitsdauer der Verschreibung (falls die Gültigkeitsdauer kürzer ist als die in Artikel 16 Absatz 8 genannte) und Unterschrift oder eine gleichwertige elektronische Form der Identifikation des Tierarztes;\n\t3.\tVollständiger Name und Kontaktangaben des Tierhalters und Identifikationsnummer des Betriebs, falls vorhanden;\n\t4.\tIdentifikation (einschließlich Kategorie, Art und Alter) und Zahl der Tiere oder gegebenenfalls das Gewicht der Tiere;\n\t5.\tZu behandelnde diagnostizierte Erkrankung. Im Fall von immunologischen Tierarzneimitteln oder Antiparasitika ohne antimikrobielle Wirkung die zu verhütende Erkrankung;\n\t6.\tBezeichnung (Name und Zulassungsnummer) des Tierarzneimittels\u002Fder Tierarzneimittel, einschließlich Name des Wirkstoffs\u002Fder Wirkstoffe;\n\t7.\tWenn das Tierarzneimittel gemäß den Artikeln 107 Absatz 4, 112, 113 oder 114 der Verordnung (EU) 2019\u002F6 verschrieben wird, eine entsprechende Erklärung;\n\t8.\tEinmischrate des Tierarzneimittels\u002Fder Tierarzneimittel und des Wirkstoffs\u002Fder Wirkstoffe (Menge je Gewichtseinheit des Arzneifuttermittels);\n\t9.\tMenge des Arzneifuttermittels;\n\t10.\tHinweise für die Verwendung für den Tierhalter, einschließlich Angabe der Behandlungsdauer;\n\t11.\tProzentualer Anteil des Arzneifuttermittels an der Tagesration oder Menge an Arzneifuttermittel je Tier und Tag;\n\t12.\tBei der Lebensmittelgewinnung dienenden Tieren die Wartezeit, auch wenn dieser Zeitraum null ist;\n\t13.\tSonstige Warnhinweise, die für eine angemessene Verwendung erforderlich sind, auch um gegebenenfalls die umsichtige Verwendung antimikrobiell wirksamer Stoffe sicherzustellen;\n\t14.\tBei der Lebensmittelgewinnung dienenden Tieren und Pelztieren die Angabe. „Diese Verschreibung darf nicht wiederverwendet werden“;\n\t15.\tFolgende Angaben sind vom Lieferanten des Arzneifuttermittels oder vom Hofmischer zu machen: — Name oder Firma und Anschrift; — Datum der Lieferung oder der Hofmischung; — Nummer der Partie des Arzneifuttermittels, die aufgrund der tierärztlichen Verschreibung für das Arzneifuttermittel geliefert wurde, außer bei Hofmischern.\n—\tName oder Firma und Anschrift;\n—\tDatum der Lieferung oder der Hofmischung;\n—\tNummer der Partie des Arzneifuttermittels, die aufgrund der tierärztlichen Verschreibung für das Arzneifuttermittel geliefert wurde, außer bei Hofmischern.\n\t16.\tUnterschrift des an den Tierhalter abgebenden Lieferanten oder Hofmischers.","REG_2019_4 - Anhänge - Anhang V INFORMATIONEN, DIE IN DER TIERÄRZTLICHEN VERSCHREIBUNG FÜR ARZNEIFUTTERMITTEL GEMÄß ARTIKEL 16 ABSATZ 6 ANZUGEBEN SIND\n\n\t1.\tVollständiger Name und Kontaktangaben des Tierarztes, gegebenenfalls einschließlich seiner Identifikationsnummer;\n\t2.\tAusstellungsdatum, einmalige Verschreibungsnummer, Gültigkeitsdauer der Verschreibung (falls die Gültigkeitsdauer kürzer ist als die in Artikel 16 Absatz 8 genannte) und Unterschrift oder eine gleichwertige elektronische Form der Identifikation des Tierarztes;\n\t3.\tVollständiger Name und Kontaktangaben des Tierhalters und Identifikationsnummer des Betriebs, falls vorhanden;\n\t4.\tIdentifikation (einschließlich Kategorie, Art und Alter) und Zahl der Tiere oder gegebenenfalls das Gewicht der Tiere;\n\t5.\tZu behandelnde diagnostizierte Erkrankung. Im Fall von immunologischen Tierarzneimitteln oder Antiparasitika ohne antimikrobielle Wirkung die zu verhütende Erkrankung;\n\t6.\tBezeichnung (Name und Zulassungsnummer) des Tierarzneimittels\u002Fder Tierarzneimittel, einschließlich Name des Wirkstoffs\u002Fder Wirkstoffe;\n\t7.\tWenn das Tierarzneimittel gemäß den Artikeln 107 Absatz 4, 112, 113 oder 114 der Verordnung (EU) 2019\u002F6 verschrieben wird, eine entsprechende Erklärung;\n\t8.\tEinmischrate des Tierarzneimittels\u002Fder Tierarzneimittel und des Wirkstoffs\u002Fder Wirkstoffe (Menge je Gewichtseinheit des Arzneifuttermittels);\n\t9.\tMenge des Arzneifuttermittels;\n\t10.\tHinweise für die Verwendung für den Tierhalter, einschließlich Angabe der Behandlungsdauer;\n\t11.\tProzentualer Anteil des Arzneifuttermittels an der Tagesration oder Menge an Arzneifuttermittel je Tier und Tag;\n\t12.\tBei der Lebensmittelgewinnung dienenden Tieren die Wartezeit, auch wenn dieser Zeitraum null ist;\n\t13.\tSonstige Warnhinweise, die für eine angemessene Verwendung erforderlich sind, auch um gegebenenfalls die umsichtige Verwendung antimikrobiell wirksamer Stoffe sicherzustellen;\n\t14.\tBei der Lebensmittelgewinnung dienenden Tieren und Pelztieren die Angabe. „Diese Verschreibung darf nicht wiederverwendet werden“;\n\t15.\tFolgende Angaben sind vom Lieferanten des Arzneifuttermittels oder vom Hofmischer zu machen: — Name oder Firma und Anschrift; — Datum der Lieferung oder der Hofmischung; — Nummer der Partie des Arzneifuttermittels, die aufgrund der tierärztlichen Verschreibung für das Arzneifuttermittel geliefert wurde, außer bei Hofmischern.\n—\tName oder Firma und Anschrift;\n—\tDatum der Lieferung oder der Hofmischung;\n—\tNummer der Partie des Arzneifuttermittels, die aufgrund der tierärztlichen Verschreibung für das Arzneifuttermittel geliefert wurde, außer bei Hofmischern.\n\t16.\tUnterschrift des an den Tierhalter abgebenden Lieferanten oder Hofmischers.",{},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Anhang IV","ZULÄSSIGE TOLERANZEN FÜR DIE ANGABEN ZUR ZUSAMMENSETZUNG VON ARZNEIFUTTERMITTELN ODER ZWISCHENERZEUGNISSEN GEMÄß ARTIKEL 9 ABSATZ 3","anhang-iv",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Anhang III","BESONDERE KENNZEICHNUNGSANFORDERUNGEN NACH ARTIKEL 9 ABSATZ 1","anhang-iii",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Anhang II","VERZEICHNIS DER ANTIMIKROBIELLEN WIRKSTOFFE GEMÄß ARTIKEL 7 ABSATZ 3","anhang-ii",[36],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Anhang VI","ENTSPRECHUNGSTABELLE GEMÄß ARTIKEL 25","anhang-vi",[],false]