[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2019_521-erwgr-4-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2019_521","zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1272\u002F2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen zwecks Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-13","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32019R0521",7084747,"ErwGr. 4","erwgr-4",null,"Erwägungsgründe","Die sechste und siebte überarbeitete Fassung des GHS macht es erforderlich, einige technische Vorschriften und Kriterien für die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272\u002F2008 anzupassen. Durch diese Weiterentwicklungen des GHS wird insbesondere eine neue Gefahrenklasse „desensibilisierte explosive Stoffe\u002FGemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff“ und eine neue Gefahrenkategorie „selbstentzündliche (pyrophore) Gase“ innerhalb der Gefahrenklasse „entzündbare Gase“ eingeführt. Weitere Änderungen umfassen Anpassungen an die Kriterien für Stoffe und Gemische, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, die allgemeinen Berücksichtigungsgrenzwerte, die allgemeinen Bestimmungen zur Einstufung von Aerosolform von Gemischen und detaillierte Definitionen und Einstufungskriterien für die jeweiligen Gefahrenklassen explosive Stoffe\u002FGemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff, entzündbare Gase, entzündbare Flüssigkeiten, entzündbare Feststoffe, akute Toxizität, Ätzwirkung auf die Haut\u002FHautreizung, schwere Augenschädigung\u002FAugenreizung, Sensibilisierung der Atemwege und Hautsensibilisierung, Keimzellmutagenität, Karzinogenität, Reproduktionstoxizität, spezifische Zielorgan-Toxizität und Aspirationsgefahr. Darüber hinaus werden einige Gefahren- und Sicherheitshinweise geändert. Daher müssen einige technische Vorschriften und Kriterien in den Anhängen I, II, III, IV, V und VI der Verordnung (EG) Nr. 1272\u002F2008 angepasst werden, um der sechsten und siebten überarbeiteten Fassung des GHS Rechnung zu tragen.","REG_2019_521 - Erwägungsgründe - ErwGr. 4\n\nDie sechste und siebte überarbeitete Fassung des GHS macht es erforderlich, einige technische Vorschriften und Kriterien für die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272\u002F2008 anzupassen. Durch diese Weiterentwicklungen des GHS wird insbesondere eine neue Gefahrenklasse „desensibilisierte explosive Stoffe\u002FGemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff“ und eine neue Gefahrenkategorie „selbstentzündliche (pyrophore) Gase“ innerhalb der Gefahrenklasse „entzündbare Gase“ eingeführt. Weitere Änderungen umfassen Anpassungen an die Kriterien für Stoffe und Gemische, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, die allgemeinen Berücksichtigungsgrenzwerte, die allgemeinen Bestimmungen zur Einstufung von Aerosolform von Gemischen und detaillierte Definitionen und Einstufungskriterien für die jeweiligen Gefahrenklassen explosive Stoffe\u002FGemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff, entzündbare Gase, entzündbare Flüssigkeiten, entzündbare Feststoffe, akute Toxizität, Ätzwirkung auf die Haut\u002FHautreizung, schwere Augenschädigung\u002FAugenreizung, Sensibilisierung der Atemwege und Hautsensibilisierung, Keimzellmutagenität, Karzinogenität, Reproduktionstoxizität, spezifische Zielorgan-Toxizität und Aspirationsgefahr. Darüber hinaus werden einige Gefahren- und Sicherheitshinweise geändert. Daher müssen einige technische Vorschriften und Kriterien in den Anhängen I, II, III, IV, V und VI der Verordnung (EG) Nr. 1272\u002F2008 angepasst werden, um der sechsten und siebten überarbeiteten Fassung des GHS Rechnung zu tragen.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 3","erwgr-3",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 2","erwgr-2",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 1","erwgr-1",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 5","erwgr-5",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 6","erwgr-6",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 7","erwgr-7",[],false]