[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2019_554-erwgr-1-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":23,"citing_decisions":33,"is_thin":34},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2019_554","zur Änderung des Anhangs VI der Richtlinie 2007\u002F59\u002FEG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Zertifizierung von Triebfahrzeugführern, die Lokomotiven und Züge im Eisenbahnsystem in der Gemeinschaft führen","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-13","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32019R0554",7084907,"ErwGr. 1","erwgr-1",null,"Erwägungsgründe","In Anhang VI Nummer 8 der Richtlinie 2007\u002F59\u002FEG ist das Niveau der Sprachkenntnisse festgelegt, über das Triebfahrzeugführer verfügen müssen, damit sie im Normalbetrieb, bei gestörtem Betrieb und in Notsituationen aktiv und wirksam kommunizieren können. Ferner ist darin die Möglichkeit vorgesehen, Triebfahrzeugführer, die in den Abschnitten zwischen den Grenzen und den grenznahen, für den grenzüberschreitenden Verkehr bestimmten Bahnhöfen eingesetzt werden, von den Sprachanforderungen auszunehmen. Um ohne Sicherheitseinbußen für mehr Flexibilität zu sorgen, ist es erforderlich, Anhang VI Nummer 8 der Richtlinie 2007\u002F59\u002FEG zu ändern.","REG_2019_554 - Erwägungsgründe - ErwGr. 1\n\nIn Anhang VI Nummer 8 der Richtlinie 2007\u002F59\u002FEG ist das Niveau der Sprachkenntnisse festgelegt, über das Triebfahrzeugführer verfügen müssen, damit sie im Normalbetrieb, bei gestörtem Betrieb und in Notsituationen aktiv und wirksam kommunizieren können. Ferner ist darin die Möglichkeit vorgesehen, Triebfahrzeugführer, die in den Abschnitten zwischen den Grenzen und den grenznahen, für den grenzüberschreitenden Verkehr bestimmten Bahnhöfen eingesetzt werden, von den Sprachanforderungen auszunehmen. Um ohne Sicherheitseinbußen für mehr Flexibilität zu sorgen, ist es erforderlich, Anhang VI Nummer 8 der Richtlinie 2007\u002F59\u002FEG zu ändern.",{},[],[24,27,30],{"norm_key":25,"title":17,"slug":26},"ErwGr. 2","erwgr-2",{"norm_key":28,"title":17,"slug":29},"ErwGr. 3","erwgr-3",{"norm_key":31,"title":17,"slug":32},"ErwGr. 4","erwgr-4",[],false]