[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2019_787-art-28-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2019_787","über die Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Kennzeichnung von Spirituosen, die Verwendung der Bezeichnungen von Spirituosen bei der Aufmachung und Kennzeichnung von anderen Lebensmitteln, den Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und die Verwendung von Ethylalkohol und Destillaten landwirtschaftlichen Ursprungs in alkoholischen Getränken sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 110\u002F2008","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-13","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32019R0787",7085731,"Art. 28","art-28","Einspruchsgründe","KAPITEL III GEOGRAFISCHE ANGABEN","(1) Ein mit Gründen versehener Einspruch gemäß Artikel 27 Absatz 2 ist nur zulässig, wenn er bei der Kommission innerhalb der in jenem Artikel gesetzten Frist eingeht und wenn dargelegt wird, dass a) die vorgeschlagene geografische Angabe der Begriffsbestimmung gemäß Artikel 3 Nummer 4 nicht entspricht oder den Anforderungen des Artikels 22 nicht genügt; b) die Eintragung der vorgeschlagenen geografischen Angabe mit Artikel 34 oder 35 nicht vereinbar wäre, oder c) sich die Eintragung der vorgeschlagenen geografischen Angabe nachteilig auf das Bestehen eines ganz oder teilweise gleich lautenden Bezeichnungen oder einer Marke oder auf das Bestehen von Erzeugnissen auswirken würde, die sich zum Zeitpunkt der in Artikel 26 Absatz 2 genannten Veröffentlichung bereits seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig in Verkehr befinden, oder d) die Anforderungen der Artikel 31 und 32 nicht erfüllt sind.\n(2) Die Gründe für den Einspruch werden für das Gebiet der Union bewertet.","REG_2019_787 - KAPITEL III GEOGRAFISCHE ANGABEN - Art. 28 Einspruchsgründe\n\n(1) Ein mit Gründen versehener Einspruch gemäß Artikel 27 Absatz 2 ist nur zulässig, wenn er bei der Kommission innerhalb der in jenem Artikel gesetzten Frist eingeht und wenn dargelegt wird, dass a) die vorgeschlagene geografische Angabe der Begriffsbestimmung gemäß Artikel 3 Nummer 4 nicht entspricht oder den Anforderungen des Artikels 22 nicht genügt; b) die Eintragung der vorgeschlagenen geografischen Angabe mit Artikel 34 oder 35 nicht vereinbar wäre, oder c) sich die Eintragung der vorgeschlagenen geografischen Angabe nachteilig auf das Bestehen eines ganz oder teilweise gleich lautenden Bezeichnungen oder einer Marke oder auf das Bestehen von Erzeugnissen auswirken würde, die sich zum Zeitpunkt der in Artikel 26 Absatz 2 genannten Veröffentlichung bereits seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig in Verkehr befinden, oder d) die Anforderungen der Artikel 31 und 32 nicht erfüllt sind.\n(2) Die Gründe für den Einspruch werden für das Gebiet der Union bewertet.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 27","Einspruchsverfahren","art-27",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 26","Prüfung durch die Kommission und Veröffentlichung zwecks Einspruch","art-26",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 25","Vorläufiger nationaler Schutz","art-25",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 29","Übergangszeiträume für die Verwendung geografischer Angaben","art-29",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 30","Eintragungsbeschluss","art-30",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 31","Änderungen einer Produktspezifikation","art-31",[],false]