[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2019_788-erwgr-26-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2019_788","über die Europäische Bürgerinitiative","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-13","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32019R0788",7085834,"ErwGr. 26","erwgr-26",null,"Erwägungsgründe","Wenn der Kommission eine Initiative vorgelegt wird, die von der erforderlichen Anzahl von Unterzeichnern unterstützt wird und den anderen Anforderungen der vorliegenden Verordnung entspricht, sollte die Organisatorengruppe berechtigt sein, diese Initiative auf einer öffentlichen Anhörung auf der Ebene der Union vorzustellen, um die Teilnahme an Initiativen und die öffentliche Debatte über damit verbundenen Fragen zu fördern. Die öffentliche Anhörung sollte vom Europäischen Parlament innerhalb von drei Monaten nach der Einreichung der Initiative bei der Kommission veranstaltet werden. Das Europäische Parlament sollte für eine ausgewogene Vertretung der Interessen der relevanten Interessenträger, darunter der Zivilgesellschaft, der Sozialpartner und der Sachverständigen sorgen. Die Kommission sollte auf einer angemessenen Ebene vertreten sein. Der Rat, andere Organe und beratende Gremien der Union sowie betroffene Interessenträger sollten an der Anhörung teilnehmen können, damit deren integrativer Charakter garantiert und das mit ihr verbundene öffentliche Interesse gefördert wird.","REG_2019_788 - Erwägungsgründe - ErwGr. 26\n\nWenn der Kommission eine Initiative vorgelegt wird, die von der erforderlichen Anzahl von Unterzeichnern unterstützt wird und den anderen Anforderungen der vorliegenden Verordnung entspricht, sollte die Organisatorengruppe berechtigt sein, diese Initiative auf einer öffentlichen Anhörung auf der Ebene der Union vorzustellen, um die Teilnahme an Initiativen und die öffentliche Debatte über damit verbundenen Fragen zu fördern. Die öffentliche Anhörung sollte vom Europäischen Parlament innerhalb von drei Monaten nach der Einreichung der Initiative bei der Kommission veranstaltet werden. Das Europäische Parlament sollte für eine ausgewogene Vertretung der Interessen der relevanten Interessenträger, darunter der Zivilgesellschaft, der Sozialpartner und der Sachverständigen sorgen. Die Kommission sollte auf einer angemessenen Ebene vertreten sein. Der Rat, andere Organe und beratende Gremien der Union sowie betroffene Interessenträger sollten an der Anhörung teilnehmen können, damit deren integrativer Charakter garantiert und das mit ihr verbundene öffentliche Interesse gefördert wird.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 25","erwgr-25",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 24","erwgr-24",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 23","erwgr-23",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 27","erwgr-27",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 28","erwgr-28",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 29","erwgr-29",[],false]