[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2019_877-erwgr-3-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":29,"citing_decisions":39,"is_thin":40},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2019_877","zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 806\u002F2014 in Bezug auf die Verlustabsorptions- und Rekapitalisierungskapazität von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-13","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32019R0877",7087166,"ErwGr. 3","erwgr-3",null,"Erwägungsgründe","Das Fehlen harmonisierter Vorschriften in den am einheitlichen Abwicklungsmechanismus (SRM) teilnehmenden Mitgliedstaaten bei der Umsetzung des TLAC-Standards führt zu zusätzlichen Kosten und Rechtsunsicherheit und erschwert die Anwendung des Bail-in-Instruments für grenzübergreifend tätige Institute und Unternehmen. Eine weitere Konsequenz wären Wettbewerbsverzerrungen im Binnenmarkt, da die Kosten, die Instituten und Unternehmen durch die Einhaltung der bestehenden Anforderungen und des TLAC-Standards entstünden, je nach Mitgliedstaat, der am SRM teilnimmt, sehr unterschiedlich sein könnten. Aus diesem Grund sollten derlei Hindernisse für das Funktionieren des Binnenmarkts beseitigt und Wettbewerbsverzerrungen, die sich aus dem Fehlen harmonisierter Vorschriften zur Umsetzung des TLAC-Standards ergeben, vermieden werden. Geeignete Rechtsgrundlage für diese Verordnung ist daher Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.","REG_2019_877 - Erwägungsgründe - ErwGr. 3\n\nDas Fehlen harmonisierter Vorschriften in den am einheitlichen Abwicklungsmechanismus (SRM) teilnehmenden Mitgliedstaaten bei der Umsetzung des TLAC-Standards führt zu zusätzlichen Kosten und Rechtsunsicherheit und erschwert die Anwendung des Bail-in-Instruments für grenzübergreifend tätige Institute und Unternehmen. Eine weitere Konsequenz wären Wettbewerbsverzerrungen im Binnenmarkt, da die Kosten, die Instituten und Unternehmen durch die Einhaltung der bestehenden Anforderungen und des TLAC-Standards entstünden, je nach Mitgliedstaat, der am SRM teilnimmt, sehr unterschiedlich sein könnten. Aus diesem Grund sollten derlei Hindernisse für das Funktionieren des Binnenmarkts beseitigt und Wettbewerbsverzerrungen, die sich aus dem Fehlen harmonisierter Vorschriften zur Umsetzung des TLAC-Standards ergeben, vermieden werden. Geeignete Rechtsgrundlage für diese Verordnung ist daher Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.",{},[23,26],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 2","erwgr-2",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 1","erwgr-1",[30,33,36],{"norm_key":31,"title":17,"slug":32},"ErwGr. 4","erwgr-4",{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 5","erwgr-5",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 6","erwgr-6",[],false]