[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2019_877-erwgr-4-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2019_877","zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 806\u002F2014 in Bezug auf die Verlustabsorptions- und Rekapitalisierungskapazität von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-13","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32019R0877",7087167,"ErwGr. 4","erwgr-4",null,"Erwägungsgründe","Dem TLAC-Standard entsprechend sollte die Verordnung (EU) Nr. 806\u002F2014 auch weiterhin sowohl die singuläre („single point of entry“) Abwicklungsstrategie als auch die multiple („multiple point of entry“) Abwicklungsstrategie zulassen. Im Rahmen der singulären Abwicklungsstrategie wird nur ein Unternehmen der Gruppe — in der Regel das Mutterunternehmen — abgewickelt, während andere Unternehmen der Gruppe — zumeist operative Tochterunternehmen — nicht abgewickelt werden, dafür aber ihre Verluste und ihren Rekapitalisierungsbedarf auf das abzuwickelnde Unternehmen übertragen. Bei der multiplen Abwicklungsstrategie kann mehr als ein Unternehmen der Gruppe abgewickelt werden. Für eine wirksame Anwendung der gewünschten Abwicklungsstrategie ist es entscheidend, die abzuwickelnden Unternehmen (im Folgenden „Abwicklungseinheiten“), d. h. die Unternehmen, auf die Abwicklungsmaßnahmen Anwendung finden könnten, zusammen mit den dazugehörigen Tochterunternehmen (im Folgenden „Abwicklungsgruppen“) genau zu bestimmen. Eine solche Bestimmung ist auch wichtig, um festzulegen, in welchem Umfang Institute und Unternehmen die Vorschriften zur Verlustabsorptions- und Rekapitalisierungskapazität anwenden sollten. Es ist daher erforderlich, die Begriffe „Abwicklungseinheit“ und „Abwicklungsgruppe“ einzuführen und die Verordnung (EU) Nr. 806\u002F2014 hinsichtlich der Gruppenabwicklungsplanung dahingehend zu ändern, dass der Ausschuss für die einheitliche Abwicklung (im Folgenden „Ausschuss“) künftig ausdrücklich dazu verpflichtet ist, die Abwicklungseinheiten und Abwicklungsgruppen innerhalb einer Gruppe zu bestimmen und die Auswirkungen einer jeden geplanten Maßnahme innerhalb der Gruppe gebührend abzuwägen, um eine wirksame Gruppenabwicklung sicherzustellen.","REG_2019_877 - Erwägungsgründe - ErwGr. 4\n\nDem TLAC-Standard entsprechend sollte die Verordnung (EU) Nr. 806\u002F2014 auch weiterhin sowohl die singuläre („single point of entry“) Abwicklungsstrategie als auch die multiple („multiple point of entry“) Abwicklungsstrategie zulassen. Im Rahmen der singulären Abwicklungsstrategie wird nur ein Unternehmen der Gruppe — in der Regel das Mutterunternehmen — abgewickelt, während andere Unternehmen der Gruppe — zumeist operative Tochterunternehmen — nicht abgewickelt werden, dafür aber ihre Verluste und ihren Rekapitalisierungsbedarf auf das abzuwickelnde Unternehmen übertragen. Bei der multiplen Abwicklungsstrategie kann mehr als ein Unternehmen der Gruppe abgewickelt werden. Für eine wirksame Anwendung der gewünschten Abwicklungsstrategie ist es entscheidend, die abzuwickelnden Unternehmen (im Folgenden „Abwicklungseinheiten“), d. h. die Unternehmen, auf die Abwicklungsmaßnahmen Anwendung finden könnten, zusammen mit den dazugehörigen Tochterunternehmen (im Folgenden „Abwicklungsgruppen“) genau zu bestimmen. Eine solche Bestimmung ist auch wichtig, um festzulegen, in welchem Umfang Institute und Unternehmen die Vorschriften zur Verlustabsorptions- und Rekapitalisierungskapazität anwenden sollten. Es ist daher erforderlich, die Begriffe „Abwicklungseinheit“ und „Abwicklungsgruppe“ einzuführen und die Verordnung (EU) Nr. 806\u002F2014 hinsichtlich der Gruppenabwicklungsplanung dahingehend zu ändern, dass der Ausschuss für die einheitliche Abwicklung (im Folgenden „Ausschuss“) künftig ausdrücklich dazu verpflichtet ist, die Abwicklungseinheiten und Abwicklungsgruppen innerhalb einer Gruppe zu bestimmen und die Auswirkungen einer jeden geplanten Maßnahme innerhalb der Gruppe gebührend abzuwägen, um eine wirksame Gruppenabwicklung sicherzustellen.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 3","erwgr-3",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 2","erwgr-2",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 1","erwgr-1",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 5","erwgr-5",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 6","erwgr-6",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 7","erwgr-7",[],false]