[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2019_89-erwgr-5-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2019_89","zur Änderung der Anhänge II, III und V der Verordnung (EG) Nr. 396\u002F2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Bromadiolon, Etofenprox, Paclobutrazol und Penconanzol in oder auf bestimmten Erzeugnissen","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-13","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32019R0089",7087499,"ErwGr. 5","erwgr-5",null,"Erwägungsgründe","Für Penconazol legte die Behörde eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396\u002F2005 in Verbindung mit deren Artikel 12 Absatz 1 vor (5). Die Behörde schlug eine Änderung der Rückstandsdefinition für Penconanzol (Summe der Isomerbestandteile) vor. Sie empfahl die Senkung der RGH für Mandeln, Haselnüsse, Walnüsse, Äpfel, Birnen, Quitten, Mispeln, Japanische Wollmispeln, Aprikosen, Erdbeeren, Johannisbeeren (schwarz, rot und weiß), Schlangengurken, Gewürzgurken, Zucchini, Erbsen (mit und ohne Hülsen), Artischocken, Hopfen, Rinder (Muskel, Fettgewebe, Leber und Nieren), Einhufer (Muskel, Fettgewebe, Leber und Nieren), Geflügel (Muskel, Fettgewebe, Leber und Nieren), Milch und Vogeleier. Für andere Erzeugnisse empfahl die Behörde die Anhebung oder Beibehaltung der geltenden RHG. Sie kam zu dem Schluss, dass zu den RGH für Kirschen (süß), Pfirsiche, Pflaumen, Trauben, Brombeeren, Himbeeren (rot und gelb), Stachelbeeren (grün, rot und gelb), Paprikas, Auberginen\u002FEierfrüchte, Melonen, Kürbisse und Wassermelonen nicht alle Informationen vorliegen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Da für die Verbraucher kein Risiko besteht, sollten die RHG für diese Erzeugnisse in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396\u002F2005 auf ihren bisherigen Wert oder den von der Behörde ermittelten Wert festgesetzt werden. Diese RHG werden unter Berücksichtigung der Informationen, die innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehen, überprüft.","REG_2019_89 - Erwägungsgründe - ErwGr. 5\n\nFür Penconazol legte die Behörde eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396\u002F2005 in Verbindung mit deren Artikel 12 Absatz 1 vor (5). Die Behörde schlug eine Änderung der Rückstandsdefinition für Penconanzol (Summe der Isomerbestandteile) vor. Sie empfahl die Senkung der RGH für Mandeln, Haselnüsse, Walnüsse, Äpfel, Birnen, Quitten, Mispeln, Japanische Wollmispeln, Aprikosen, Erdbeeren, Johannisbeeren (schwarz, rot und weiß), Schlangengurken, Gewürzgurken, Zucchini, Erbsen (mit und ohne Hülsen), Artischocken, Hopfen, Rinder (Muskel, Fettgewebe, Leber und Nieren), Einhufer (Muskel, Fettgewebe, Leber und Nieren), Geflügel (Muskel, Fettgewebe, Leber und Nieren), Milch und Vogeleier. Für andere Erzeugnisse empfahl die Behörde die Anhebung oder Beibehaltung der geltenden RHG. Sie kam zu dem Schluss, dass zu den RGH für Kirschen (süß), Pfirsiche, Pflaumen, Trauben, Brombeeren, Himbeeren (rot und gelb), Stachelbeeren (grün, rot und gelb), Paprikas, Auberginen\u002FEierfrüchte, Melonen, Kürbisse und Wassermelonen nicht alle Informationen vorliegen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Da für die Verbraucher kein Risiko besteht, sollten die RHG für diese Erzeugnisse in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396\u002F2005 auf ihren bisherigen Wert oder den von der Behörde ermittelten Wert festgesetzt werden. Diese RHG werden unter Berücksichtigung der Informationen, die innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehen, überprüft.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 4","erwgr-4",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 3","erwgr-3",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 2","erwgr-2",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 6","erwgr-6",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 7","erwgr-7",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 8","erwgr-8",[],false]