[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2019_979-art-1-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":23,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":48},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2019_979","zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017\u002F1129 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für wesentliche Finanzinformationen in der Zusammenfassung des Prospekts, die Veröffentlichung und Klassifizierung von Prospekten, die Werbung für Wertpapiere, Nachträge zum Prospekt und das Notifizierungsportal und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 382\u002F2014 der Kommission und der Delegierten Verordnung (EU) 2016\u002F301 der Kommission","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-13","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32019R0979",7088156,"Art. 1","art-1","Mindestinhalt der wesentlichen Finanzinformationen in der Zusammenfassung des Prospekts","KAPITEL I WESENTLICHE FINANZINFORMATIONEN IN DER PROSPEKTZUSAMMENFASSUNG","(1) Die wesentlichen Finanzinformationen in der Zusammenfassung des Prospekts setzen sich aus den in den Anhängen der Delegierten Verordnung (EU) 2019\u002F980 der Kommission (5) angeführten Finanzinformationen zusammen.\n(2) Sind Informationen, die in den einschlägigen Tabellen in den Anhängen I bis VI genannt werden, nicht in den Abschlüssen des Emittenten enthalten, so legt der Emittent stattdessen einen entsprechenden Posten aus seinen Abschlüssen offen.\n(3) Der Emittent kann zusätzliche Posten oder alternative Leistungsmessgrößen in die Zusammenfassung des Prospekts aufnehmen, wenn es sich dabei um wesentliche Finanzinformationen über den Emittenten oder über die zum Handel an einem geregelten Markt angebotenen oder zugelassenen Wertpapiere handelt. Für die Zwecke des ersten Satzes sind alternative Leistungsmessgrößen finanzielle Messgrößen für die historische und künftige Vermögens-, Finanz- und Ertragslage, die nicht den im geltenden Rechnungslegungsrahmen definierten finanziellen Messgrößen entsprechen.\n(4) Emittenten, die keiner der in den Artikeln 2 bis 8 genannten Arten von Emittenten angehören, legen die in den Tabellen genannten wesentlichen Finanzinformationen vor, die ihrer Ansicht nach am ehesten der Art der ausgegebenen Wertpapiere entsprechen.\n(5) Die wesentlichen Finanzinformationen sind für die Anzahl der Jahre vorzulegen, die nach der Delegierten Verordnung (EU) 2019\u002F980 für die Art der Emission und die Art der ausgegebenen Wertpapiere erforderlich sind.","REG_2019_979 - KAPITEL I WESENTLICHE FINANZINFORMATIONEN IN DER PROSPEKTZUSAMMENFASSUNG - ABSCHNITT 1 Inhalt der wesentlichen Finanzinformationen in der Prospektzusammenfassung - Art. 1 Mindestinhalt der wesentlichen Finanzinformationen in der Zusammenfassung des Prospekts\n\n(1) Die wesentlichen Finanzinformationen in der Zusammenfassung des Prospekts setzen sich aus den in den Anhängen der Delegierten Verordnung (EU) 2019\u002F980 der Kommission (5) angeführten Finanzinformationen zusammen.\n(2) Sind Informationen, die in den einschlägigen Tabellen in den Anhängen I bis VI genannt werden, nicht in den Abschlüssen des Emittenten enthalten, so legt der Emittent stattdessen einen entsprechenden Posten aus seinen Abschlüssen offen.\n(3) Der Emittent kann zusätzliche Posten oder alternative Leistungsmessgrößen in die Zusammenfassung des Prospekts aufnehmen, wenn es sich dabei um wesentliche Finanzinformationen über den Emittenten oder über die zum Handel an einem geregelten Markt angebotenen oder zugelassenen Wertpapiere handelt. Für die Zwecke des ersten Satzes sind alternative Leistungsmessgrößen finanzielle Messgrößen für die historische und künftige Vermögens-, Finanz- und Ertragslage, die nicht den im geltenden Rechnungslegungsrahmen definierten finanziellen Messgrößen entsprechen.\n(4) Emittenten, die keiner der in den Artikeln 2 bis 8 genannten Arten von Emittenten angehören, legen die in den Tabellen genannten wesentlichen Finanzinformationen vor, die ihrer Ansicht nach am ehesten der Art der ausgegebenen Wertpapiere entsprechen.\n(5) Die wesentlichen Finanzinformationen sind für die Anzahl der Jahre vorzulegen, die nach der Delegierten Verordnung (EU) 2019\u002F980 für die Art der Emission und die Art der ausgegebenen Wertpapiere erforderlich sind.",{"abschnitt":22,"kapitel":18},"ABSCHNITT 1 Inhalt der wesentlichen Finanzinformationen in der Prospektzusammenfassung",[24,28,31],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"ErwGr. 27",null,"erwgr-27",{"norm_key":29,"title":26,"slug":30},"ErwGr. 26","erwgr-26",{"norm_key":32,"title":26,"slug":33},"ErwGr. 25","erwgr-25",[35,39,43],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"Art. 2","Wesentliche Finanzinformationen für Nichtfinanzunternehmen, die Dividendenwerte emittieren","art-2",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"Art. 3","Wesentliche Finanzinformationen für Nichtfinanzunternehmen, die Nichtdividendenwerte emittieren","art-3",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"Art. 4","Wesentliche Finanzinformationen für Kreditinstitute","art-4",[],false]