[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2020_1055-art-2-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":47,"is_thin":48},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2020_1055","zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1071\u002F2009, (EG) Nr. 1072\u002F2009 und (EU) Nr. 1024\u002F2012 im Hinblick auf ihre Anpassung an die Entwicklungen im Kraftverkehrssektor","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2024-10-15","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32020R1055",7088358,"Art. 2","art-2","Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1072\u002F2009",null,"Die Verordnung (EG) Nr. 1072\u002F2009 wird wie folgt geändert:\n1.\nArtikel 1 Absatz 5 wird wie folgt geändert: a) Buchstabe c erhält folgende Fassung: „c) bis zum 20.\nMai 2022: die Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, deren zulässige Gesamtmasse 3,5 t nicht überschreitet;“. b) Folgender Buchstabe wird eingefügt: „ca) ab dem 21.\nMai 2022: die Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, deren zulässige Gesamtmasse 2,5 t nicht überschreitet;“.\n2.\nArtikel 4 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Unterabsatz 3 wird gestrichen. b) Absatz 4 erhält folgende Fassung: „(4) Die Gemeinschaftslizenz und die beglaubigten Kopien entsprechen dem Muster in Anhang II, der auch die Bedingungen für die Verwendung der Gemeinschaftslizenz regelt.\nSie weisen mindestens zwei der in Anhang I aufgeführten Sicherheitsmerkmale auf.\nIm Fall von Fahrzeugen zur Güterbeförderung, deren zulässige Gesamtmasse 3,5 t nicht überschreitet und für die die geringeren Anforderungen an die finanzielle Leistungsfähigkeit gemäß Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1071\u002F2009 gelten, vermerkt die ausstellende Behörde im Abschnitt ‚Besondere Bemerkungen‘ der Gemeinschaftslizenz, oder der beglaubigten Kopie davon: ‚≤ 3,5 t‘.\nDer Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 14b delegierte Rechtsakte zur Änderung der Anhänge I und II zu erlassen, um sie an den technischen Fortschritt anzupassen.“\n3.\nArtikel 5 Absatz 4 erhält folgende Fassung: „(4) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 14b delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs III zu erlassen, um ihn an den technischen Fortschritt anzupassen.“\n4.\nArtikel 8 wird wie folgt geändert: a) Folgender Absatz wird eingefügt: „(2a) Kraftverkehrsunternehmen dürfen innerhalb von vier Tagen nach Ende ihrer Kabotagebeförderung in einem Mitgliedstaat keine Kabotagebeförderungen mit demselben Fahrzeug oder im Fall einer Fahrzeugkombination mit dem Kraftfahrzeug desselben Fahrzeugs im selben Mitgliedstaat durchführen.“ b) Absatz 3 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung: „(3) Innerstaatliche Güterkraftverkehrsdienste, die im Aufnahmemitgliedstaat von gebietsfremden Verkehrsunternehmern durchgeführt werden, gelten nur dann als mit dieser Verordnung vereinbar, wenn der Verkehrsunternehmer eindeutige Belege für die vorhergehende grenzüberschreitende Beförderung sowie für jede durchgeführte darauf folgende Kabotagebeförderung vorweisen kann.\nFalls sich das Fahrzeug innerhalb der Frist von vier Tagen vor der grenzüberschreitenden Beförderung in dem Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats befunden hat, muss der Verkehrsunternehmer zudem eindeutige Belege für alle Beförderungen vorlegen, die in diesem Zeitraum durchgeführt wurden.“ c) Folgender Absatz wird eingefügt: „(4a) Die Belege nach Absatz 3 werden dem Kontrollberechtigten des Aufnahmemitgliedstaats während der Straßenkontrolle auf Verlangen ausgehändigt oder übermittelt.\nSie können vorgezeigt oder unter Verwendung eines revidierbaren strukturierten Formats elektronisch übermittelt werden, das direkt für die Speicherung und die Verarbeitung durch Computer genutzt werden kann, beispielsweise einem elektronischen Frachtbrief (e-CMR) gemäß dem Zusatzprotokoll zum Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) betreffend den elektronischen Frachtbrief vom 20.\nFebruar 2008.\nDer Fahrer ist berechtigt, während der Straßenkontrolle die Hauptverwaltung, den Verkehrsleiter oder jede andere Person oder Stelle zu kontaktieren, um in Absatz 3 genannte Belege vor dem Abschluss der Straßenkontrolle bereitzustellen.“ d) Absatz 5 erhält folgende Fassung: „(5) Jeder Verkehrsunternehmer, der im Mitgliedstaat der Niederlassung gemäß dessen Rechtsvorschriften berechtigt ist, den in Artikel 1 Absatz 5 Buchstaben a bis ca aufgeführten gewerblichen Güterkraftverkehr durchzuführen, ist unter den Bedingungen des vorliegenden Kapitels berechtigt, Kabotage der gleichen Art bzw.\nKabotage mit Fahrzeugen der gleichen Kategorie durchzuführen.“\n5.\nArtikel 10 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung „(3) Die Kommission prüft den Fall insbesondere anhand der einschlägigen Daten und entscheidet nach Anhörung des gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 165\u002F2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (*7) eingesetzten Ausschusses innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags des Mitgliedstaats, ob Schutzmaßnahmen erforderlich sind, und ordnet diese gegebenenfalls an.\n(*7) Verordnung (EU) Nr. 165\u002F2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4.\nFebruar 2014 über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3821\u002F85 des Rates über das Kontrollgerät im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561\u002F2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr (ABl.\nL 60 vom 28.2.2014, S. 1).“ \" b) Folgender Absatz wird angefügt: „(7) Zusätzlich zu den Absätzen 1 bis 6 des vorliegenden Artikels und abweichend von Artikel 4 der Richtlinie 92\u002F106\u002FEWG können Mitgliedstaaten, wenn das zur Vermeidung von Missbrauch der letztgenannten Bestimmung durch unbegrenzte und ununterbrochene Verkehrsdienste in Form von Zu- oder Ablaufverkehren auf der Straße innerhalb eines Aufnahmemitgliedstaats als Bestandteil des kombinierten Verkehrs zwischen Mitgliedstaaten erforderlich ist, vorsehen, dass Artikel 8 der vorliegenden Verordnung für Verkehrsunternehmer im Fall solcher Zu- oder Ablaufverkehre auf der Straße innerhalb dieses Mitgliedstaats Anwendung findet.\nFür derartige Zu- und\u002Foder Ablaufverkehre auf der Straße können die Mitgliedstaaten einen längeren als den in Artikel 8 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Zeitraum von sieben Tagen und einen kürzeren als den in Artikel 8 Absatz 2a der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Zeitraum von vier Tagen vorsehen.\nDie Anwendung von Artikel 8 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung auf derartige Beförderungen berührt nicht die Anforderungen, die sich aus der Richtlinie 92\u002F106\u002FEWG ergeben.\nMitgliedstaaten, die von der im vorliegenden Absatz vorgesehenen Abweichung Gebrauch machen, unterrichten hiervon die Kommission, bevor sie ihre einschlägigen einzelstaatlichen Maßnahmen anwenden.\nSie überprüfen diese Maßnahmen mindestens alle fünf Jahre und unterrichten die Kommission über die Ergebnisse dieser Überprüfung.\nSie machen die Vorschriften, einschließlich der jeweiligen Fristen, in transparenter Weise öffentlich zugänglich.“\n6.\nFolgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 10a Kontrollen (1) Um die Verpflichtungen aus diesem Kapitel auch weiter durchzusetzen, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet eine schlüssige nationale Durchsetzungsstrategie angewandt wird.\nDiese Strategie muss besonders auf die in Artikel 9 der Richtlinie 2006\u002F22\u002FEG des Europäischen Parlaments und des Rates (*8) genannten Unternehmen mit einer hohen Risikoeinstufung ausgerichtet sein.\n(2) Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass die in Artikel 2 der Richtlinie 2006\u002F22\u002FEG vorgesehenen Kontrollen gegebenenfalls Kontrollen von Kabotagebeförderungen umfassen.\n(3) Die Mitgliedstaaten führen mindestens zweimal jährlich miteinander abgestimmte Straßenkontrollen von Kabotagebeförderungen durch.\nDiese Kontrollen werden gleichzeitig von den nationalen Behörden zweier oder mehrerer Mitgliedstaaten, die für die Durchsetzung der Vorschriften im Straßenverkehr zuständig sind, in ihren jeweiligen Hoheitsgebieten durchgeführt.\nDie Mitgliedstaaten können diese Maßnahmen mit den Maßnahmen nach Artikel 5 der Richtlinie 2006\u002F22\u002FEG kombinieren.\nDie einzelstaatlichen Kontaktstellen nach Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071\u002F2009 tauschen nach der Durchführung der abgestimmten Straßenkontrollen Informationen über Anzahl und Art der festgestellten Verstöße aus.\n(*8) Richtlinie 2006\u002F22\u002FEG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15.\nMärz 2006 über Mindestbedingungen für die Durchführung der Verordnungen (EG) Nr. 561\u002F2006 und (EU) Nr. 165\u002F2014 und Richtlinie 2002\u002F15\u002FEG über Sozialvorschriften für Tätigkeiten im Kraftverkehr sowie zur Aufhebung der Richtlinie 88\u002F599\u002FEWG des Rates (ABl.\nL 102 vom 11.4.2006, S. 35).“ \"\n7.\nFolgende Artikel werden eingefügt: „Artikel 14a Haftung Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über Sanktionen gegen Versender, Spediteure, Auftragnehmer und Unterauftragnehmer bei Verstößen gegen die Kapitel II oder III, wenn diese wussten oder angesichts aller relevanten Umstände hätten wissen müssen, dass mit den Verkehrsdiensten, die sie in Auftrag gegeben haben, gegen diese Verordnung verstoßen wird.\nArtikel 14b Ausübung der Befugnisübertragung (1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.\n(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 4 Absatz 4 und Artikel 5 Absatz 4 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem 20.\nAugust 2020 übertragen.\n(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 4 Absatz 4 und Artikel 5 Absatz 4 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden.\nDer Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis.\nEr wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam.\nDie Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.\n(4) Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13.\nApril 2016 über bessere Rechtsetzung (*9) enthaltenen Grundsätzen.\n(5) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.\n(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 4 Absatz 4 und Artikel 5 Absatz 4 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden.\nAuf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.\n(*9) ABl.\nL 123 vom 12.5.2016, S. 1.“ \"\n8.\nArtikel 15 wird gestrichen.\n9.\nArtikel 17 erhält folgende Fassung: „Artikel 17 Berichterstattung und Überprüfung (1) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission spätestens am 31.\nMärz jedes zweiten Jahres von der Anzahl der Verkehrsunternehmer, die jeweils am 31.\nDezember der vorangegangenen beiden Jahre Inhaber einer Gemeinschaftslizenz waren, und von der Anzahl der beglaubigten Kopien für die zu diesem Zeitpunkt zugelassenen Fahrzeuge.\nDie Berichte für den Zeitraum nach dem 20.\nMai 2022 enthalten auch eine Aufschlüsselung dieser Positionen nach Güterkraftverkehrsunternehmern, die grenzüberschreitende Beförderungen ausschließlich mit Fahrzeugen durchführen, deren zulässige Gesamtmasse 3,5 t nicht überschreitet, und den sonstigen Güterkraftverkehrsunternehmen.\n(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens am 31.\nMärz jedes zweiten Jahres die Anzahl der in den vorangegangenen beiden Kalenderjahren jeweils ausgestellten Fahrerbescheinigungen sowie die Anzahl der Fahrerbescheinigungen mit, die sich jeweils am 31.\nDezember der vorangegangen beiden Kalenderjahre insgesamt im Umlauf befanden.\nDie Berichte für den Zeitraum nach dem 20.\nMai 2022 enthalten auch eine Aufschlüsselung dieser Positionen nach Güterkraftverkehrsunternehmern, die grenzüberschreitende Beförderungen ausschließlich mit Fahrzeugen durchführen, deren zulässige Gesamtmasse 3,5 t nicht überschreitet, und den sonstigen Güterkraftverkehrsunternehmen.\n(3) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission spätestens am 21.\nAugust 2022 ihre jeweilige gemäß Artikel 10a angenommene nationale Durchsetzungsstrategie.\nDie Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission spätestens am 31.\nMärz jedes Jahres von den im vorangegangenen Kalenderjahr gemäß Artikel 10a durchgeführten Durchsetzungsmaßnahmen, einschließlich gegebenenfalls der Anzahl der durchgeführten Kontrollen.\nDiese Angaben umfassen auch die Anzahl der überprüften Fahrzeuge.\n(4) Die Kommission erstellt bis 21.\nAugust 2024 einen Bericht über die Lage auf dem Güterkraftverkehrsmarkt der Union.\nDieser Bericht enthält eine Analyse der Marktlage einschließlich einer Bewertung der Wirksamkeit der Kontrollen und der Entwicklung der Beschäftigungsbedingungen in der Branche.\n(5) Die Kommission überprüft die Umsetzung dieser Verordnung, insbesondere die Auswirkungen der mit der Verordnung (EU) 2020\u002F1055 des Europäischen Parlaments und des Rates (*10) eingeführten Änderungen des Artikels 8, bis zum 21.\nAugust 2023 und erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat Bericht über die Anwendung dieser Verordnung.\n(6) Nach Vorlage des Berichts nach Absatz 5 überprüft die Kommission diese Verordnung regelmäßig und legt die Ergebnisse ihrer Überprüfung dem Europäischen Parlament und dem Rat vor.\n(7) Den in den Absätzen 5 und 6 genannten Berichten werden gegebenenfalls geeignete Gesetzgebungsvorschläge beigefügt.\n(*10) Verordnung (EU) 2020\u002F1055 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15.\nJuli 2020 zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1071\u002F2009, (EG) Nr. 1072\u002F2009 und (EU) Nr. 1024\u002F2012 im Hinblick auf ihre Anpassung an die Entwicklungen im Kraftverkehrssektor (ABl.\nL 249 vom 31.7.2020, S. 17).“ \"","REG_2020_1055 - Art. 2 Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1072\u002F2009 [1\u002F4]\n\nDie Verordnung (EG) Nr. 1072\u002F2009 wird wie folgt geändert:\n1.\nArtikel 1 Absatz 5 wird wie folgt geändert: a) Buchstabe c erhält folgende Fassung: „c) bis zum 20.\nMai 2022: die Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, deren zulässige Gesamtmasse 3,5 t nicht überschreitet;“. b) Folgender Buchstabe wird eingefügt: „ca) ab dem 21.\nMai 2022: die Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, deren zulässige Gesamtmasse 2,5 t nicht überschreitet;“.\n2.\nArtikel 4 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Unterabsatz 3 wird gestrichen. b) Absatz 4 erhält folgende Fassung: „(4) Die Gemeinschaftslizenz und die beglaubigten Kopien entsprechen dem Muster in Anhang II, der auch die Bedingungen für die Verwendung der Gemeinschaftslizenz regelt.\nSie weisen mindestens zwei der in Anhang I aufgeführten Sicherheitsmerkmale auf.\nIm Fall von Fahrzeugen zur Güterbeförderung, deren zulässige Gesamtmasse 3,5 t nicht überschreitet und für die die geringeren Anforderungen an die finanzielle Leistungsfähigkeit gemäß Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1071\u002F2009 gelten, vermerkt die ausstellende Behörde im Abschnitt ‚Besondere Bemerkungen‘ der Gemeinschaftslizenz, oder der beglaubigten Kopie davon: ‚≤ 3,5 t‘.\nDer Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 14b delegierte Rechtsakte zur Änderung der Anhänge I und II zu erlassen, um sie an den technischen Fortschritt anzupassen.“\n3.\nArtikel 5 Absatz 4 erhält folgende Fassung: „(4) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 14b delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs III zu erlassen, um ihn an den technischen Fortschritt anzupassen.“\n4.\nArtikel 8 wird wie folgt geändert: a) Folgender Absatz wird eingefügt: „(2a) Kraftverkehrsunternehmen dürfen innerhalb von vier Tagen nach Ende ihrer Kabotagebeförderung in einem Mitgliedstaat keine Kabotagebeförderungen mit demselben Fahrzeug oder im Fall einer Fahrzeugkombination mit dem Kraftfahrzeug desselben Fahrzeugs im selben Mitgliedstaat durchführen.“ b) Absatz 3 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung: „(3) Innerstaatliche Güterkraftverkehrsdienste, die im Aufnahmemitgliedstaat von gebietsfremden Verkehrsunternehmern durchgeführt werden, gelten nur dann als mit dieser Verordnung vereinbar, wenn der Verkehrsunternehmer eindeutige Belege für die vorhergehende grenzüberschreitende Beförderung sowie für jede durchgeführte darauf folgende Kabotagebeförderung vorweisen kann.\nFalls sich das Fahrzeug innerhalb der Frist von vier Tagen vor der grenzüberschreitenden Beförderung in dem Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats befunden hat, muss der Verkehrsunternehmer zudem eindeutige Belege für alle Beförderungen vorlegen, die in diesem Zeitraum durchgeführt wurden.“ c) Folgender Absatz wird eingefügt: „(4a) Die Belege nach Absatz 3 werden dem Kontrollberechtigten des Aufnahmemitgliedstaats während der Straßenkontrolle auf Verlangen ausgehändigt oder übermittelt.\nSie können vorgezeigt oder unter Verwendung eines revidierbaren strukturierten Formats elektronisch übermittelt werden, das direkt für die Speicherung und die Verarbeitung durch Computer genutzt werden kann, beispielsweise einem elektronischen Frachtbrief (e-CMR) gemäß dem Zusatzprotokoll zum Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) betreffend den elektronischen Frachtbrief vom 20.\nFebruar 2008.\nDer Fahrer ist berechtigt, während der Straßenkontrolle die Hauptverwaltung, den Verkehrsleiter oder jede andere Person oder Stelle zu kontaktieren, um in Absatz 3 genannte Belege vor dem Abschluss der Straßenkontrolle bereitzustellen.“ d) Absatz 5 erhält folgende Fassung: „(5) Jeder Verkehrsunternehmer, der im Mitgliedstaat der Niederlassung gemäß dessen Rechtsvorschriften berechtigt ist, den in Artikel 1 Absatz 5 Buchstaben a bis ca aufgeführten gewerblichen Güterkraftverkehr durchzuführen, ist unter den 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