[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2020_1056-art-7-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2020_1056","über elektronische Frachtbeförderungsinformationen","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2024-10-15","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32020R1056",7088400,"Art. 7","art-7","Gemeinsamer eFTI-Datensatz und eFTI-Teildatensätze","KAPITEL II ELEKTRONISCH BEREITGESTELLTE GESETZLICH VORGESCHRIEBENE INFORMATIONEN","(1) Die Kommission erlässt delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 14 zur Ergänzung dieser Verordnung, indem der gemeinsame eFTI-Datensatz und die eFTI-Teildatensätze für die einzelnen gesetzlichen Informationsanforderungen gemäß Artikel 2 Absatz 1, einschließlich der entsprechenden Spezifikationen für die Definition und die technischen Merkmale jedes Datenelements des gemeinsamen eFTI-Datensatzes und der eFTI-Teildatensätze, festgelegt und geändert werden.\n(2) Beim Erlass der in Absatz 1 genannten delegierten Rechtsakte hat die Kommission a) einschlägige völkerrechtliche Übereinkünfte und Unionsrecht zu berücksichtigen und b) sich um die Sicherstellung der Interoperabilität des gemeinsamen eFTI-Datensatzes und der eFTI-Teildatensätze mit den einschlägigen, international oder auf Unionsebene anerkannten Datenmodellen, einschließlich multimodaler Datenmodelle, zu bemühen.\n(3) Der erste dieser delegierten Rechtsakte erfasst alle in Absatz 1 genannten Elemente und wird spätestens 21. Februar 2023 erlassen.","REG_2020_1056 - KAPITEL II ELEKTRONISCH BEREITGESTELLTE GESETZLICH VORGESCHRIEBENE INFORMATIONEN - Art. 7 Gemeinsamer eFTI-Datensatz und eFTI-Teildatensätze\n\n(1) Die Kommission erlässt delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 14 zur Ergänzung dieser Verordnung, indem der gemeinsame eFTI-Datensatz und die eFTI-Teildatensätze für die einzelnen gesetzlichen Informationsanforderungen gemäß Artikel 2 Absatz 1, einschließlich der entsprechenden Spezifikationen für die Definition und die technischen Merkmale jedes Datenelements des gemeinsamen eFTI-Datensatzes und der eFTI-Teildatensätze, festgelegt und geändert werden.\n(2) Beim Erlass der in Absatz 1 genannten delegierten Rechtsakte hat die Kommission a) einschlägige völkerrechtliche Übereinkünfte und Unionsrecht zu berücksichtigen und b) sich um die Sicherstellung der Interoperabilität des gemeinsamen eFTI-Datensatzes und der eFTI-Teildatensätze mit den einschlägigen, international oder auf Unionsebene anerkannten Datenmodellen, einschließlich multimodaler Datenmodelle, zu bemühen.\n(3) Der erste dieser delegierten Rechtsakte erfasst alle in Absatz 1 genannten Elemente und wird spätestens 21. Februar 2023 erlassen.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 6","Vertrauliche Geschäftsinformationen","art-6",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 5","Anforderungen an die zuständigen Behörden","art-5",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 4","Anforderungen an die betroffenen Unternehmen","art-4",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 8","Gemeinsame Verfahren und Regeln für den Zugang","art-8",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 9","Funktionale Anforderungen an eFTI-Plattformen","art-9",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 10","Anforderungen an eFTI-Dienstleister","art-10",[],false]