[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2020_1681-erwgr-9-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2020_1681","zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1334\u002F2008 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Streichung bestimmter Aromastoffe aus der Unionsliste","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2024-10-15","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32020R1681",7088935,"ErwGr. 9","erwgr-9",null,"Erwägungsgründe","Im Jahr 2016 wurden weitere Daten zu den betreffenden Stoffen übermittelt. Nach Eingang dieser Daten forderte die Behörde mit Schreiben vom 8. November 2016, 9. Februar 2017, 29. Juni 2017 und 8. Februar 2019 weitere Informationen und spezifische Untersuchungen an. Die übermittelten neuen Daten entsprachen jedoch nicht immer den von der Behörde angeforderten Untersuchungen und waren nicht geeignet, die Bedenken der Behörde angemessen auszuräumen. Unter Berücksichtigung all dieser zusätzlich übermittelten Daten nahm die Behörde in der am 22. Mai 2019 veröffentlichten Revision 3 ihres Gutachtens über die FGE.210 (8) eine erneute Bewertung des genotoxischen Potenzials der betreffenden Stoffe vor. Darin kam die Behörde zu dem Schluss, dass die Genotoxizitätsbedenken bei den fünf betreffenden Stoffen nicht ausgeräumt werden können.","REG_2020_1681 - Erwägungsgründe - ErwGr. 9\n\nIm Jahr 2016 wurden weitere Daten zu den betreffenden Stoffen übermittelt. Nach Eingang dieser Daten forderte die Behörde mit Schreiben vom 8. November 2016, 9. Februar 2017, 29. Juni 2017 und 8. Februar 2019 weitere Informationen und spezifische Untersuchungen an. Die übermittelten neuen Daten entsprachen jedoch nicht immer den von der Behörde angeforderten Untersuchungen und waren nicht geeignet, die Bedenken der Behörde angemessen auszuräumen. Unter Berücksichtigung all dieser zusätzlich übermittelten Daten nahm die Behörde in der am 22. Mai 2019 veröffentlichten Revision 3 ihres Gutachtens über die FGE.210 (8) eine erneute Bewertung des genotoxischen Potenzials der betreffenden Stoffe vor. Darin kam die Behörde zu dem Schluss, dass die Genotoxizitätsbedenken bei den fünf betreffenden Stoffen nicht ausgeräumt werden können.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 8","erwgr-8",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 7","erwgr-7",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 6","erwgr-6",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 10","erwgr-10",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 11","erwgr-11",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 12","erwgr-12",[],false]