[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2020_171-erwgr-13-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2020_171","zur Änderung von Anhang XIV der Verordnung (EG) Nr. 1907\u002F2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH)","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2024-10-16","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32020R0171",7089040,"ErwGr. 13","erwgr-13",null,"Erwägungsgründe","Um eine vorzeitige Obsoleszenz von Erzeugnissen oder komplexen Produkten, die nach den in Anhang XIV der Verordnung (EG) Nr. 1907\u002F2006 genannten Zeitpunkten für die letzte Antragstellung nicht mehr hergestellt werden, zu vermeiden, müssen einige in diesem Anhang genannte Stoffe (als solche oder in Gemischen) für die Herstellung von Ersatzteilen als Erzeugnisse oder als komplexe Produkte für die Reparatur dieser Erzeugnisse oder komplexen Produkte verfügbar sein, wenn diese Erzeugnisse oder komplexen Produkte ohne diese Ersatzteile nicht ordnungsgemäß funktionieren und wenn bestimmte Stoffe des Anhangs XIV (als solche oder in Gemischen) für die Reparatur solcher Erzeugnisse oder komplexen Produkte erforderlich sind. Damit die Antragstellung betreffend die Zulassung dieser Verwendungen erleichtert wird, sollten die geltenden Übergangsbestimmungen verlängert werden, um die Annahme von Durchführungsmaßnahmen für vereinfachte Zulassungsanträge in solchen Fällen zu ermöglichen. Ferner sollten die Fußnoten der Tabelle in Anhang XIV der Verordnung (EG) Nr. 1907\u002F2006 so umformuliert werden, dass in Anbetracht des Urteils des Gerichtshofs in der Rechtssache C-106\u002F14 (10) terminologische Einheitlichkeit bei den Begriffen Erzeugnis und komplexes Produkt hergestellt wird.","REG_2020_171 - Erwägungsgründe - ErwGr. 13\n\nUm eine vorzeitige Obsoleszenz von Erzeugnissen oder komplexen Produkten, die nach den in Anhang XIV der Verordnung (EG) Nr. 1907\u002F2006 genannten Zeitpunkten für die letzte Antragstellung nicht mehr hergestellt werden, zu vermeiden, müssen einige in diesem Anhang genannte Stoffe (als solche oder in Gemischen) für die Herstellung von Ersatzteilen als Erzeugnisse oder als komplexe Produkte für die Reparatur dieser Erzeugnisse oder komplexen Produkte verfügbar sein, wenn diese Erzeugnisse oder komplexen Produkte ohne diese Ersatzteile nicht ordnungsgemäß funktionieren und wenn bestimmte Stoffe des Anhangs XIV (als solche oder in Gemischen) für die Reparatur solcher Erzeugnisse oder komplexen Produkte erforderlich sind. Damit die Antragstellung betreffend die Zulassung dieser Verwendungen erleichtert wird, sollten die geltenden Übergangsbestimmungen verlängert werden, um die Annahme von Durchführungsmaßnahmen für vereinfachte Zulassungsanträge in solchen Fällen zu ermöglichen. Ferner sollten die Fußnoten der Tabelle in Anhang XIV der Verordnung (EG) Nr. 1907\u002F2006 so umformuliert werden, dass in Anbetracht des Urteils des Gerichtshofs in der Rechtssache C-106\u002F14 (10) terminologische Einheitlichkeit bei den Begriffen Erzeugnis und komplexes Produkt hergestellt wird.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 12","erwgr-12",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 11","erwgr-11",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 10","erwgr-10",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 14","erwgr-14",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 15","erwgr-15",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"Art. 1","art-1",[],false]